Verwaltervertrag Auftragsvergabe

7. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
doppelpunkt
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 34x hilfreich)
Verwaltervertrag Auftragsvergabe

Guten Tag,
im Verwaltervertrag (24 Wohneinheiten) steht unter Instandhaltung/Instandsetzung under anderem folgendes:

... Der Verwalter darf Maßnahmen durchführen, die dringend für die Erhaltung der Wohnanlage notwendig sind. Wenn möglich, ist der Beirat zu informieren. Ansonsten kann der Verwalter Aufträge bis 5.000 EUR (netto) beauftragen. Aufträge bis 15.000 EUR (netto) können mit Zustimmung des Beirats auch ohne Beschluss der WEG vergeben werden. ...

Mir kommen diese Beträge etwas hoch vor. Ich fand bis jetzt noch nichts über evtl. Höchstgrenzen.



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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

quote:
Mir kommen diese Beträge etwas hoch vor.



Finde ich persönlich nicht!

Falls sie niedriger sind, ist der Verwalter so gut wie handlungsunfähig (kleiner € 5.000,00).

Über € 5.000,00 würde ich als Verwalter mir das allerdings von den Eigentümern genehmigen lassen! - Nur der Verwaltungsbeirat zur bzw. für die Zustimmung - das wäre mir zu wenig!

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
biskini
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 169x hilfreich)

über die Höhe der Beträge gibt es keine wirkliche Rechtssprechung.

Das ist abhänig vom Verwaltervertrag, und was da geregelt wurde.

Es gibt Verwalterverträge, die z.B. auch eine Staffelung enthalten, dass WEG bis 10 WE 5.000 Euro, 10 - 15 WE 7.500 Euro, ab 15 WE 10.000 Euro staffeln.

Kommt immer darauf an, was da verhandelt wird. Ich z.B. habe eine WEG, die mir einen Handlungspielraum gewährleistet i.H.v. -200 Euro- *zweihundert*. Darüber hinaus darf ich nur durch schriftlichen Rundbrief Instandhaltungen in Auftrag geben, sofern keiner innerhalb 14 Tagen schriftlich widerspricht.


Oftmals hängen diese Instandhaltungsbeträge auch mit zusätzlichen Kosten zusammen, d.h. im Verwaltervertrag steht eine zusätzliche Entlohnung drin, ab einer bestimmten Höhe.

z.B.

quote:
Mitwirkung und Berechnung bei aufwändigen Instandhaltungen bzw. Instandsetzungen über den in der Grundleistung (Ziffer 22 bis 24) vereinbarten Umfang hinausgehend, soweit von dem Verwalter angeboten und von der Gemeinschaft durch Beschluss genehmigt.

Bei Überschreiten der Auftragssumme von:

5.000,00 € bei bis zu 09 Objektwohneinheiten
7.500,00 € bei 10 bis 15 Objektwohneinheiten
10.000,00 € ab 16 Objektwohneinheiten

ist der Verwalter berechtigt der Eigentümergemeinschaft, aus dem übersteigenden Betrag eine zusätzliche (einmalige) Gebühr von 5,00 % als Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen. Sofern im Einzelfall ein Architekturbüro mit der Durchführung einer Maßnahme beauftragt wurde, beträgt die Gebühr für diese Maßnahme 2,5 %.




Falls das ein neuer Hausverwalter ist, den keiner von Euch kennt, kann es auch Sinn machen, die Beträge runter zu setzen, und erst später durch einen evtl. Beschluss erneut zu verhandeln.

Aber ansonsten sind diese Beträge "eigentlich" für die durchschnittliche WEG normal.

Hoffe geholfen zu haben.

