Volljähriges Kind "rauswerfen"?

20. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Knicklicht
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Volljähriges Kind "rauswerfen"?

Hallo,

ich bin Mutter einer 21-Jährigen Tochter, die zur Zeit an einer Berufsfachschule eine 2-jährige Ausbildung zur sozial-pädagogischen Assistentin macht. Dies allerdings ohne ausreichende Bemühungen, im ersten Halbjahr kam sie auf 255 Fehlstunden, im Zeugnis nur 4 und 5, im Praktikumsbereich eine 5 und jetzt ist die Versetzung nicht nur gefährdet sondern sie muss anscheinend das Jahr nochmal machen, falls sie überhaupt noch regelmäßig zur Schule geht, was ich nicht nachprüfen kann.

Aufgrund dieser Sachen und anderer Zerwürfnisse ( wir hatten früher schon jemanden von der Jugendhilfe hier, wo meine Tochter jegliche Zusammenarbeit verweigert hat und ich finde, dass sie sich wie "A...." benimmt.Alles hier aufzuzählenw ürde den Rahmen sprengen. ) Ich mag sie nicht mehr sehen und hören und finde das Zusammenleben inzwischen unerträglich und möchte, dass sie auszieht.

Sie weigert sich, bei ihrem Vater ( wir sind geschieden und er zahlt Unterhalt, allerdings seit sie 18 ist, eher nach seinem Ermessen ) über Gerichtsbeihilfe den regulären Unterhalt zu erstreiten, da sie sich nicht mit ihm überwerfen will. Auch würde ich gerne geprüft haben, ob und was ich ihr zahlen müsste bei Auszug( ich habe einen 450 € Job, mein jetziger Mann ist Beamter.).

Unter welchen Vorraussetzungen kann ich sie einfach rausschmeissen?

Wenn sie sich nicht bemüht, den ihr zustehenden Unterhalt zu bekommen, ist das doch letztendlich IHRE Entscheidung, wenn sie mit dem Geld nicht hinkommt,oder?

Wenn sie, trotz der vollständigen Unterhaltszahlungen des Vaters und des Kindergeldes nicht auf diese Summe kommt, muss ich dann aufstocken oder gibt es da andere Stellen?

Vielen Dank schon mal , würde mich freuen, wenn mir jemand schon mal die eine oder andere Frage beantworten könnte, oder einen Hinweis gibt, falls ich gedanklich da ganz falsch liege, oder an welche Stelle ich mich wenden könnte, denn dass meine Tochter nicht von alleine ausziehen will und jegliche Mitarbeit verweigert ( das gilt übrigens auch für die Suche nach einem Nebenjob, um sich selber ein wenig Geld dazu zu verdienen), steht leider auch im Raum und ich weiss inzwischen garnicht mehr weiter.


Knicklicht

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

du musst der Tochter schon seit Volljährigkeit auch Unterhalt zahlen. Du musst nicht aufstocken, sondern bist gleichberechtigter Zahler. Soviel mal vorneweg. Ansonsten hast Du das Recht, die Tochter rauszuschmeissen, notfalls mit gerichtlicher Hilfe.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
du musst der Tochter schon seit Volljährigkeit auch Unterhalt zahlen
ist natürlich so nicht richtig.
Richtig wäre höchstens, dass deine Tochter auch von dir Unterhalt fordern könnte, wenn sie denn überhaupt bedürftig ist. Solange sie aber keinen Unterhalt fordert, ist selbstverständlich auch keiner zu zahlen.
Ein Rauswurf bietet sich hier wirklich an. Aber eines vorweg: dazu musst du fest entschlossen sein und darfst auch nicht zwischendurch "einknicken" aufgrund von Versprechungen oder Ähnlichem. Wenn du ihr diese Erfahrung zumuten willst, dann sei konsequent.
Wenn du also entschlossen bist: Fordere sie gerichtsfest - also vor unabhängigen unbeteiligten Zeugen bzw, mindestens schriftlich mit Zugangsnachweis - dazu auf, deine Wohnung unverzüglich, aber spätestens bis zu einem bestimmten, genau genannten Zeitpunkt zu verlassen. Da es vermutlich die Ehewohnung ist: Beide Wohnungsinhaber sollten die Aufforderung machen. Die Frist sollte ausreichend bemessen sein, z.B. zwei Wochen.
Bereits innerhalb dieser Frist - und erst recht danach - bist du natürlich nicht verpflichtet, ihr irgendwelche Annehmlichkeiten zukommen zu lassen. Also: Kühlschrank leeren oder in einen abgeschlossenen Raum stellen, Internet aus, Wäscheservice einstellen, andere Verbrauchsgüter (Handtücher, Seife, Klopapier) wegschließen, ... Nach Ablauf der Frist könnte man auch den Strom und das Wasser abstellen, wenn man das Haus verlässt - man ist ja ein sparsamer Mensch.

