Verzinsung von nichtverwendeten Sonderumlagen (zur Sanierung)

14. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Coquus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 9x hilfreich)
Verzinsung von nichtverwendeten Sonderumlagen (zur Sanierung)

Im vorliegenden Fall mußte von den Balkonbesitzern einer WEG „ganz dringend" bis spätestens April 2014 je 2000 € Sonderumlage für die Balkonsanierung eingezahlt werden. Drei Jahre (!) später hatte sich rein GAR NICHTS getan! Viele Eigentümer haben sich sehr „gefreut"...: Die 2000 € hätten sich z. B. von den meisten besser für eine Sondertilgung des Hypothekenkredits einsetzen lassen, als es – zumindest für sie... – als totes Kapital auf der „Sparkasse" der WEG-Verwaltung schlummern zu lassen. Damit ist letzten Endes allen betroffenen Parteien ein echter finanzieller Schaden entstanden.

Daß diese Sonderumlage verzinst werden muß, scheint mir außer Frage zu stehen.
Die Frage ist nur:
Mit welchem Zinssatz muß die WEG-Verwaltung die je 2000 € verzinsen: mit dem gesetzlichen Zinssatz (BGB § 246 ) oder dem Basiszinssatz (BGB § 247 )?

Vielen Dank schon im voraus für Eure Unterstützung.

Viele Grüße
Coquus

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Es ist nie zu spät, Natur-, Kultur- und Sprachzerstörung, Entdemokratisierung, Populismus, Korruptio

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Daß diese Sonderumlage verzinst werden muß, scheint mir außer Frage zu stehen.


Auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Annahme? Mir ist keine bekannt.
Daher mein Statement: Es ist nicht erkennbar, dass die Sonderumlage verzinst werden müsste.

Zitat:
Mit welchem Zinssatz muß die WEG-Verwaltung die je 2000 € verzinsen:


Die WEG-Verwaltung muss nichts verzinsen, jedenfalls nicht in dem Sinne, dass die WEG-Verwaltung Zinsen an die Eigentümer zahlen muss. Das Geld liegt auf einem WEG-Konto und ist daher weiter Eigentum der WEG. Die WEG-Verwaltung verwaltet das Geld lediglich, ist aber nicht Eigentümer des Geldes.

Zitat:
mit dem gesetzlichen Zinssatz (BGB § 246 ) oder dem Basiszinssatz (BGB § 247 )?


Weder noch. Es ist nicht einmal eine Schuld vorhanden, geschweige denn eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Grundlage für eine derartige Verzinsung.

Bestenfalls kann verlangt werden, dass die Sonderumlage banküblich verzinst wird. Da es sich bei einem WEG-Konto jedoch nicht um ein Privatkundenkonto handelt, dürften die banküblichen Zinsen aktuell bei 0,0% liegen. Anspruch besteht darauf ohnehin nur, wenn es einen Beschluss gibt, nachdem die WEG-Verwaltung die Sonderumlage verzinslich anlegen soll.

Sollte die Durchführung der Balkonsanierung weiter nicht absehbar sein, dann kann die WEG beschließen, die Sonderumlage wieder an die betroffenen Eigentümer auszuzahlen und erst dann wieder anzufordern, wenn mit der Balkonsanierung konkret begonnen wird. Außerdem sollt der Verwalter darlegen, warum bislang nicht mit der Sanierung begonnen wurde.

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#2
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat (von Coquus):
Im vorliegenden Fall mußte von den Balkonbesitzern einer WEG „ganz dringend" bis spätestens April 2014 je 2000 € Sonderumlage für die Balkonsanierung eingezahlt werden.


Dafür muss ja auch eine entsprechende Grundlage bestehen. Die Verwaltung setzt ja nur Beschlüsse um.

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#3
 Von 
Coquus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für Deine Antwort.

Gehört es denn nicht aber zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, hohe Geldbeträge, die nicht in absehbarer Zeit abgerufen werden, vom Girokonto auf ein Spar- oder Tagesgeldkonto, das ja in aller Regel jeder WEG-Verwalter zusätzlich angelegt hat (bzw. hätte anlegen müssen...), umzubuchen?
So jedenfalls hat es mir aus seiner Praxis der neue Verwalter der WEG (zum Glück sind wir die alte Verwaltung ENDLICH los!!!) geschildert.

Viele Grüße
Coquus

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

es mag sein, dass zu einer ordentlichen Verwaltung auch eine verzinste Anlage größerer Vermögensbestände gehört. Aber selbst dann wären es Zinsen der WEG, nicht der einzelnen Kapitalgeber.

Was mich wundert: Warum mussten nur die Balkonbesitzer zahlen? Balkone sind schließlich Gemeinschaftseigentum.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Coquus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo, Stefan,

vielen Dank für Deine Antwort.

Zitat:
Was mich wundert: Warum mussten nur die Balkonbesitzer zahlen? Balkone sind schließlich Gemeinschaftseigentum.
Gute Frage! ;-)
Eigentlich hast Du recht, und so sieht es auch die Mehrheit der Eigentümer (davon die Hälfte mit, die Hälfte ohne Balkon). Alles außer den Balkonfliesen wird schließlich in der Rechtsprechung üblicherweise als Gemeinschaftseigentum angesehen.
In der neuen und höheren Sonderumlage für die Sanierung, die jetzt auch das Streichen der Fassade und das Anbringen von Kotbrettern umfaßt hat und auch ENDLICH zeitnah umgesetzt wurde, haben auch ALLE Eigentümer einbezahlt.
Da unsere Teilungserklärung aber einen tollen Zusatzparagraphen enthält, in dem es „unkend" heißt:

„A. Instandhaltung
1.
Jeder Miteigentümer ist verpflichtet, die seinem Sondereigentum oder seiner alleinigen Nutzung unterliegenden Gebäudeteile und Grundstücksflächen ordnungsgemäß instandzuhalten."

wollen nun einige Eigentümer nicht mehr „mitspielen" und verlangen, daß nur die Balkonbesitzer den entsprechenden Kostenanteil an der Sanierung bezahlen. In dem Paragraphen ist aber nicht von InstandSETZUNG die Rede, die der Austausch der Balkongeländer und der Balkonverkleidung unstrittig darstellt, weshalb wir glauben, daß korrekterweise die gesamte Gemeinschaft bezahlt.

Viele Grüße
Coquus

-- Editiert von Coquus am 31.12.2017 17:15

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