Vertretung - Eigentümerversammlung

7. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Jens_M.
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)
Vertretung - Eigentümerversammlung

Habe folgende Frage:
In der Gemeinschaftsordnung ist folgenden Vertretungsreglung für die ETV enthalten:

Ein Sondereigentümer kann sich nur durch seinen Ehegatten, einen Miteigentümer, den Verwalter oder einen anderen Eigentümer vertreten lassen. Eine Vertretung durch Mieter bzw. Unternmieter ist nicht statthaft.

Schließt die Reglung auch die Teilnahme des Sondereigentumsverwalters aus? Oder ist der SE-Verwalter kraft Vollmacht des ET generell zur Teilnahme berechtigt?

Wer kann helfen? Ggf. mit AZ oder Quellangabe.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

SE-Verwalter ist Verwalter und kein Mieter bzw. Untermieter, also sehe ich da gerade nichts was dagegen spricht.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jens_M.
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

Prinzipiell ja auch meine Auffassung. Aber die Formlierung in der GO (den Verwalter)lässt mich vermuten, dass der WEG-Verwalter gemeint sein könnte.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2382x hilfreich)

Die Formulierung bezieht sich tatsächlich auf den WEG-Verwalter der Gemeinschaft. Die Vertretungsregelung ist eingeschränkt, jedoch im zulässigen Maß. Der Sondereigentumsverwalter ist demzufolge nicht vertretungsberechtigt und hat auch kein Teilnahmerecht. Zu Beginn der Versammlung kann jedoch die Gemeinschaft hiervon abweichend beschließen, die Teilnahme Dritter bzw. die Vertretung durch den SE-Verw. zuzulassen.

lg R.M.

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#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Der Sondereigentumsverwalter des Eigentümers kann als Gast an der Sitzung teilnehmen aber nicht als stimmberechtigter Vertreter.
Die Gerichte gehen davon aus, dass hier sozusagen (für den Laien) nur der abstimmen darf, dessen Portemonee direkt betroffen ist.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Jens_M.
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

M.E. zwar destruktiv gegenüber dem Eigentümer der als Anleger kauft und den SE-Verwalter nicht zuletzt auch für solche Sachverhalte eingesetzt hat, aber rechtlich wahrscheinlich nicht zu ändern. Reicht ein Mehrheitsbeschluss für die Teilnahme oder müssen alle teilnehmenden WEer zustimmen?

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2382x hilfreich)

m.E. reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss, zumindest wenn vor der jeweiligen versammlung abgestimmt wird. Soll per Beschluss die Einschränkung dauerhaft aufgehoben werden, kann jedoch anderes gelten. Da bin ich mir auf die Schnelle jetzt nicht sicher.

lg R.M.

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Nacher sitzen da nur noch die vertretende Anwälte, Steuerberater, Makler, Finanz- / Anlageberater, Freund/-in, ... in der Eigentümerversammlung.

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Für den "teilnehmende Gäste"-Beschluss würde ich immer auf alle Eigentümer setzen. Eine Versammlung ist nicht öffentlich und es könnte daher ein Beschlussanfechtungsgrund sein, wenn "unerwünscht" Gäste daran teilgenommen haben.
Gäste haben übrigens nie Stimmrecht geschweige denn Rederecht.

Ich persönlich bin froh, dass die Vertretungsrechte so eng gefasst sind (siehe Icecycle).

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Jens_M.
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

Es sollte ja keine maßlose Aufweichung dieser Reglung geben. Aber gerade Sondereigentumsverwalter sind i.d.R. doch mit den einzlenen Thematiken / Problemen des Verwaltungsobjektes besser vertraut als der eigentliche Eigentümer. Natürlich soll nicht jeder Eigentümer eine Gast, Besucher o.Ä. auf die ETV schicken. ET verpflichtet und dazu gehört auch die Teilnahme an der ETV.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2382x hilfreich)

Es spricht ja nichts dagegen, wenn sich der Eigentümer seinen Sondereigentumsverwalter als Berater mitnimmt. Das wäre m.E. sogar zulässig.

lg R.M.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

HAllo R.M. - ein Berater ist auch wieder ein Gast. Ein Berater ist nur dann gesetzlich einklagbar, wenn man in diesem Bereich nicht geschäftsfähig ist (bei uns ging es um den Fall, dass die Eigentümerin ihren Anwalt als Berater mitgebracht hat, dass wurde abgelehnt - da Gericht gab uns Recht.)

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2382x hilfreich)

stimmt, vielleicht sollte man doch besser vorher nachlesen :-(

lg R.M.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Stimmt, einen Anwalt darf man als Berater nicht mit nehmen, aber man kann ihn stellvertretend, mit Vollmacht, an der ETV teilnehmen lassen, wenn man z.B. verhindert oder krank ist.

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Dinsche, stell dir das nicht so einfach vor.
Verhindert entfällt schon mal ganz als Grund. Und krank - da muss man schon gehfähig dauerkrank sein.

Im Normalfall spielt das übrigens nur eine Rolle, wenn es um harte Entscheidungen geht und einer klagt. Wenn alles friedlich ist, haben die Eigentümer meistens kein Problem damit, wenn jemand "nicht berechtigtes" eine Vollmacht wahrnimmt.

2x Hilfreiche Antwort

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