Wenn sie dann nicht ausgezogen ist, gibt es zwei Möglichkeiten: Du packst ihre Sachen und stellt die Koffer vor die Tür - oder du wählst den umständlicheren Weg der Räumungsklage. Im Fall 1 kann es passieren, dass sie durch einen Eilbeschluss wieder Zugang bekommt - das wird dir ein paar Gerichtskosten verursachen und du musst danach sowieso Weg 2 gehen. wenn sie aber den Eilbeschluss nicht hinbekommt, bist du sie recht flott los. Das sollte man nicht zu wörtlich nehmen: irgendwann hat sie die notwendige rechtliche Unterstützung gefunden, um Unterhalt zu verlangen.

Ob du dann Unterhalt zahlen musst, hängt natürlich auch davon ab, ob das Verlangen berechtigt ist. Unterhalt kann sie nur während einer zügigen und zielstrebig durchgeführten Ausbildung verlangen. Also kannst du Ausbildungsnachweise und Zeugnisse anfordern.
Außerdem muss sie natürlich von beiden Eltern gleichermaßen Unterhalt verlangen. Das gilt auch, wenn sie inzwischen beim Vater wohnt.
Wie viel Unterhalt du (eventuell) zahlen müsstest, hängt von der Wohnsituation der Tochter, dem Einkommen des Vaters, dem Einkomme der Tochter und deinem Unterhaltsanspruch gegenüber deinem Ehemann (Taschengeldanspruch) ab.

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

@ quiddje: was mich gewaltig gestört hat, dass ist, dass die Mutter sich nur als "Aufstockerin" sieht. Das ist sie ganz und gar nicht. Und, die Höhe des Unterhalts, den der Vater zu leisten hat, richtet sich natürlich auch nach dem, was die Mutter leisten müsste. Da wird halt gequotelt. Es hätte bei Erreichen der Volljährigkeit völlig neu gerechnet werden müssen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

@wirdwerden: Dass Unterhaltsansprüche ab 18 anders berechnet werden und die Leistungsfähiglkeit beider Eltern in so einem Fall gleichmäßig einfließt, bestreite ich ja gar nicht. Nur muss als erstes, noch vor der ersten Berechnung, mal die Forderung nach Unterhalt kommen. Die ist ja noch nicht mal da, daher ist alles andere doch sowieso Spökenkiekerei.

Wenn die Forderung kommen sollte, dann sollte man erst mal prüfen, ob die denn überhaupt berechtigt ist. Nach der Schilderung der Mutter würde die das eher bestreiten.
Trotzdem könnte man natürlich schon mal den (bei Berechtigung) fälligen Unterhalt berechnen bzw. zurücklegen. Da fließen dann, wie von mir gesagt, viele Faktoren mit ein und die Mutter muss nicht einfach das "aufstocken", was noch fehlt.

Ein ganz anderer Punkt ist, dass die Mutter die Tochter nicht zu beherbergen braucht - egal, ob Unterhlatsanspruch besteht oder nicht.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Knicklicht
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

danke erstmal für die Antworten....

Bisher bekommt meine Tochter von mir sozusagen Naturalunterhalt, solange sie (noch) bei uns wohnt.

Ich dachte bisher, dass ich mit meinen 450 € unter den Selbstbehalt falle, von daher habe ich von Aufstocken geredet.

Was passiert, wenn sie mit seinem und meinem Unterhalt UNTER dieser Grenze von 670 € liegt? Muss ich sie dann hierbehalten?

Danke schon mal!

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Knicklicht
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

P.S. BAFÖG wurde abgelehnt, da der Vater zuviel verdient....

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Was passiert, wenn sie mit seinem und meinem Unterhalt UNTER dieser Grenze von 670 € liegt? Das halte ich angesichts der Bafög-Ablehnung für unwahrscheinlich.
Muss ich sie dann hierbehalten? Nö.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Die Grenze ist inzwischen angehoben auf 735€ (für den Fall, dass das Kind nicht bei den Eltern wohnt).

Was dein Einkommen angeht: Dein Mann ist dir gegenüber ja unterhaltspflichtig. Wenn sein Gehalt hoch genug ist, kann er deinen Bedarf vollständig decken und du kannst schon mal dein gesamtes Einkommen für den Unterhalt deines Kindes einsetzen. Außerdem hast du ja einen Taschengeldanspruch gegenüber deinem Ehemann, auch dieses könnte eingesetzt werden.

Wenn aber der Vater so viel verdient, dass das liebe Kind kein Bafög mehr bekommt, dann man keine Bange. Sein Einkommen dürfte dann die 2000€ ja deutlich überschreiten. Damit wird er gewiss mehr als zwei Drittel der knapp 600€ Unterhalt zu tragen haben, somit bleibt für dich vermutlich ein Betrag von weniger als 200€ im Höchstfall. Dafür bist du die Made im Speck Haushalt los.

1x Hilfreiche Antwort

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