Verwaltung eigenständig abgeben?

6. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Tippse75
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Verwaltung eigenständig abgeben?

Hallo,

ich mache hier in unserer Eigentümergemeinschaft die finanzielle Verwaltung für 6 Einheiten, weil niemand dazu bereit war und das Geld beim ersten "Verwalter" "verschwunden" ist. Inzwischen habe ich aber wirklich keine Lust mehr dazu. Ständig renne ich den Geldern hinterher, weil die Miteigentümer sich nicht an die Zahlungsfristen halten. Nachzahlungen werden einfach nicht geleistet, etc. Ich muss dazu sagen, dass ich eigentlich keine richtige Ahnung von diesem Job habe, sondern ihn einfach nach bestem Wissen und Gewissen ausführe.
Bei der letzten Eigentümerversammlung habe ich das Thema einer richtigen Hausverwaltung schon einmal angebracht, wurde aber überstimmt. Das Ende vom Lied war, dass, wenn ich es nicht mache, niemand macht und keine Rechnungen mehr bezahlt werden.
Wie gesagt, habe ich aber jetzt echt keine Lust mehr auf diesen Kram. Daher meine Frage, kann ich eigenständig eine Hausverwaltung beauftragen, die die Verwaltung bis zur nächsten Eigentümerversammlung macht? Jetzt eine Versammlung einzuberufen funktioniert eh nicht, weil am Tag selbst alle bis auf 2 Eigentümer absagen. Habe ich auch schon mal probiert. Es ist echt ein undankbarer Job.
Eine weitere Frage: Kann ich den säumigen Eigentümern eigentlich auch einen Mahnbescheid zukommen lassen? Auf "normale" Mahnungen wird nicht reagiert?

Vielen Dank schon einmal
Tippse

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Hallo Tippse75,
du könntest:

1. Mit Hausverwaltungen Kontakt aufnehmen und dir eine Meinung bilden, welche für die Verwaltung in Frage kommt.
2. Eine Versammlung einberufen mit den notwendigen Top'en.
3. Bei Beschlussunfähigkeit dieser Versammlung eine erneute Versammlung nach § 25 Abs. 4 WEG mit den gleichen Top'en. Diese ist dann beschlussfähig, selbst wenn du allein dort wärst. In der Einladung darauf hinweisen!

So könntest du in schätzungsweise 6 Wochen dein Amt und den Ärger hinter dir lassen.

Für das gerichtliche Mahnverfahren müsstest du - glaube ich - speziell authorisiert sein. Entweder durch Versammlungsbeschluss oder durch eine Regelung in einem schriftlichen Verwaltervertrag.

MfG
Wohni

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#2
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Hier mal wohni zustimme, und ein wenig ergänze.

Die Wahl eines Verwalters, also die Bestellung kann nicht ausgeschlossen werden.
Das bedeutet, wird dieser TOP zur Abstimmung gestellt entspricht eine Ablehnung nicht ordnungsgemässer Verwaltung. Man muss allerdings anfechten und hilfsweise die gerichtliche Bestellung eines Notverwalteres beantragen.

Zu 2. von wohni kommt die Frage ob Du offiziell als Verwalterin bestellt bist ? Also ob es einen Beschluss gibt dass Du dieses Amt innehast.
Gibt es nämlich keinen Beschluss aus dem dies irgendwie ansatzweise hervorgeht kannst Du auch keine ordentliche Versammlung einberufen, hier wäre der sichere Weg der Gang zum Gericht und unter Vorlage der Gegebenheiten - Du machst die Finanzverwaltung der Anlage - einen Gerichtsbeschluss erwirken, der Dich ermächtigt eine ordentliche Versammlung einzuberufen - dies dürfte in Deinem Fall kein grosses Problem sein. Danach kannst Du so verfahren wie es wohni vorgeschlagen hat.

Die Beitreibung offener Gelder würde ich der neu zu wählenden Verwaltung überlassen, die kann das einfacher und schneller durchsetzen

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#3
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Wenn mit Mehrheit beschlossen wird, dass kein Verwalter bestellt werden soll, dann hätten die Miteigentümer, die einen haben wollen, die Möglichkeit, bei Gericht einen Notverwalter zu bestellen, da jeder Miteigentümer das Recht auf ordnungsmäßige Verwaltung hat!

Ich würde Folgendes tun:

1. Eigentümerverwammlung einberufen und jeden dazu einladen, inkl. Vollmachten, damit die Miteigentümer sich vertreten lassen können (schau in TE, ob und wer bevollmächtigt werden darf, an ETV teilzunehmen).

2. Darauf hinweisen, dass bei Nichterscheinen die Versammlung 2 Wochen später erneut einberufen wird und dann die anwesenden Miteigentümer beschlussfähig sein werden.

3. Für den TOP Verwalterbestellung würde ich 2-5 Angebote/Vorschläge von Verwaltungen in Kopie mit der Einladung verschicken, damit die Miteigentümer sich das alles in Ruhe vorher anschauen und vergleichen können.

