Vollstreckung aus Vergleich möglich?

26. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
monoplexer
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckung aus Vergleich möglich?

Hallo liebes Forum, folgender Sachverhalt:
Meine Eltern bewohnten ein Flurstück, was nur über Flurstücke der Gegenpartei zugänglich ist. Die Gegenpartei hat uns auf Zahlung einer Notwegrechtsrente verklagt. In einem Beschluss aus dem Vergleich nach § 278 abs. 6 zpo wurde die monatliche Zahlung der Wegerente festgelegt. Meine Eltern haben diese immer ordnungsgemäß entrichtet. Nun sind meine Eltern im Dezember in ein Betreutes Wohnen gezogen und haben das Flurstück samt Haus verkauft. Die neue Eigentümerin zahlt ebenfalls ordnungsgemäß die Wegerente. Trotzdem hat die Gegenpartei angekündigt, gegen meine Eltern ein Mahnverfahren einzuleiten, sobald die Zahlung durch die neue Besitzerin ausbleibt. Meine Frage ist, ob aus dem Vergleich, dessen Bedingungen gar nicht mehr gelten, ein solcher Titel erwirkt werden kann? Die erste Bedingung im Vergleich lautet nämlich, dass Flurstücke 1, 2 ,3 und 5 der Gegenpartei gehören und Flurstück 4 meinen Eltern. Dieser Fakt ist doch aber seit Dezember gar nicht mehr gegeben.

Bin gespannt auf Eure Einschätzung. Vielen Dank!

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Und wie genau lautet der Vergleich?
Die Eltern "zahlen solange sie Eigentümer des Flurstücks 4 sind"?

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#2
 Von 
monoplexer
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo! Leider ist die Dauer der Zahlungsverpflichtung nicht so klar beschrieben. Formulierung lautet aber wie folgt:

"Die Nutzer sind verpflichtet, für die oben aufgeführte Nutzung (=Begehen und Befahren des Weges) ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von x Euro an den Eigentümer zu zahlen.
Die Parteien sind sich einig, dass diese Vereinbarung so lange Geltung besitzt, wie keine wesentliche Veränderung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eintritt. Beide Parteien gehen aufgrund der derzeitigen Umstände davon aus, dass ein gesetzliches Notwegerecht besteht.
Eine etwaige Rechtsnachfolge auf Seiten der Parteien hat auf diese Einschätzung keine Auswirkung. Sollten die Nutzer aus ihrem Haus ausziehen, ohne einen Rechtsnachfolger gefunden zu haben, auf den die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung übergehen, sind sie nicht mehr zur Zahlung des Entgeltes verpflichtet.

Diese Regelung wird für den Fall aufgenommen, dass die Nutzer ausziehen, das Haus leer steht und ein Nutzungsrecht nicht ausgeübt wird."

Beim Verkauf des Hauses haben meine Eltern im Kaufvertrag auf diesen bestehende Beschluss verwiesen und diesen beigelegt.

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#3
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Trotzdem hat die Gegenpartei angekündigt, gegen meine Eltern ein Mahnverfahren einzuleiten, sobald die Zahlung durch die neue Besitzerin ausbleibt.


Das ist ja nun Quatsch.

Zitat:
Die Parteien sind sich einig, dass diese Vereinbarung so lange Geltung besitzt, wie keine wesentliche Veränderung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eintritt.


Noch mehr als durch Verkauf des Grundstücks kann die Geschäftsgrundlage ja gar nicht wegfallen. Der neue Eigentümer ist Rechtsnachfolger; ob ihn allerdings der Vergleich bindet, ist eine andere Frage. IMO nein.

Zitat:
Eine etwaige Rechtsnachfolge auf Seiten der Parteien hat auf diese Einschätzung keine Auswirkung.


Aber auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Zitat:
Sollten die Nutzer aus ihrem Haus ausziehen, ohne einen Rechtsnachfolger gefunden zu haben, auf den die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung übergehen, sind sie nicht mehr zur Zahlung des Entgeltes verpflichtet.