Grüße
bisk

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Nabend...


quote:<hr size=1 noshade>Der Verwalter darf Maßnahmen durchführen, die dringend für die Erhaltung der Wohnanlage notwendig sind <hr size=1 noshade>


Obiges ist sowieso gesetzlich geregelt und Pflicht des Verwalters, allerdings dürfen dies nur Massnahmen sein die weitere Schäden verhindern, also Notmassnahmen.

quote:<hr size=1 noshade>Ansonsten kann der Verwalter Aufträge bis 5.000 EUR (netto) beauftragen. Aufträge bis 15.000 EUR (netto) können mit Zustimmung des Beirats auch ohne Beschluss der WEG vergeben werden <hr size=1 noshade>


Hier kommt es darauf an wie der Abschluss des Verwaltervertrages zustande kam :

A) wurde der Vertrag als solcher beschlossen, sprich jedem Eigentümer lag der Vertrag zur Einsicht vor und es wurde der vorliegende Vertrag beschlossen ist diese Klausel rechtlich okay - meine Meinung zu solchen Klauseln behalt ich mal lieber für mich...

B) wurde lediglich der Beirat oder sonstwer ermächtigt mit dem Verwalter einen Vertrag zu schliessen verstösst diese Regelung gegen eine ordnungsgemässe Verwaltung.

Hier ein Auszug aus einem Kommentar von Blankenstein :

2. „Der Verwalter ist insbesondere berechtigt und verpflichtet:
... die laufenden Instandhaltungs- und die Instandsetzungsarbeiten zu veranlassen."
Die Entscheidung über Art und Umfang von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen kann grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung i.S.v. § 10 Abs. 1 WEG auf ein anderes Organ delegiert werden. In engen Grenzen hält die Rechtsprechung eine Kompetenzverlagerung auch im Beschlussweg für möglich. Dies gilt namentlich bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften und für nicht vorhersehbare Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen, die keine Notmaßnahmen i.S.v. § 21 Abs. 2 , § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG sind. Jedoch muss für die einzelnen Wohnungseigentümer das finanzielle Risiko überschaubar sein. Die grundsätzliche Verantwortlichkeit für eine diesbezügliche Entscheidung muss bei der Eigentümerversammlung verbleiben. Jedenfalls ohne eine gegenständliche Beschränkung, eine Budgetierung oder eine Begrenzung der Höhe nach, die sich an der anteiligen Belastung für die einzelnen Wohnungseigentümer ausrichtet, benachteiligt die Klausel die Wohnungseigentümer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ) . Sie widerspräche darüber hinaus
auch einer ordnungsmäßigen Verwaltung.
OLG München Beschluss v. 20.3.2008, 34 Wx 46/07


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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
doppelpunkt
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 34x hilfreich)

quote:
A) wurde der Vertrag als solcher beschlossen, sprich jedem Eigentümer lag der Vertrag zur Einsicht vor und es wurde der vorliegende Vertrag beschlossen ist diese Klausel rechtlich okay - meine Meinung zu solchen Klauseln behalt ich mal lieber für mich...

Es handelt sich hierbei um einen langjährigen Verwalter, der in der ETV in 2012 wieder bestellt wurde. Aufgeführt als TOP
"Es wird vorgeschlagen, die Fa. XY zum Verwalter für die Zeit vom 1.1.2013 bis 31.12.2017 zu bestellen. (Hier Vergütung ...) Es gelten die Bestimmungen des vorgelegten Verwaltungsvertrages. Der Beirat wird ermächtigt und bevollmächtigt, den Vertrag im Namen und mit Wirkung für und gegen die Eigentümergemeinschaft zu unterzeichnen"

Der Vertrag lag den Eigentümern in der ETV nicht vor, und es wurde von der HV auch nicht auf die Einsichtnahme in den Vertrag hingewiesen.

quote:
B) wurde lediglich der Beirat oder sonstwer ermächtigt mit dem Verwalter einen Vertrag zu schliessen verstösst diese Regelung gegen eine ordnungsgemässe Verwaltung.


Laut Beschlussprotokoll (wie o.a.) wurde lediglich der Beirat ermächtig.




