Verzicht auf den Führerschein - Punkteabzug?

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Folgen des Verzichtes auf den Führerschein

Wann kann die Fahrerlaubnisbehörde einen PKW-Fahrer verpflichten, an einem Aufbauseminar teilzunehmen?

Rechtsgrundlage für eine solche Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist § 4 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Danach muss die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis (=Führerschein) die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnen und hierfür eine Frist setzen, wenn der Autofahrer mindestens 14, aber nicht mehr als 17 Punkte im Verkehrszentralregister hat.

Wie wirkt sich ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis/den Führerschein auf den Punktestand aus?

Bei der Berechnung des Punktestandes werden auch die vor einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen und die daraus resultierenden Punkte berücksichtigt. Zwar scheidet eine Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nicht aus, wenn gemäß § 11 Abs. 8 FeV wegen Nichtvorlage eines zu Recht angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis entzogen worden wäre (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG beschränkt schon nach seinem Wortlaut die dort vorgesehene Löschung von Punkten nicht auf „punktsysteminterne" Fahrerlaubnisentziehungen nach $§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Zusätzlich verdeutlicht die Gesetzesbegründung, dass von der Regelung auch andere als durch den Punktestand bedingte Fahrerlaubnisentziehungen wegen fehlender Fahreignung erfasst werden.) Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis jedoch hat keine Löschung von Punkten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG zur Folge. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG werden die Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Entziehung der Fahrerlaubnis oder Anordnung einer Sperre gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches begangen wurden, gelöscht. Diese Regelung kann weder durch analoge Anwendung noch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf Fälle eines Fahrerlaubnisverzichtes. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG auf Verzichtsfälle sind nicht erfüllt., weil es insoweit nicht an einer nicht beabsichtigten (planwidrigen) Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat die Löschung von Punkten bewusst auf die Entziehung einer Fahrerlaubnis sowie einer Sperre beschränkt. Dass der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahrberechtigung außerdem auch durch einen Verzicht verlieren kann, hat er dabei nicht übersehen. In der Gesetzesbegründung heißt es ausdrücklich, dass es zur Löschung der Punkte nur im Fall der Entziehung, nicht aber beim Verzicht auf die Fahrerlaubnis kommt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 4 StVG einen Verzicht auf die Fahrerlaubnis an anderer Stelle durchaus berücksichtigt und dort jedenfalls in bestimmten Fällen einer Fahrerlaubnisentziehung gleichgestellt. So ist gemäß § 4 Abs. 11 Satz 2 StVG vor der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nur in den Fällen einer Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern unter anderem auch dann nachzuweisen, wenn der Betroffene einer solchen Entziehung durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuvorgekommen ist.

Art. 3 GG (= allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz) zwingt nicht zu einer erweiternden verfassungskonformen Auslegung der Löschungsregelung; die vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG vorgesehene Differenzierung zwischen einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und deren Entziehung ist sachlich gerechtfertigt. Die Fahrerlaubnisentziehung und der Verzicht auf die Fahrerlaubnis sind eigenständige Verlusttatbestände. Während die Fahrerlaubnisentziehung an bestimmte rechtliche Voraussetzungen anknüpft, namentlich an die von der Fahrerlaubnisbehörde oder von einem Strafgericht festgestellte mangelnde Kraftfahreignung des Betroffenen, ist der Verzicht nicht in derselben Weise rechtlich gebunden, sondern hängt allein von der Willensentschließung des Betroffenen ab. Dessen Entscheidung kann von sehr unterschiedlichen Motiven getragen sein; siekönnen von der eigenen Einsicht in die mangelnde Kraftfahreignung, etwa aus Altersgründen oder wegen gesundheitlicher Mängel, bis hin zu der Absicht reichen, die negativen Folgewirkungen einer Fahrerlaubnisentziehung zu vermeiden. So darf gemäß § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 StVG erteilt werden; nach § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG ist unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anzuordnen. Eine vorangegangene Fahrerlaubnisentziehung ist auch nach §§ 11, 13 und 14 FeV Grund für  Eignungszweifel und damit Anlass für die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens vor der Neuerteilung. Die unterschiedliche Behandlung von Verzicht und Entziehung wird dadurch relativiert, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nur die Punkte als solche gelöscht werden, die eingetragenen Entscheidungen dagegen solange im Verkehrszentralregister bleiben, bis sie tilgungsreif sind. Wegen der Vielfalt möglicher Fallgestaltungen und Motivlagen verpflichtet Art. 3 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht dazu, hinsichtlich der Motivation des verzichtenden Fahrerlaubnisinhabers und einer daraus möglicherweise resultierenden Missbrauchsgefahr weiter zu differenzieren. Das wäre außerdem unweigerlich mit erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und Beweisproblemen verbunden. Erst recht ist der Gesetzgeber durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gehalten, die mit einem Verzicht für den Betroffenen verbundenen Vorteile, die neben der Vermeidung einer behördlichen oder strafgerichtlichen Feststellung seiner mangelnden Kraftfahreignung auch in der Ersparnis von Verwaltungsgebühren liegen, noch um die Vorteile zu vermehren, die dem von einer Fahrerlaubnisentziehung Betroffenen jedenfalls in Form einer damit einhergehenden Löschung von Punkten zu gute kommen. Auch § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG kann nicht entsprechend angewendet werden. Diese Regelung sieht eine vorzeitige Tilgung von Eintragungen und nicht nur eine Löschung von Punkten vor, wie sie in § 4 Abs. 2 Nr. 3 StVG angeordnet wird. Anders als bei einer bloßen Löschung von Punkten, die nicht bedeutet, dass auch die eingetragenen Entscheidungen gelöscht werden, wären damit auch die eingetragenen Entscheidungen für die Fahrerlaubnisbehörde nicht mehr verwertbar (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG). Die Wirkung einer Tilgung nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG geht damit erheblich über die des § 4 Abs. 2 Nr. 3 StVG hinaus. Schon daran scheitert eine entsprechende Anwendung.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.03.2011, Az. 3  C 1.10