Das dürfte ja der Fall sein. Ein Vergleich zwischen A und B bindet nicht C, auch wenn C die Sache erwirbt, über die A und B sich verglichen haben, das wäre sonst ein Vertrag zu Lasten Dritter (Ausnahme nur bei "Kauf bricht nicht Miete", aber diese Ausnahme steht explizit im Gesetz).

Zitat:
Beim Verkauf des Hauses haben meine Eltern im Kaufvertrag auf diesen bestehende Beschluss verwiesen und diesen beigelegt.


Dann hätte der neue K mit dem Nachbarn immer noch keinen Vertrag oder Vergleich.

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#4
 Von 
monoplexer
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo TheSilence!

Vielen Dank für deine Einschätzung. Das beruhigt mich dann doch sehr.

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Ich habe da gewisse Zweifel:

Zitat:
Zitat:
Beim Verkauf des Hauses haben meine Eltern im Kaufvertrag auf diesen bestehende Beschluss verwiesen und diesen beigelegt.

Könnte dieses vielleicht zu wenig gewesen sein und der Käufer hätte diese "Auflage" im Vertrag übernehmen müssen ?
Könnte die Gegenpartei die Zahlung dann nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend machen ?
Zitat:
Eine etwaige Rechtsnachfolge auf Seiten der Parteien hat auf diese Einschätzung keine Auswirkung.

Bewirkt dieser Satz nicht auch, dass die Zahlungspflicht weiter besteht, wenn sie nicht von dem neuen Eigentümer übernommen wird ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#6
 Von 
monoplexer
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Spezi-2,

Diese Aussage

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:Eine etwaige Rechtsnachfolge auf Seiten der Parteien hat auf diese Einschätzung keine Auswirkung.


bezieht sich auf die Notwendigkeit des Notwegerechts. Das ist also soweit kein Problem.

In Richtung Schadensersatz argumentierte der Anwalt der Gegenpartei.
Wenn der Gläubiger sich diesen Schadensersatzanspruch neu erstreiten muss, sehe allerdings erstmal keine Gefahr.
Mir ist in erster Linie wichtig, dass aus dem bestehenden Vergleich kein Vollstreckungstitel ableitbar ist. Da war ich mir sehr unsicher.

Jedoch hat TheSilence eigentlich klar gestellt, dass dieser Passus

Zitat (von TheSilence):
Die Parteien sind sich einig, dass diese Vereinbarung so lange Geltung besitzt, wie keine wesentliche Veränderung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eintritt.


durch die Veräußerung voll erfüllt wird.

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#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Die Überschrift der Frage (Vollstreckung) irritiert natürlich vollständig. Natürlich müsste die Gegenpartei neu klagen, könnte sich aber auf die im Vergleich getroffene Regelung berufen.

Bisher ist offen, inwieweit der Käufer sich in dem Kaufvertrag verpflichtet hat, die Miete für das Notwegerecht zu bezahlen.
Im Vergleich steht ja immerhin, dass "der Nutzer" zur Zahlung verpflichtet sein soll und nicht der jeweilige Eigentümer.

Zitat:
"Die Nutzer sind verpflichtet, für die oben aufgeführte Nutzung (=Begehen und Befahren des Weges) ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von x Euro an den Eigentümer zu zahlen.


Ob das Notwegerecht im Grundbuch steht, ist ebenfalls offen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#8
 Von 
monoplexer
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Spezi-2,

Danke für dein Feedback. Als Nicht-Jurist fiel es mir schwer, eine geeignete Überschrift zu formulieren.

Im Kaufvertrag ist festgelegt, dass der Käufer den bestehenden Beschluss mit all seinen Rechten und Pflichten anerkennt. Die Käuferin zahlte bereits auch die Wegerente - aber ging nicht auf ein Schreiben des Besitzer der Flurstücken ein, in dem er eine notarielle Unterwerfung zur Zwangsvollstreckung von ihr forderte. Daraufhin ging ein Schreiben an meine Eltern, dass er bei Nichtzahlung ein Mahnverfahren gegen meine Eltern richten würde.