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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

quote:
Es handelt sich hierbei um einen langjährigen Verwalter, der in der ETV in 2012 wieder bestellt wurde.
Aufgeführt als TOP
"Es wird vorgeschlagen, die Fa. XY zum Verwalter für die Zeit vom 1.1.2013 bis 31.12.2017 zu bestellen. (Hier Vergütung ...) Es gelten die Bestimmungen des vorgelegten Verwaltungsvertrages.
Der Beirat wird ermächtigt und bevollmächtigt, den Vertrag im Namen und mit Wirkung für und gegen die Eigentümergemeinschaft zu unterzeichnen"



Nun ob der Vertrag vorlag oder nicht ist jetzt unerheblich, denn laut dem Beschluss ? oder nur dem Top ? lag der Vertrag ja vor und wer so einen Beschluss hinnimmt braucht sich hinterher net beschweren - sorry wenns hart klingt aber ich kann es nicht im Geringsten nachvollziehen warum man - nicht Du - mit jedem privaten Vertrag zum Anwalt rennt, aber bei allem was die Eigentumswohnung betrifft blind und stumm abnickt.
Ich hab schon Eigentümer erlebt die es okay fanden wenn man nem Verwalterdreckspatz zig Euro nachlässt, die aber wegen nem gammeligen Joghurt für 19Cent im Aldi nen Volksaufstand angezettelt haben

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
doppelpunkt
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 34x hilfreich)

@Thorsten D.

quote:

sorry wenns hart klingt aber ich kann
es nicht im Geringsten nachvollziehen warum man - nicht Du - mit jedem privaten Vertrag zum Anwalt rennt, aber bei allem was die Eigentumswohnung betrifft blind und stumm abnickt.



Da stimme ich Dir vollkommen zu. Unsere WEG besteht eigentlich nur aus "Abnickern". Zu diesen gehörte ich auch bis vor einiger Zeit. Ich und ein anderer ET sind aber jetzt aufgewacht, haben aber festgetellt, dass es sehr schwierig ist, anderen Eigentümern etwas rüberzubringen.

Dein Nachsatz "Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen" trifft genau das Verhalten unserer Eigentümer". Denen ist es eigentlich egal, Hauptsache,die die jährlichen Kosten bleiben auf dem Niveau des Vorjahres. Die Hausverwaltung und der Beirat wirds schon richtig machen. Gleichzeitig ist unsere HV nicht gerade kommunationsfreudig, erst auf mehrmaligen Nachfragen, teilweise mit Fristsetzung erhalten ich und der andere ET Information.

quote:

Ich hab schon Eigentümer erlebt die es okay fanden wenn man nem Verwalterdreckspatz zig Euro nachlässt, die aber wegen nem gammeligen Joghurt für 19Cent im Aldi nen Volksaufstand angezettelt haben



Genau, 16.000 EUR für eine nicht notwendige Wärmedämmung wurden schnell abgenickt, aber über 2,90 EUR monatlich mehr für eine weitere (sehr notwendige) Mülltonne wurde ausführlich diskutiert und dann trotzdem abgelehnt.

Mit 2:22 steht man eigentlich nicht gut da.



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3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

quote:
Mit 2:22 steht man eigentlich nicht gut da.


das ist prinzipiell richtig, dennoch kann man was bewirken, im Notfall sogar die Verwaltung rausschmeissen.

Ist mir gelungen, mit einer wesentlich schlechteren Relation 2 zu 73, erfordert aber eine Menge Zeit, Nerven und einen eisernen Durchhaltewillen! Da muss man verdammt dicke Bretter bohren!

Meine Erfahrung:

Geht es um grosse Summen im 5, 6 oder gar 7 stelligen Bereich und geht es um das Zauberwort "Energiesparen und CO2 Reduktion d.h. Wärmedämmung", setzt oft der Verstand der Eigentümer aus, es wird u.U. durchgewunken bzw. nicht auch Plausibilität geprüft!

Geht es darum, ob der Sand des Sandkastens ausgetauscht werden muss (Wert bestenfalls € 50,00) wird leidenschaftlich und lange diskutiert!

Das muss man nicht unbedingt verstehen, aber wissen!

-- Editiert Barni Gröllheimer am 10.02.2013 16:20

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