Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB

17. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
zlem
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB

Hallo Zusammen!

Folgender Sachverhalt: Fitnessstudio X bekommt meine Honorar-Rechnung am 20.08.2017 per E-Mail. Der Rechnungsbetrag in Höhe von 112,00 EUR wird mit Zugang sofort fällig. Die Zahlung zum 15. des Folgemonats ist dort aber üblich. Am 16.09.2017 wurde immer noch nicht gezahlt. Ich habe sodann das Studio an die Zahlung erinnert. Als keine Reaktion erfolgte, mahnte ich den Rechnungsbetrag erneut ab und forderte zudem die Zahlung einer Verzugskostenpauschale in Höhe von 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB . Die Rechnung wurde nunmehr bezahlt. Die Pauschale in Höhe von 40 Euro ist noch offen. Welche Möglichkeiten habe ich?

Eine telefonische Rechtsberatung meinte, dass ich diesen Anspruch garnicht hätte, weil mir ja tatsächlich keine Kosten entstanden seien und diese Pauschale auch nicht vertraglich vereinbart sei. Bull**** - wie ich finde. Oder?

Ich werde den Anspruch demnächst über das gerichtliche Mahnverfahren selbst geltend machen. Aber ich frage ich mich auch, ob ich ihn auch von einem Anwalt durchsetzen könnte. Wie würde es sich aber dann mit § 288 Abs. 5 Satz 2 BGB verhalten?

Über sachdienliche Antworten wäre ich sehr dankbar.

-- Editiert von Moderator am 17.10.2017 18:34

-- Thema wurde verschoben am 17.10.2017 18:34

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17456 Beiträge, 6495x hilfreich)

1. Arbeitsrecht ist das nun gar nicht.
2. Im allgemeinen Geschäftsverkehr scheint mir üblich, dass es nach Rechnungstellung mit Zahlungsziel eine erste und zweite Mahnung gibt, bevor es zu härteren Maßnahmen kommt. - Könnte also sein, dass du tatsächlich keinen Anspruch hast, wenn das nicht ausdrücklich vereinbart worden ist mit den Verzugszinsen.
3. Was willst du machen, wenn das Studio einem Mahnbescheid widerspricht?
4. Und du verursachst Kosten, die weit über den Ursprung deiner Forderung gehen werden, namentlich mit RA.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120252 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von zlem):
Bull**** - wie ich finde. Oder?

Gesetze gelten witzigerweise ohne das man dies vertraglich vereinbart - was ja auch der Sinn von Gesetzen ist.



Zitat (von zlem):
Eine telefonische Rechtsberatung

Hat sich da der Koch von einer Pommes-Bude was dazuverdient?



Zitat (von blaubär+):
Könnte also sein, dass du tatsächlich keinen Anspruch hast, wenn das nicht ausdrücklich vereinbart worden ist mit den Verzugszinsen.

Im Gesetz steht anderes.



Zitat (von zlem):
Der Rechnungsbetrag in Höhe von 112,00 EUR wird mit Zugang sofort fällig.

Tja, dann beweise mal den Zeitpunkt des Zuganges zum 20.08.2017 gerichtsfest ...
Ansonsten kann man § 288 BGB vergessen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.139 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen