Verzinsung ohne Mahnung

20. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)
Verzinsung ohne Mahnung

Hallo,

mich beschäftigt folgende Frage:

Person A hat jahrelang keinen Beitrag gezahlt (NRW). Dann ist die Person umgezogen (mit Ummeldung) hat dort aber nie wieder Post von den Eintreibern bekommen. Nun ist Person A wieder umgezogen (erneut mit Ummeldung).
Plötzlich kommt nach all der Zeit ein Schreiben mit einer Forderung ohne Erläuterung einfach Summe X und dem Hinweis es wäre keine aktuelle Adresse bekannt gewesen. Wäre der "Service" nicht iwann mal verpflichtet gewesen zu forschen? Eine einfache Einwohnermeldeamtsanfrage hätte es getan. Oder gerichtlich zu verfolgen - so hätte man ja ein lustiges Anlagemodell entwickelt oder nicht?

Nun meine eigentliche Frage, Person A erbittet nun zun zunächst eine detailierte Forderungsaufstellung, wie sieht die Verzinsung aus?
Ab wann und zu welchem Zeitpunkt würde diese ohne Mahnung fällig? (ja ich weiß Bringschuld)

Sollte die Aufstellung Forderungen enthalten die Älter als 3 Jahre sind, Verjährung ja oder nein, die Meinungen erscheinen mir nicht eindeutig. Was wäre, wenn noch Forderungen aus GEZ Zeiten dabei wären?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von Lazyboy):
Ab wann und zu welchem Zeitpunkt würde diese ohne Mahnung fällig?


Sofort nach Verzug, und der tritt umgehend ein, da der Beitragsbescheid keiner Mahnung mehr bedarf.

Zitat (von Lazyboy):
Sollte die Aufstellung Forderungen enthalten die Älter als 3 Jahre sind, Verjährung ja oder nein, die Meinungen erscheinen mir nicht eindeutig. Was wäre, wenn noch Forderungen aus GEZ Zeiten dabei wären?


GEZ Forderungen kann man quasi ignorieren, da diese nur für tatsächlich genutzte Geräte zu zahlen gewesen wäre, aber auch unwahrscheinlich, dass diese noch gefordert würde. Hier würde ja schon die Aussage genügen, dass man bis 2013 keine Geräte hatte, die eine Beitragspflicht ausgelöst hätten.

Wie hoch ist denn Summe X?
Daraus kann man doch relativ einfach schließen, um welchen Zeitraum es sich handeln soll

Ansonsten richtet sich die Verjährung nach dem BGB

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.der Anspruch entstanden ist und
2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Jetzt kann man darüber diskutieren, ob man §199 1.2 BGB soweit dehnen kann, dass durch die unterlassene Anmeldung die Frist noch gar nicht begonnen hat.....
Meiner Ansicht nach fraglich, da die Melderegisterabfrage eben für den Beitragsservice jederzeit möglich wäre, will mich dabei aber auch nicht zu weit aus dem Fenster lehnen.

-- Editiert von spatenklopper am 20.12.2017 14:34

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Ich meine etwas über 1200€, also deutlich mehr als man mit Gebühren in 3 Jahren ansammeln könnte.

Unterlassene Anmeldung? Ich dachte wir reden immer von Zwangsanmeldung?

Mal sehen, A wird erstmal eine Forderungsaufstellung anfordern, zur Sicherheit so, dass ein weiteres Jahr in die Verjährung fiele.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(512 Beiträge, 176x hilfreich)

Zitat (von Lazyboy):
Hallo,

Person A hat jahrelang keinen Beitrag gezahlt


...und damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 12 RBStV Abs. 1 begangen.


Zitat (von Lazyboy):
Hallo,

Dann ist die Person umgezogen (mit Ummeldung) hat dort aber nie wieder Post von den Eintreibern bekommen. Nun ist Person A wieder umgezogen (erneut mit Ummeldung).
Plötzlich kommt nach all der Zeit ein Schreiben mit einer Forderung ohne Erläuterung einfach Summe X und dem Hinweis es wäre keine aktuelle Adresse bekannt gewesen.


Hieraus lässt sich wohl ableiten das Person A bereits unter der ersten Anschrift angemeldet war.

Zitat (von Lazyboy):
Wäre der "Service" nicht iwann mal verpflichtet gewesen zu forschen?


