Vertretungsbefugnis: Zur Unterzeichnung des Antrages auf Investitionszulage

Mehr zum Thema: Wirtschaftsrecht, Vertretungsbefugnis
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil, Az. III R 107/07, zur Frage Stellung genommen, wer in einer Personengesellschaft wie OHG oder KG zur Unterzeichnung des Antrages auf Investitionszulage berechtigt ist.

Grundsätzlich sind Anträge einer Personengesellschaft auf Investitionszulage durch „besonders Beauftragte" zu unterzeichnen.

Sandro Dittmann
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Schlesischer Platz 2
01097 Dresden
Tel: 0351 / 811 60 438
Web: http://www.unternehmerrecht.info
E-Mail:
Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht

Als „besonders Beauftragter" einer GmbH & Co. KG kommt zunächst die Komplementär-GmbH – vertreten durch ihren Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter – in Betracht.

Der Bundesfinanzhof führt nunmehr in seinem Urteil aus, dass eine Unterzeichnung auch durch einen Kommanditisten in Betracht kommt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diesem die Wahrnehmung der steuerlichen Vertretung der KG wirksam übertragen wurde.

Der Antrag einer Kapitalgesellschaft – GmbH – auf Gewährung der Investitionszulage ist nur wirksam, wenn dieser vom Geschäftsführer eigenhändig unterschrieben ist. Die Unterschrift eines Prokuristen oder sonstigen Vertreters ist nicht ausreichend.

Für Personengesellschaften – wie die Offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft – handelt dagegen regelmäßig deren Geschäftsführer als „besonders Beauftragter". Dies entspricht im Übrigen auch dem amtlichen Antragsvordruck zur Investitionszulage, der die eigenhändige Unterschrift des Anspruchsberechtigten fordert und ergänzend erläutert:

„Der Antrag ist bei Körperschaften vom gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften (Gemeinschaften) von einer zur Geschäftsführung oder Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben."

Eine GmbH & Co. KG kann daher sowohl durch ihre zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Komplementär-GmbH als auch von anderen Personen als „besonders Beauftragte" vertreten werden (Urteil des BFH, Az. III R 107/07).

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Insolvenzverwalter
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und
Gesellschaftsrecht

Dittmann Rechtsanwälte - Kanzlei für Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht und Steuerrecht
Rechts- und Steuerberatung aus einer Hand

Mehr Informationen: www.UNTERNEHMERRECHT.info