Visum zweck ändern/verlängern

14. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb463845-33
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Visum zweck ändern/verlängern

ich komme aus Syrien und bin hier nach Deutschland seit ungefähr 2 Jahren mit Studentenvisum gekommen.
Für das erste Jahr meins Aufenthaltes hatte ich ein sperrkonto und für das zweite hatte ich eine Verpflichtungserklärung von meinem Bruder (der in Qatar ist) abgelegt.

Die erste Frage ,
wie geschrieben , bin hier seit zwei Jahren und bin immer noch nicht an der Uni eingeschrieben aber habe ein Deutsch Zeugnis bekomme und habe auch eine Zulassung von der Uni. Ich muss aber meine Deutsch Prüfun wiederholen, um mich an der Uni einschreiben zu lassen, weil mir noch eine Punkt!!!!! bei der deutsch Prüfung fehlte, um diese von der Uni akzeptiert zu werden.
reicht es,wenn ich das Deutsch zeugnis und zulassung bei der Ausländerbehörde ablege,um mein Aufenthalt verlängern zu lassen.
Die zweite Frage,
ich brauche für verlängerung des Aufenthalts entweder eine verpflichtungserkärung oder wieder neues ein sperrkonto eröffnen lassen.
Mein Bruder konnte nicht die Verpflichtungserklärung im Deutschen Botschaft in Qatar machen, weil Sie diese nicht mehr machen dürfen(sagten die Mitarbeiter dort und der Konsulat auch).

Und neues sperrkonto kann sich mein Bruder für mich zurzeit nicht leisten.

Ich habe eine gute Arbeit, würde das dafür reichen.
sonst was soll ich in diesem fall machen und könnte/dürfte ich vielleicht mein Aufenthaltszweck ändern und auf meine Arbeit machen.

Ich würde mich über eine Antwort und lösung für mein Problem von ihnen freuen

Mit freundlichen Grüßen

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 1507x hilfreich)

Zitat (von fb463845-33):
reicht es,wenn ich das Deutsch zeugnis und zulassung bei der Ausländerbehörde ablege,um mein Aufenthalt verlängern zu lassen.

Das ist (auch) eine Ermessensentscheidung der ABH und im Forum kann dir niemand sagen, ob das auf jeden Fall ausreichen wird. Laut Gesetz "kann" eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, das Gesetz sagt nicht, dass sie erteilt werden muss. Die ABH muss aber in jedem Einzelfall nach den juristischen Vorgaben entscheiden.

Es besteht also die Möglichkeit, dass die Aufenthaltserlaubnis verlängert wird. In § 16 (1) AufenthG , Satz 3 und 4, heißt es:

Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen.

Das heißt: Ohne Zulassung der Uni darf keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (das ist eine zwingende Voraussetzung). Die ABH selber verlangt aber keinen Nachweis der Sprachkenntnisse; es ist allein Sache der Uni, die Sprachkenntnisse ausreichen und sie einen Studenten zum Studium zulässt.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis über die 2 Jahre der Studienvorbereitung zu verlängern, wenn man sozusagen kurz vor dem Erfolg (hier: Nachweis der Sprachkenntnisse) ist. In § 16 (1) AufenthG , Satz 5 und 6, heißt es:

Zitat:
Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.

Wenn es keine internen Beschränkungen gibt (z.B. dass eine Wiederholung der Prüfung nicht anerkannt wird), es es durchaus möglich, dass der Aufenthalt zum Studium verlängert wird.

Zitat (von fb463845-33):
Ich habe eine gute Arbeit, würde das dafür reichen.
sonst was soll ich in diesem fall machen und könnte/dürfte ich vielleicht mein Aufenthaltszweck ändern und auf meine Arbeit machen.

Wenn du deinen Lebensunterhalt mit Arbeit verdienen kannst, kann das reichen. Du darfst natürlich nicht länger arbeiten, als vom Gesetz erlaubt (§ 16 (3) AufenthG , Satz 1: "Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten."). Wenn die ABH meint, mit der Arbeit wäre der Lebensunterhalt einigermaßen wahrscheinlich gesichert, kann sie zustimmen. Entsprechende Nachweise solltest du der ABH vorlegen (Arbeitsvertrag, falls du bereits arbeitest auch Lohnbescheide).

Einen Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme wird aber nicht möglich sein. Der darf nicht erteilt werden, wenn man mit Studentenvisum ins Land gekommen ist.

Zusammenfassend heißt das: Stelle bei der ABH auf jeden Fall rechtzeitig einen Antrag und lege alles bei, was als Nachweis dienen kann, dass du im nächsten Jahr deinen Lebensunterhalt verdienen kannst - und den Nachweis zur Zulassung an der Uni. Du kannst auch Belege nachreichen - der Antrag muss aber unbedingt rechtzeitig gestellt werden.

-- Editiert von Felicite am 14.04.2017 15:31

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