(Das Notwegerecht ist leider nicht ins Grundbuch eingetragen, der Besitzer der umliegenden Flurstücken wollte dies beim damaligen Vergleich unter keinen Umständen.)

Meine Eltern waren auch heute nochmal bei Ihrem Rechtsbeistand, welcher aber meinte, die Gefahr eines Mahnverfahrens wäre durchaus real.
Was weder ich noch meine Eltern verstehen ist, dass der Beschluss immer noch Geltung haben soll, obwohl wir weder das besagte Flurstück besitzen noch von der Nutzung des Weges Gebrauch machen. Kann man mit diesen Argumenten einen Mahnbescheid abwehren?

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#9
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Zitat:
aber ging nicht auf ein Schreiben des Besitzer der Flurstücken ein, in dem er eine notarielle Unterwerfung zur Zwangsvollstreckung von ihr forderte.


Logisch!


Zitat:
Meine Eltern waren auch heute nochmal bei Ihrem Rechtsbeistand, welcher aber meinte, die Gefahr eines Mahnverfahrens wäre durchaus real.


Begründung?


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#10
 Von 
monoplexer
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi Hamburger 1910,

Punkt 1 ist ja nachvollziehbar - und meines Erachtens bei einem Nutzungsvertrag auch mehr als unüblich.

Begründung des Anwalts zu Punkt 2: Gegen den im Beschluss namentlich genannten Schuldner (meine Eltern) könne ohne Problem ein Vollstreckungstitel bei Nichteingang des Geldes erwirkt werden.

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#11
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Zitat:
Begründung des Anwalts zu Punkt 2: Gegen den im Beschluss namentlich genannten Schuldner (meine Eltern) könne ohne Problem ein Vollstreckungstitel bei Nichteingang des Geldes erwirkt werden.


Der Vergleich ist m.E. schlecht formuliert.


Zitat:
Beim Verkauf des Hauses haben meine Eltern im Kaufvertrag auf diesen bestehende Beschluss verwiesen und diesen beigelegt.


Auch dies ist m.E. unglücklich abgelaufen. Man hätte den K "verpflichten" müssen.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Könnte dieses vielleicht zu wenig gewesen sein und der Käufer hätte diese "Auflage" im Vertrag übernehmen müssen ?
Könnte die Gegenpartei die Zahlung dann nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend machen ?


Das könnte allenfalls der Käufer, wenn er vom Verkäufer darüber getäuscht wurde, daß ein solches Wegerecht mit einer entsprechenden Zahlungspflicht besteht. Da das aber offenbar nicht der Fall ist, hat die Gegenseite natürlich keine Ansprüche daraus, daß sich der neue Eigentümer nicht an Vergleiche des alten Eigentümers gebunden fühlen will (und muß).

Zitat:
Der Vergleich ist m.E. schlecht formuliert.


Das in der Tat. IMO aber zu Lasten der Gegenseite.

Zitat:
Begründung des Anwalts zu Punkt 2: Gegen den im Beschluss namentlich genannten Schuldner (meine Eltern) könne ohne Problem ein Vollstreckungstitel bei Nichteingang des Geldes erwirkt werden.


Dann halt Vollstreckungsabwehrklage mit der Begründung, daß die dem Vergleich zugrunde liegenden Umstände sich dergestalt geändert haben, daß der Vergleich von Intention und Wesen her nicht mehr besteht.
Oder man leitet gleich entsprechende Schritte zur Rückgabe des Titels (ähnlich wie bei Zahlung einer eingeklagten Schuld) ein.

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#13
 Von 
monoplexer
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

@theSilence: Vielen Dank für die konstruktiven Gedanken. Wir werden das von einem (neuen) Anwalt prüfen lassen.
Was wären die entsprechenden Schritte zur Rückgabe des Titels?

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#14
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Würde ich den Anwalt fragen, das mußte ich bisher noch nie. ;)

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