Sehr geehrte Damen und Herren
Ich wurde am 4.6.2012 und am 29.11.2012 zu zwei Geldstrafen verurteilt und bis Heute konnten sie bei mir nicht vollstreckt werden. Den unter anderem War ich über 2 Jahre Haftunfähig. Die eine Straftat ist also am 4.6.2017 5 Jahre her . Was ist mit der VollstreckungS verjährung? Trifft die dann in meinem Fall zu. Ich muss bisher nur eine 6 Monatige Bewährungs Strafe absitzen.
-- Editier von fb462228-91 am 20.03.2017 15:16
Vollstreckungs Verjährung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Trifft die dann in meinem Fall zu. Keine Ahnung, da die von der Zahl der Tagessätze abhängt. Haftunfähigkeit dürfen Sie aber auf die Fristen draufrechnen...
Es sind 1 mal 60 Tagessätze und 1 mal 75 Tagessätze
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In dem Fall sind es tatsächlich 5 Jahre. Dazu kommt dann halt die Zeit des Ruhens der Verjährung während der Haftunfähigkeit...
Na eigentlich kann niemand etwas dafür wenn er Krank wird . Aber mal sehen was mein Anwalt dazu meint
Na eigentlich kann niemand etwas dafür wenn er Krank wird . Sicher - er muß deswegen aber auch keine Vorteile haben...
Aber mal sehen was mein Anwalt dazu meint Da der das gleiche Gesetzbuch benutzt wie ich, wird er Ihnen auch nichts anderes sagen können...
Doch er kann noch andere wege gehen. Hat er gerade gesagt. Krankheit sollte Neutral Behandelt werden. Weder vor noch Nachteile.
...also das, was muemmel bereits gesagt hat.
Nein eher das dieser Fall auf mich zutrifft.
Weder vor noch Nachteile. Und wo ist jetzt Ihr Nachteil? Daß Sie die Strafe zahlen oder absitzen müssen? Das müssen Sie nicht wegen der Krankheit, sondern wegen der abgeurteilten Straftaten.
Doch er kann noch andere wege gehen. Hat er gerade gesagt. Sicher, dann hat er wenigstens was, was er Ihnen in Rechnung stellen kann. Und die Behörden wissen gleich: Der Mann hat offenbar pfändbares Geld, sonst könnte er sich ja keinen Anwalt leisten...
Zitat:Doch er kann noch andere wege gehen. Hat er gerade gesagt. Krankheit sollte Neutral Behandelt werden. Weder vor noch Nachteile.
Wird es ja ... Während der Krankheit (Haftunfähigkeit) ruht die Verjährung, § 79a, Nr. 2a StGB . Alles andere wäre ein Vorteil.
Zitat:Doch er kann noch andere wege gehen
Klar, er kann einen simplen Antrag nach § 459f StPO stellen. Abgesehen davon, dass der Verurteilte das auch selbst könnte und das Geld für den Anwalt vielleicht besser in die Geldstrafe investieren könnte um so die Ersatzfreiheitsstrafe zu verkürzen, muss solch einem Antrag nicht stattgegeben werden. Fazit: Wenn es dumm läuft, hat man eine dicke RA-Rechnung an der Backe und fährt dennoch die 135 Tage ein.
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