Vollstreckungsbeambter Krankenkasse?

20. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
hansdortmund
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckungsbeambter Krankenkasse?

Freitag bekomme ich Besuch von ein "Vollstreckungsbeamter Krankenkasse" wegen "Zahlung rückständiger Beiträge"
Eine EV habe ich vor 2 Wochen abgegeben beim Gerichtsvollzieher.

Frage 1
Bin ich verpflichtet seine Fragen zu beantworten? Muss ich Angaben machen über Einkommen? Er kommt ja offenbar schauen ob es was zu pfänden gibt.

Frage 2
Darf dieser Vollstreckungsbeamte meine Buchführung einsehen ohne Durchsuchungsanordnung?

Frage 3
Wenn er eine erneute EV abnehmen möchte (habe bereits in eine andere Sache vor 2 Wochen abgegeben!) darf ich das in dem Moment verweigern? Meine Vermögensverhältnisse haben sich seitdem noch nicht geändert...

Vielen Dank für euer Bemühungen!

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

1.) Nein, verweise ihn auf die bereits angegebene EV. Er Ist nichts weiter, als ein Außendienstmitarbeiter, der herausfinden möchte, ob du vielleicht irgendwo Geld hast, dass er abnehmen kann.

2.) Nein, darf er nicht. Das darf ggf die Steuerfahndung oder die Polizei mit Durchsuchungsbefehl

3.) Darf er nicht, du musst gar nichts vom ihm unterschreiben. Er wird versuchen dich dazu zu überreden etwas zu unterschreiben, dass dich verpflichtet monatlich oder so Betrag X zu zahlen.

-- Editiert von Albarion am 20.11.2017 10:09

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Die ist schon klar, dass der TE nicht von einem Inkasso redet?

Davon abgesehen muss man die Vermögensauskunft natürlich trotzdem nicht doppelt abgeben, wenn sich nichts verändert hat.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#3
 Von 
hansdortmund
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Die ist schon klar, dass der TE nicht von einem Inkasso redet?

Davon abgesehen muss man die Vermögensauskunft natürlich trotzdem nicht doppelt abgeben, wenn sich nichts verändert hat.


Es handelt sich hier um ein "Vollziehungsbeamter"

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#4
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

In diesem Fall ändert sich eigentlich nichts.
Er darf zwar die Wohnung durchsuchen, und Pfändungen einleiten, aber ansonsten verweise ihn auf die angegebene EV (am besten DR Nummer bereit halten)

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#5
 Von 
hansdortmund
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Albarion):
In diesem Fall ändert sich eigentlich nichts.
Er darf zwar die Wohnung durchsuchen, und Pfändungen einleiten, aber ansonsten verweise ihn auf die angegebene EV (am besten DR Nummer bereit halten)


Aber darf er auch meine Buchführungsunterlagen einsehen? Und wenn ich Ihm sonnst nichts sage, höfflich bin und verweise auf die bereits abgegebene EV, droht mich dann Ärger?

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#6
 Von 
hansdortmund
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Mich geht es da drum das wenn ich ihm sage das ich der EV bereits abgegeben und weitere Fragen nicht beantworten möchte ob er mich dann Ärger machen kann?
Er darf ja schauen ob ich wertvolle Gegenstände habe, aber was ist erlaubt? Darf er zum Beispiel Schublade öffnen und Dokumente/ Buchführung einsehen? Oder darf ich das verweigern?

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Wieso hast du so Angst davor, dass er die Unterlagen anschaut?

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#8
 Von 
hansdortmund
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Angst hat nichts damit zu tun, habe nichts zu verbergen... Aber mir geht es um das Prinzip.. Er kann ja reinkommen (er hat kein Durchsuchungsanordnung) und mit mir reden aber das er ohne Beschluss hier durch Schränke und andere Sachen wühlt muss nicht unbedingt sein oder? Er kann sich meiner Meinung nach rumschauen aber wo liegt die Grenze? Was ist "rumschauen" und was ist "durchsuchen" ?

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Er darf "durch Schränke wühlen". So einfach ist das. Er ist kein privater Inkasso-Außendienstler, sondern Vollstreckungsbeamter, in diesen Dingen durchaus einem GV gleich gestellt.

Signatur:

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#10
 Von 
hansdortmund
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

So er darf durch "Schränke wühlen" ohne Durchsungsbeschluß/Anordnung?!
Wofür braucht er dann normal ein Beschluss? Wenn ich mich weigere oder? So dann kann man doch davon ausgehen das er das "ohne Beschluss" nicht darf sondern nur oberflächlich rumschauen kann?

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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
So er darf durch "Schränke wühlen" ohne Durchsungsbeschluß/Anordnung?!

Ja

Zitat:
Wofür braucht er dann normal ein Beschluss?

Den hat er ja. Und je nach Situation braucht es keinen gesonderten Beschluss eines Richters.

Zitat:
Wenn ich mich weigere oder?

Dann wird er je nachdem, wie weit es ist und welche Situation vorliegt, mit einem Gerichtsbeschluss wiederkommen. Und dann darf er ggf. Gewalt anwenden und die Polizei zu Hilfe rufen. Und das alles sind Kosten, die auf die Schulden drauf kommen und die du dann extra bezahlst. Das ist ein "teurer Spaß".

Man schaue in §§758 ZPO ff. und im Verwaltungsrecht gilt das analog.

Du verwechselst womöglich Durchsuchungen aufgrund eines Tatverdachtes im Strafrecht mit einer Zwangsvollstreckung. Du kannst jederzeit die Schulden bezahlen, dann wird auch nicht nach Wertgegenständen durchsucht.

Es bringt formal gesehen rein gar nichts, den teuren geerbten Schmuck unter der Unterwäsche zu verstecken.


-- Editiert von mepeisen am 21.11.2017 09:54

Signatur:

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#12
 Von 
hansdortmund
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke!

Zitat:
Du kannst jederzeit die Schulden bezahlen, dann wird auch nicht nach Wertgegenständen durchsucht.


So einfach ist es nicht immer :-)
Momentan ist einfach nichts da, Ev bereits abgegeben er ist ja nicht der erster der in die Wohnung war.. Aber offenbar möchte er sich davon selber überzeugen.. Bisschen Kontraproduktiv aber na ja :-)
Trotzdem Danke!

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Der GV ist in der Regel für das zivilrechtliche Vollstreckungsverfahren zuständig, der Vollstreckungsbeamte für das verwaltungsrechtliche Verfahren.

Der Vollstreckungsbeamte darf also durchaus die Wohnung und die Unterlagen nochmals in Augenschein nehmen, kann ja sein das sich mittlereile Verwertbares eingefunden hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Der darf m.E. sogar direkt das Auto mitnehmen, wenn eins da wäre..

Aber vielleicht mal kurz zurück wer kommt und weswegen?

Hier scheint es ja um rückständige Beiträge bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu gehen? Dann müsste die GK in der Lage sein sich selbst einen Titel zu erstellen und den Zoll im Amtshilfeverfahren vollstrecken zu lassen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Dann müsste die GK in der Lage sein sich selbst einen Titel zu erstellen und den Zoll im Amtshilfeverfahren vollstrecken zu lassen.

Das kann sie und das macht sie - vermutlich auch hier in dem Falle.

Wobei hin und wieder auch auf Vollstreckungsbeamte der Gemeinde zurückgegriffen wird.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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