Grundsätzlich nein. Person A ist verpflichtet jegliche Adressänderung selbst anzuzeigen und dafür sorge zu tragen, dass er postalisch erreichbar ist.



Zitat (von Lazyboy):


Eine einfache Einwohnermeldeamtsanfrage hätte es getan.


Ist ja scheinbar geschehen. Sonst "hätten" sie Person A ja jetzt nicht.

Zitat (von Lazyboy):
Hallo,

Oder gerichtlich zu verfolgen


Was soll gerichtlich verfolgt werden? Die LRA erstellt Beitragsbescheide. Im Falle der Rechtskraft stellen diese einen vollstreckbaren Titel dar. 30 Jahre Verjährung. Einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht.

Zitat (von Lazyboy):
Hallo,

Sollte die Aufstellung Forderungen enthalten die Älter als 3 Jahre sind, Verjährung ja oder nein, die Meinungen erscheinen mir nicht eindeutig.


Auch ohne Beitragsbescheid verjährt hier gar nichts. Die Möglichkeit, dass im Hintergrund Meldedatenabgliche erfolgen entbindet Person A nicht von der Verpflichtung, seine Umzüge anzuzeigen.



Zitat (von Lazyboy):
so hätte man ja ein lustiges Anlagemodell entwickelt oder nicht?


Ein "lustiges Modell" finde ich, wenn man über Jahre seine Erreichbarkeit verschleiert und seine Pflichten nicht nachkommt, um sich dann mit Verjährung rausreden zu wollen.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Ich kenne nur Feststellungsbescheide, wüsste nicht, dass A bereits einen solchen bekommen hätte - wie gesagt seit jahrelang gar keine Post (glaube Anfang 2013?!). Den Zugang müsste doch im Zweifel bewiesen werden, oder nicht? Vorher kann ich 30 Jahre nicht nachvollziehen.
Und seit wann ist LRA und Beitragsservice synonym?

Das Thema geht einem schon gehörig auf die Nerven, selbst wenn man sich nur mal oberflächig belesen möchte...

Naja sollen die sich streiten, ich wollte mich nur mal bisl up2date bringen...

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(512 Beiträge, 176x hilfreich)

Zitat (von Lazyboy):
Ich kenne nur Feststellungsbescheide


Festsetzungsbescheid, heißt das Ding hier streng genommen (sofern das jetzt ein Seitenhieb auf meine laxe Formulierung "Beitragsbescheid" gewesen sein soll. Ein Feststellungsbescheid ist wieder etwas anderes.


Zitat (von Lazyboy):
wüsste nicht, dass A bereits einen solchen bekommen hätte - wie gesagt seit jahrelang gar keine Post (glaube Anfang 2013?!). Den Zugang müsste doch im Zweifel bewiesen werden, oder nicht? Vorher kann ich 30 Jahre nicht nachvollziehen.


Dann schickt die LRA jetzt eben einen Beitragsbescheid heraus. Ab dessen Rechtskraft beginnt dann die Verjährung von 30 Jahren. Dadruch, dass Person A seine Adresse verschleiert hat bzw. zumindest nicht aktiv mitgeteilt hat - ist die Verjährung gehemmt oder beginnt erneut.

Zitat (von Lazyboy):

Und seit wann ist LRA und Beitragsservice synonym?


Der Beitragsservice ist im Auftrag der LRA tätig. "Normale" Schreiben kommen vom Beitragsservice, Bescheide erstellt letztlich die LRA die sich hierbei aber der Hilfe des Beitragsservices bedient.

Zitat (von Lazyboy):


Das Thema geht einem schon gehörig auf die Nerven, selbst wenn man sich nur mal oberflächig belesen möchte...



Ich sag' mal so: Wenn man "brav" seinen Verpflichtungen nachkommt und zahlt bzw. seine Adressänderungen mitteilt, sollte es keine Probleme geben wie hier geschildert. Ich selber zahle per Lastschrift und hatte noch nie Ärger mit denen.

Wer das so macht, muss sich in nichts einlesen oder genervt sein. Probleme - nicht nur mit dem Beitragsservice - haben eher die Leute, die sich um nichts (oder wenig) kümmern und meinen alles laufen zu lassen. Meine Persönliche Erfahrung.



-- Editiert von Dezent am 02.01.2018 13:00

2x Hilfreiche Antwort

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