Vogelschlag - Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung?

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Die häufige Ablehnung der Airlines auf Zahlung einer Entschädigung bei Flugverspätung mit dem Hinweis auf einen Vogelschlag ist nicht immer rechtens.

Bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Flugverspätungen gegenüber der Fluggesellschaft hat der betroffene Passagier immer häufiger das Gefühl zum Spielball der Airlines zu werden.

Die Unternehmen lassen sich stets neue Ausreden einfallen, weshalb bei einem berechtigten Entschädigungsanspruch wegen einer erheblichen Verspätung des Fluges kein Schadensersatz bzw. keine Ausgleichszahlung zu zahlen sei.

Sascha  Kugler
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Pauschaler Hinweis auf Vogelschlag durch Fluggesellschaften

In letzter Zeit begründen die Fluggesellschaften eine Ablehnung der Zahlung von Entschädigung damit, dass das Flugzeug wegen eines Vogelschlags verspätet gewesen sei.

Dabei beruft sich die Airline meist auf ein Urteil des BGH (Bundesgerichthofes) vom 24.09.2013, Az. X ZR 129/12. In diesem Fall kam es durch einen Vogelschlag zu einem Turbinenschaden und damit zu einer Flugverspätung. Der BGH stufte den Vogelschlag als "außergewöhnliches Ereignis" ein. Dieses liege außerhalb des technischen und organisatorischen Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft. Die Flugrouten der Vögel könnten weder beherrscht noch beeinflusst werden und somit sei es für die Airline unmöglich, einen Vogelschlag abzuwenden. Damit zählt ein solches Vorkommnis zu den Einwirkungen von außen auf die Fluggesellschaft, die sie nicht lenken kann, wodurch den Reisenden keine Ausgleichsansprüche zugesprochen wurde.

Dieses Urteil hat zur Folge, dass die Airlines die Ansprüche der von einer Flugverspätung betroffenen Passagiere immer häufiger mit der pauschalen Begründung eines Vogelschlags ablehnen.

Airline muss Vogelschlag beweisen

Die Rechtsprechung hat diese Tendenz und die „faule" Ausrede der Airlines mit dem Verweis auf die BGH Rechtsprechung und der pauschalen Behauptung, es habe ein Vogelschlag vorgelegen, erkannt und die Voraussetzungen für einen Verweis auf einen Vogelschlag definiert.

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, entschieden, dass sich eine Luftfahrtgesellschaft auf einen Vogelschlag als außergewöhnlichen Umstand nur berufen kann, wenn die Airline substantiiert vorgetragen und bewiesen hat, wann der Vogelschlag aufgetreten ist. Insbesondere, wenn der Vogelschlag bei einem Vor-Flug eingetreten ist, muss das Luftfahrtunternehmen darlegen, ob es nicht angesichts der Zeitspanne zwischen der Landung und des für den streitgegenständlichen Flug geplanten Abflugs möglich gewesen wäre, das Flugzeug zu reparieren oder ein Ersatzflugzeug zur Verfügung zu stellen. All diese Informationen müssen die Fluggesellschaften schlüssig und substantiiert vortragen, um sich auf den außergewöhnlichen Umstand berufen und sich von der Ausgleichszahlungspflicht entpflichten zu können.

Passagiere sollten sich nicht von Ablehnung der Ausgleichszahlung abschrecken lassen

Die Fluggesellschaft kann sich auch nicht erst im Gerichtsprozess auf einen Vogelschlag berufen, wenn die Airlines zuvor zur Begründung der Verspätung aufgefordert wurden und in der vorherigen Korrespondenz zu keinem Zeitpunkt die Rede von einem Vogelschlag war, vgl. Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 13.03.2014, 22 C 374/14.

Als betroffener Passagier sollten Sie sich daher nicht von einer Ablehnung einer Ausgleichszahlung wegen einer Flugverspätung mit dem Verweis auf einen Vogelschlag abschrecken lassen, sondern vielmehr einen auf das Reiserecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche auf Zahlung einer Entschädigung wegen des verspätenden Fluges beauftragen.

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