Videoüberwachung durch den Arbeitgeber

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Heimliche Aufnahmen durch eine Videokamera können vor Gericht unverwertbar sein

Bei Diebstählen oder sonstigen Pflichtverstößen der Mitarbeiter, gerade im Handelsgewerbe, setzen Arbeitgeber oftmals auf Überwachungsmethoden. Denn durch Fehlmengen entstehen den Betrieben regelmäßig hohe finanzielle Schäden. Zwar kann durch heimliche Überwachung die ein oder andere Straftat aufgeklärt werden, jedoch ist nicht jede Form der Überwachung im Arbeitsrecht zulässig.

Einen solchen Fall hatte kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden. In einem Einzelhandelsbetrieb kam es in vergangener Zeit zu erheblichen Fehlmengen beim Leergut. Es wurde an die Kunden deutlich mehr ausgezahlt, als Leergut an die Hersteller zurückgegeben wurde. Mit Zustimmung des Betriebsratsvorsitzenden richtete der Betrieb für drei Wochen, eine versteckte Videoüberwachung ein. Aus genau den Aufzeichnungen der versteckten Überwachung, die zusätzlich zur offenen Überwachung installiert wurde, ergab sich, dass eine Mitarbeiterin Geld aus der Leergutkasse entnahm und einsteckte.

 Janus Galka
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Fristlose Kündigung war unwirksam

Daraufhin wurde der Mitarbeiterin fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt. Der Sachverhalt liest sich sehr eindeutig, das Problem lag in der Verwertbarkeit der Beweise. Die Mitarbeiterin wandte sich gerichtlich gegen die Kündigung. Sie brachte hervor, die Videoaufzeichnungen seien prozessual nicht verwertbar. Das BAG entschied mit Urteil vom 21.11.2013 (2 AZR 797/11), die fristlose Kündigung sei unwirksam. Über die ordentliche Kündigung entschied das Gericht nicht, sondern verwies den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Hamm zurück.

Jedoch machte das Gericht deutlich, dass das Landesarbeitsgericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung sich nicht auf Inhalt der Videoaufzeichnungen stützen darf. Diese verstoßen nämlich gegen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

Der Fall zeigt den Interessenkonflikt zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter und dem Interesse des Betriebs bei der Aufklärung von Unregelmäßigkeiten.

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Leserkommentare
von preubi03 am 28.02.2014 10:27:52# 1
Idiotie! Einen Straftäter dadurch zu schützen, dass man eine Videoüberwachung ankündigt oder gar nicht erst macht ist, gelinde gesagt, Schwachsinn!!
In meiner Tätigkeit als Wachmann betrete ich die verschiedensten Objekte und weis auch nicht ob dort eine, vieleicht sogar rechtmäßige, Videoüberwachung stattfindet. Wenn ich ein ehrlicher Mensch bleibe kann mir das doch egal sein. Aber in diesem System sind Straftäter besser geschützt und vertreten als die Opfer!
    
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