In einem separaten Schreiben würde ich noch darauf hinweisen, dass ein Notverwalter per Gericht bestellt werden darf, wenn die Miteigentümer sich auf keinen Verwalter einigen können. Das kostet monatlich mit Sicherheit mehr als ein "normaler" Verwalter, und diese Kosten trägt die Gemeinschaft. So können sich die Miteigentümer überlegen, ob sie nicht doch lieber einen Verwalter bestellen, um Kosten zu sparen.

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#4
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Keine Zahlungsmoral, kein Interesse an Versammlungen... und das, obwohl schon mal Zahlungen "verschwunden" sind?

So einen Sauhaufen würde ich auch nicht verwalten wollen.
Vor allem nicht dafür den Kopf hinhalten, was du als bestellter Verwalter ja machst.



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"Heike aus Bochum"

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#5
 Von 
Tippse75
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten. Also offiziell wurde ich nie als Verwalter gewählt. Der alte "Verwalter" wollte nicht mehr und hat sich mich ausgeguckt und alle anderen haben genickt. Ich sollte aber nur die finanzielle Verwaltung machen, den Rest (Firmen beauftragen etc.) wollte ein anderer Eigentümer machen. Ist aber inzwischen auch bei mir gelandet. Einen Verwaltervertrag gibt es nicht. Es wurde nur damals im Protokoll festgehalten, dass ich mich "kümmere".

Im vergangenen Jahr hatten wir eine Eigentümerversammlung, bei der es auch den TOP "Hausverwaltung" gab. Inkl. Angeboten, die ich eingeholt hatte. Ergebnis: Nö, wollen wir nicht. Du machst das schon. Und die nächste außerordentliche wurde abgesagt, weil dann doch plötzlich am Tag X keiner mehr Zeit hatte.

Ich werde mich mal um das Thema "Notverwalter" genauer kümmern. Denn wie gesagt, ich habe keine Lust mehr dazu.



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#6
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

quote:
Es wurde nur damals im Protokoll festgehalten, dass ich mich "kümmere".


Das ist natürliche keine ordentliche Bestellung, aber für den Gang zum Gericht und Antrag auf Ladungsbefugnis absolut ausreichend.

Ich empfehle Dir genau dies zutun, und danach so zu verfahren wie es wohni beschrieben hat

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#7
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

quote:
Ich empfehle Dir genau dies zutun, und danach so zu verfahren wie es wohni beschrieben hat


Vorsicht, Vorsicht!

Ich war davon ausgegangen, dass die Themenstarterin von der Gemeinschaft als Verwalterin bestellt war.

Einfach einladen zu einer Versammlung geht also nicht. Dazu ist sie nicht befugt.

@Tippse75:
Dann geht eben zum Beispiel der Weg übers Gericht, den Thorsten vorschlägt. Ist aber natürlich mit Kosten verbunden.

Vielleicht wäre es aber einen Versuch wert, den anderen fünf Eigentümerparteien schriftlich mitzuteilen, dass du die Erledigung der finanziellen Angelegenheiten ab (Datum) einstellen wirst. Dabei könntest du auch vorschlagen, dass sich alle zu einer Zeit an einem Ort treffen, um darüber zu reden, wie es weiter geht. Wenn alle kommen, könnt ihr das Notwendige in die Wege leiten. Vielleicht findet sich aber auch jemand anderes, der die Arbeit übernehmen will.

Sag mal: Wie machst du das überhaupt? Konntest du ein Girokonto für die Gemeinschaft eröffnen ohne die Verwalterbestellung nachzuweisen?

MfG
Wohni

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#8
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Hallo wohni,

warum Vorsicht ?

Sie soll ja erst beim Gericht die Gestattung zur Einberufung beantragen, erst danach so verfahren wie Du es vorgeschlagen hast. So teuer ist das nicht, ausserdem wären die Kosten umlagefähig.

Die Idee mit dem gemeinsamen Gespräch birgt Risiken, zwar werden Beschlüsse auch gültig wenn Sie einem Formmangel unterliegen, aber wenn auch nur einer nach dem Gespräch trotz Zustimmung Klage erhebt ist das Ganze für die Katz gewesen.

Bei der ganzen geschilderten Konstallation, säumige Zahler und ähnliches, kann nur eine wirklich professionelle Verwaltung empfohlen werden. Und an die kommt man rechtssicher nur wenn die Versammlung und die Bestellung auch formal in Ordnung sind.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#9
 Von 
WEHH
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Hi Tippse,

habe ich richtig verstanden. Es existiert eine Gemeinschaft nach WEG.
Es existiert kein Verwaltervertrag bzw. dies ist nicht zwingend, da die TE es nicht vorsieht.

Dazu mal eine Frage.

Wer hat die TE erstellt ? Und wann war diese amtlich.
Die TE sollte doch vor Verkauf der Einheiten vorliegen , oder ?

Machst Du das ehrenamtlich ?

Gruß



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#10
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Natürlich ist Vorsicht angebracht, Thorsten!

