Verzugsschaden ohne Rechnung

23. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Bärbold
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Verzugsschaden ohne Rechnung

Hallo,
Ich habe folgendes Problem:
Ich bin im September 2015 umgezogen und musste meinen Vertrag mit Unitymedia kündigen, da sie meine neue Wohnung nicht beliefern konnten.
Dies hat auch alles geklappt.
Nun 2 Jahre später bekomme ich ein Schreiben von einem Inkasso-Büro mit einer Zahlungsaufforderung von rund 220€.
Auf Nachfrage hin wurde mir mitgeteilt, dass ich versäumt habe die Fritzbox zurückzuschicken.
Allerdings wusste ich gar nicht, dass ich dies hätte tun müssen. Das wurde mir nie seitens Unitymedia mitgeteilt.
Auch habe ich keine Kündigungsbestätigung erhalten, obwohl ich sie angefordert hatte. Dies ist mir allerdings vor lauter Umzugsstress nicht aufgefallen. Die Abbuchungen von meinem Konto haben jedoch ordnungsgemäß aufgehört.
Im Nachhinein habe ich festgestellt, dass im Kleingedruckten in den AGBs steht, dass ich die Fritzbox hätte zurücksenden müssen, ansonsten müsste ich die Fritzbox bezahlen (ohne Preisangabe).
Ich habe in den 2 Jahren niemals eine Rechnung, Zahlungserinnerung oder Mahnung erhalten.
Der Brief mit der Zahlungsaufforderung wurde auch an meine Eltern geschickt, obwohl ich Unitymedia über meine neue Anschrift informiert habe.

Dass ich die rund 120€ für die Fritzbox bezahle, sehe ich ja ein, da ich mir die AGBs hätte durchlesen können.

ABER: Ich sehe es irgendwie nicht ein 100€ für Verzugsschäden und -Zinsen zu bezahlen, wenn ich doch gar nicht wusste, dass ich irgendetwas bezahlen muss.
Woher hätte ich wissen können, welchen Betrag ich auf welches Konto überweisen muss.
Das ergibt für mich keinen Sinn!

Wie ist denn da die rechtliche Seite? Kennt sich jemand aus?

Lg

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Bärbold ):
Das wurde mir nie seitens Unitymedia mitgeteilt.

Zitat (von Bärbold ):
habe ich festgestellt, dass im Kleingedruckten in den AGBs steht, dass ich die Fritzbox hätte zurücksenden müssen,

Finde den Widerspruch...


Es empfiehlt sich durchaus halt auch mal zu lesen was man so vertraglich vereinbart.



Zitat (von Bärbold ):
rund 120€ für die Fritzbox

Welches Modell? Wie alt?



Zitat (von Bärbold ):
100€ für Verzugsschäden und -Zinsen

Die setzen sich wie genau zusammen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Bärbold
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Harry van Sell,
Ich meinte, sie haben es mir nicht mündlich mitgeteilt. Habe nämlich mit denen telefoniert und gefragt, was ich bei einer Kündigung beachten muss.
Wie dem auch sei, ich stimme zu, dass ich die AGBs hätte lesen sollen und sehe es auch ein, dass ich die Fritzbox bezahlen muss.
Es ist eine 6340 Cable, die ich im Januar 2013 erhalten habe.

Was ich halt nicht einsehe ist, dass die sich über zwei Jahre nicht bei mir melden und ich dann die Verzugsschäden- und Zinsen bezahlen soll. Ich hätte es ja direkt bezahlt, hätten die mir eine Rechnung zukommen lassen.

Verzugsschaden liegt bei ca. 89€ und Zinsen bei ca. 11€.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ist wurschtegal, ob man die AGB liest oder nicht.
So oder so fehlt eine konkrete Zahlungsaufforderung. Gibt es die nicht, kann man niemals mit irgendeiner Geldzahlung in Verzug geraten. Ich würde die FritzBox nun zurücksenden und dem Inkasso mitteilen, dass man die Forderung mangels Verzugs und weil man die FritzBox zurückgesandt hat, zurückweist.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
So oder so fehlt eine konkrete Zahlungsaufforderung.

Die kann sich durchaus aus den vertraglichen Vereinbarungen ergeben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Im konkreten Fall nicht.

In den vertraglichen Vereinbarungen steht nirgendwo "Zahlen Sie Betrag X". Davon abgesehen wiederhole ich hier gerne meine Meinung, dass sich der Verzug hier nicht ergeben kann, da sich kein nach dem Kalender bestimmbarer Termin bei Vertragsschluss ergibt, da das Vertragsende völlig offen und unbestimmt ist.

Selbst wenn man aber mit Rücksendung des Gerätes in Verzug war, ergibt sich daraus noch lange kein Verzug zur Zahlung eines Betrages X, der dem Schuldner ja auch in seiner Höhe total unbekannt ist.

Die Anbieter kürzen hier zwei drei Schritte ab. Das kann IMHO nicht funktionieren.

Das mag anders sein, wenn ich beispielsweise in einem Baumarkt einen Bagger leihe für 5 Tage (fix) und dann bei Verzug die Summe X direkt schon im Vertrag festgeschrieben zahlen soll. So etwas konkret fixiertes liegt hier bei der Telekommunikationshardware aber nicht vor.

-- Editiert von mepeisen am 26.10.2017 08:30

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bärbold
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten!

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Ich würde die FritzBox nun zurücksenden und dem Inkasso mitteilen, dass man die Forderung mangels Verzugs und weil man die FritzBox zurückgesandt hat, zurückweist.


Und bitte den Versandbeleg aufbewahren.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Ich sehe es so wie mepeisen. Diese Fälle gibt es hier häufig und es drängt sich der Verdacht auf, dass die Unternehmen auf diese Weise einen netten Nebenverdienst generieren.

Es ist aber eindeutig so: Du bist nur mit der Rücksendung in Verzug. Somit wäre theoretisch Schadensersatz zu zahlen. Dieser beschränkt sich aber IMHO auf eine einfache Mahnung per Post (rund 2,-). Die Einschaltung eines Inkassos ist Unsinn, da die Geldforderung noch nicht existiert, und sie zur Erinnerung an die Rücksendung auch nicht nötig ist.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Selbst wenn man aber mit Rücksendung des Gerätes in Verzug war, ergibt sich daraus noch lange kein Verzug zur Zahlung eines Betrages X, der dem Schuldner ja auch in seiner Höhe total unbekannt ist.

Die Anbieter kürzen hier zwei drei Schritte ab. Das kann IMHO nicht funktionieren.


Abgesehen davon ergibt sich als Schadenersatz auch nur noch der Zeitwert des Gerätes und nicht der Neupreis.

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