Videoüberwachung im Fitnessstudio
Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Fitnessstudio, Videoüberwachung, Video, AGB, PersönlichkeitsrechtÜberwachte Räume müssen vertraglich genau bestimmt sein
Frage: Ich habe einen Vertrag für ein Fitnessstudio abgeschlossen. In den AGB ist mir jetzt aufgefallen, dass ich mich mit der "Video-Überwachung von Teilbereichen" zur Erhöhung der Sicherheit einverstanden erkläre. Das will ich aber nicht - kann ich da nachträglich noch was machen?
123recht.de: Wenn nicht weiter angegeben ist, welche Räumlichkeiten wann genau überwacht werden, dann ist diese Klausel unwirksam. Die von Ihnen genannte Klausel allein wäre zu schwammig und würde dem Betreiber des Fitnessstudios zu viele Möglichkeiten geben, in das Persönlichkeitsrecht der Kunden einzugreifen. Diese unbestimmte AGB-Klausel wäre gerichtlich also sicher nicht haltbar. Sie sollten das Ihrem Fitnessstudio so mitteilen. Wenn der Betreiber das anders sieht, können Sie aus wichtigem Grund kündigen.