Was Gerichtsverfahren letzten Endes kosten, weißt du ja schon besser als ich. ;-)

Klar ist, dass die Starterin zunächst mal die Arbeit hätte, eine Klage mit Begründung zusammen zu basteln. Außerdem muss sie einen Gerichtskostenvorschuss berappen. Oder einen Anwalt nehmen. Mit ungekündigter Rechtsschutzversicherung geht das natürlich alles problemloser.

Klagegegner wären die anderen Eigentümer? Oder die Gemeinschaft? (Da geht es auch schon los). Falscher Beklagter = Klage verloren = Kosten am Bein und nichts erreicht.

Also erst mal miteinander reden versuchen ist in jedem Fall besser als gleich vor Gericht zu ziehen. Evtl. auch gegen solche Eigentümer, die grundsätzlich positiv mitmachen würden.

Bzgl professioneller Verwaltung stimme ich dir voll zu.

MfG
Wohni

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#11
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Ups wohni, da reden wir wohl aninander vorbei....

Der Antrag eine Versammlung einberufen zu können ist weitesgehenst formlos möglich.
Das ist mit einer Anfechtungsklage nicht vergleichbar, der Antragsteller klagt in diesem Fall auch nicht, sondern er beantragt eine Genehmigung.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#12
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Thorsten:

Wo findet man etwas über so ein Verfahren? (ZPO?)

Ein Urteil wirkt ja immer für bzw. gegen alle Eigentümer.

Das heißt: Bevor ein Urteil im Sinne einer Genehmigung oder Ermächtigung ergeht, müssen die anderen Betroffenen/Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Bzw. vielleicht auch eine mdl. Verhandlung stattfinden.

Würde mich wundern, wenn nicht.

Wohni

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#13
 Von 
Tippse75
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
hier noch einige Erklärungen von meiner Seite:
- ich mache das ganze ehrenamtlich so nebenbei
- das Konto für die Gemeinschaft läuft auf meinen Namen, also hat die Gemeinschaft auch das Risiko, dass ich mit dem Geld abhauen könnte
- eine TE gibt es nicht, es ist eine Bruchteilsgemeinschaft auf dem Land und eine Teilung für das Wohnhaus ist nie vollzogen worden

Ich glaube nicht das reden noch was bringt. Die Vorteile liegen ja für die anderen irgendwie auf der Hand: Verwaltung läuft umsonst, Miteigentümer können nicht wirklich belangt werden, alle anderen haben ihre Ruhe.
Und genau das ist es halt, was mich stört. Es wurde bei meiner "Bestellung" damals gesagt, dass das nur für den Übergang ist und wir dann nach einem echten Verwalter schauen. Dabei ist es geblieben und meine Versuche hierzu wurden immer abgeblockt.

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#14
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Oje, das ändert die Sachlage natürlich komplett.

Bei einer Bruchteilsgemeinschaft greift das WEG Gesetz natürlich nicht.

Das ist etwas ganz anderes, gib einfach mal bei google den Begriff Bruchteilsgemeinschaft ein. Zumindest findest Du einige Erklärungen zur rechtlichen Seite.

Ich würde mir an Deiner Stelle überlegen ob Du nicht jedem Mitglied einen Brief schreibst, dahingehend dass Du Dich nicht mehr um seine Belange kümmern wirst, mitteilst dass Du das Konto auflöst und jedem seinen Anteil am vorhandenen Guthaben ausbezahlst.
Gleichzeitig solltest Du sämtliche Versorger bitten zukünftig getrennt Rechnung zu stellen, etc.

Und empfehlenswert wäre gernerell ein Beratungsgespräch bei einem Anwalt, auch über die Möglichkeiten einer Teilung des Grundstücks nach dem WEG

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Oh ja,

die allerwichtigste Information kam erst jetzt ins Gespräch!

In diesem Falle finde ich das Nichtzahlen einzelner Eigentümer um so verwerflicher. Aber sie können es ja so machen, wenn die anderen deren Anteile quasi oder wirklich mitbezahlen und sich nicht wirklich dagegen wehren.

Man sollte gleich einen Notar suchen, der auch Anwalt für Immobilienrecht ist.

Du bekommst das so nicht alleine gelöst.

MfG
Wohni

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Tippse75
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

@wohni
Auch da liegt ein Problem. Laut Anwalt müssen alle Miteigentümer mit der Teilung einverstanden sein. Wie ihr wahrscheinlich schon erraten könnt, sind sie das nicht. Ich bin habe mich hier echt in eine blöde Lage manövriert, weil ich beim Kauf zu doof war :-(
Ich muss nochmal gucken, dass ich einige Eigentümer für mich "begeistern" kann, damit wenigstens mal ein gemeinsamer Termin beim Anwalt gemacht werden kann. So erfahren sie das direkt aus einer Hand.

Trotzdem vielen Dank für eure Kommentare.

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Du kannst allerdings ohne die Zustimmung der Anderen die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, solltest Dich aber wirklich von einem versierten Anwalt beraten lassen, und auch mal im BGB ab § 740 oder so lesen was das Gesetz so sagt

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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