Hallo zusammen,
angenommen, das Finanzamt kündigt an, eine Forderung (50 Euro) des Magistrats einer österreichischen Stadt zu vollstrecken, wenn nicht innerhalb weniger Tage bezahlt werde. Als Antwort bittet man um die Grundlage dieser Forderung (einen Bescheid des Magistrats einschließlich Zugangsnachweis).
Das Finanzamt schickt stattdessen lediglich das Vollstreckungsersuchen der ausländischen Behörde und droht erneut mit Vollstreckung. Zur Klärung solle man sich an den entsprechenden Magistrat wenden.
Frage: Darf das Finanzamt eine solche Forderung vollstrecken, ohne irgendeinen Beleg für eine Grundlage dieser Forderung, und ohne Prüfung ob die Forderung geltendem Recht entspricht? Muß die vollstreckende Behörde nicht die Rechtmäßigkeit der Forderung belegen?
Edit: Das Finanzamt schickt einen Wisch aus Österreich mit einer "Strafverfügung" von Anfang 2013 über angebliches Parken ohne Parkschein, das Verbrechen begangen im Jahr 2012.
Ist ein Einspruch mit den Begründungen Verjährung und (in Deutschland nicht zulässiger) Halterhaftung sinnvoll?
-- Editier von bear am 16.09.2015 18:18
-- Editiert von Moderator am 16.09.2015 20:41
-- Thema wurde verschoben am 16.09.2015 20:41
Vollstreckung durch Finanzamt, Forderung einer ausländischen Behörde
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Auf folgender Seite den Abschnitt "Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland" lesen,
insbesondere die Hinweise Nr. 4 und 5.
http://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/leistungen/ausland/info/amtshilfe/oesterreich.htm
Kurzfassung:
Frage: Darf das Finanzamt eine solche Forderung vollstrecken, ohne irgendeinen Beleg für eine Grundlage dieser Forderung, und ohne Prüfung ob die Forderung geltendem Recht entspricht? Muß die vollstreckende Behörde nicht die Rechtmäßigkeit der Forderung belegen?
Das Finanzamt ist "nur" Vollstreckungsbehörde. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckers, von sich aus die Rechtmäßigkeit einer zu vollstreckenden Forderung zu prüfen. (Drakonische Analogie: Wenn ein Henker den Auftrag hat, einen zum Tode verurteilten Sträfling hinzurichten, dann muss der Henker auch nicht nochmal prüfen, ob der Sträfling nicht doch unschuldig ist.)
Es ist Aufgabe des Schuldners, Einwände gegen die Rechtmäßigkeit vorzubringen.
Ist ein Einspruch mit den Begründungen Verjährung und (in Deutschland nicht zulässiger) Halterhaftung sinnvoll?
Ja. Aber man muss diesen Einwand halt selbständig vorbringen, da das Finanzamt nicht von sich aus prüft, ob die Vollstreckung evtl. auf in D unzulässiger Halterhaftung beruht.
Das Finanzamt schickt einen Wisch aus Österreich mit einer "Strafverfügung" von Anfang 2013 über angebliches Parken ohne Parkschein, das Verbrechen begangen im Jahr 2012.
Die Verjährung richtet sich ausschließlich nach österreichischen Vorschriften. Wenn man meint, dass Verjährung vorliegt, muss man das mit der österreichischen Behörde ausdiskutieren, nicht mit der deutschen.
So, und nun kommt das, was es kompliziert macht: Es geht um einen Parkverstoß. Und für Parkverstöße gibt es auch in D eine Halterhaftung zumindest für die Verfahrenskosten. (Wenn in D bei einem Parkverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden kann, gibt es zwar kein Bußgeld, der Halter muss aber die Verfahrenskosten tragen, welche etwa gleich hoch sind, wie Bußgelder bei Parkverstößen.)
Wenn man meint, dass Verjährung vorliegt, muss man das mit der österreichischen Behörde ausdiskutieren, nicht mit der deutschen. Die Vollstreckungsverjährung tritt nach 3 Jahren ein - es ist also noch nicht soweit. Siehe hier: http://knoellchen.eu/german/index.php/eu-ausland
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