Hallo,
folgender Ausgangsfall: Bei einem Einladungskartenservice im Internet stöbert Mona L. nach Karten für ihre Hochzeit. Sie legt welche in den Warenkorb und führt den Bestellvorgang bis zur Angabe der Zahlungsart auf der letzten Seite. Dort gibt sie noch per Kreditkarte an, entschließt sich dann aber doch, vorher beim örtlichen Schreibwarenladen vorbeizuschauen und bricht den Vorgang über die Zurück-Schaltfläche ab. Am nächsten Tag ruft Mona ihre E-Mails ab. Unter diesen sind auch zwei E-Mails des Kartenservices. Die erste (gesendet um 16:21 Uhr am Vortag) ist eine Bestellbestätigung und fordert zu einer Stornierung auf, falls sie dies möchte. Die zweite (gesendet um 22:14 Uhr am Vortag) ist bereits die Auftragsbestätigung. Die erste E-Mail
erhielt den Hinweis, dass ab Zugang dieser Auftragsbestätigung die Stornierung nur noch kostenpflichtig erfolgen kann. Der Internetanbieter verlangt nun eine Gebühr von 18,- EUR für die Stornierung.
Kann der Anbieter diese Stornierungsgebühr verlangen und ist überhaupt ein Vertrag zustande gekommen? Wer ist in der Beweispflicht?
Wie wäre der Sachverhalt, wenn Mona unbeabsichtigt die Bestellung doch gesendet hätte und vor dem erscheinen der Bestätigungsseite auf Zurück geklickt hat? Zu beachten wäre hier, dass sie durch den gleichzeitigen Zugang der beiden E-Mails überhaupt keine Möglichkeit hatte die Bestellung kostenfrei zu stornieren.
Vielen Dank schon im Voraus!
Vertragsschluss, Stornierungsgebühr, Beweislage
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Fiktion ???
Wenn die Karten nicht individualisiert wurden durch entsprechendes Bedrucken - warum dann nicht einfach widerufen ? "Stornierungsgebühren" sieht der Gesetzgeber - Fernabsatz sei dank-in so einem Fall nicht vor.
Naja, nicht wirklich Fiktion.
Die Karten selbst wären nicht extra gedruckt worden. Lediglich ein Text wäre in die Karten eingetragen worden. Allerdings kann es unmöglich sein, dass dieser bereits in den Karten vorhanden war, da die Karten erst beim Lieferanten des Internetanbieters bestellt werden müssen. Trotz des Widerrufs (dirket am nächsten Tag) verlangt der Anbieter nun Stornogebühren (12,50 EUR) und Porto für die Versendung der Karten von seinem Lieferanten an ihn selbst (5,50 EUR). Dies ist meiner Meinung nach nicht zulässig, oder?
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Hier ist m.E. schon gar kein Vertrag zustande gekommen. Eine Gebühr für das Stornieren kann in einen solchen Fall nicht verlangt werden, es sei denn, dem VK ist durch das Verschulden des Käufers ein Schaden in dieser Höhe entstanden. Hier stellt sich nun die Frage, ob er seine Ausgaben, die er im Vertrauen auf den Vertragsschluß getätigt hat, umlegen darf.
Aber selbst wenn ein Vertrag vorliegen sollte - da schließe ich mich @psst an - kann dieser widerrufen werden, und zwar kostenlos. Ein Vertrag kann nicht "storniert" werden. Schon gar nicht kostenpflichtig.
Steffen
-- Editiert von stwe am 22.06.2004 11:39:07
ich ergänze mal: also die 18 EUR würde ich nicht zahlen.
BGH NJW 1975,43: Der Abbruch von Vertragsverhandlungen verpflichtet auch dann nicht zum Schadensersatz, wenn man weiß, dasß die Gegenseite auf den Vertragsschluß vertraut und bereits viel Zeit und Geld in die Vertragsverhandlungen investiert hat.
Ein Anspruch aus cic scheidet daher mE aus. Alles andere würde auf Kontrahierungszwang hinauslaufen.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Verhandlungspartner den Vertragsschluß als sicher in Aussicht gestellt hat.
Der Widerruf eine bereits geschlossenen Vertrages ist auf jeden Fall kostenlos.
Steffen
-- Editiert von stwe am 22.06.2004 11:52:30
Sofern keine individuelle Anfertigung stattfindet, kann der K widerrufen - kostenlos.
Zumal der Händler in diesem Fall beweispflichtig wäre, dass die Bestellung (Vertragsabschluss) wirklich vollendet - und nicht wie hier geschildert, abgebrochen wurde.
Steht in der Bestellbestätigung denn eine Angabe, in welchem Zeitraum eine Stornierung kostenlos möglich ist?
Denn generell würe ich behaupten, dass der K selbst bei Erhalt der Bestellbestätigung am gleichen Tag nicht damit rechnen musste, noch am gleichen Abend (nach 20 Uhr) mit einer Auftragsbestätigung zu erhalten - und sich daher bis zum nächsten Tag hätte Zeit lassen können, zu stornieren.
Gruss
MichiM
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"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus "
Danke MichiM. Das sehe ich genau so. In der Bestellbestätigung stand, dass eine Stornierung bis zum Eingang der Auftragsbestätigung kostenfrei möglich wäre. Allerdings habe ich ja beide erst am nächsten Tag abgerufen. Somit habe ich keine Möglichkeit gehabt diese "Stornierungsfrist" in Anspruch zu nehmen. Ich meine auch mich daran zu erinnern, dass mit dem Zugang einer E-Mail bei Privatpersonen erst am nächsten Tag gerechnet werden kann. Somit hätte ich ja auch eine vermeintliche Stornierung fristgerecht am nächsten Tag veranlasst.
Gruss Andre
"Ein Anspruch aus cic scheidet daher mE aus."
Die culpa in contrahendo als gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut ist ja aber inzwischen überflüssig - vgl. § 311 II BGB
.
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"fiat justitia et pereat mundus..."
@Bob Vila
eine sehr kluge Anmerkung. Allerdings wurde nur Gewohnheitsrecht in Gesetzestext gegossen, welchen zu schreiben ich zu faul war. Kann man sich das nicht denken?
Steffen
Hallo zusammen,
es gibt neues zu diesem Fall zu berichten. Es ist nun tatsächlich eine Mahnung bei mir eingegangen (Mit 5,- EUR Mahngebühr und ganzen 5 Cent Verzugszinsen). Ebenfalls war der Hinweis enthalten, dass als nächstes die Sache dem Anwalt der Gegenseite übergeben wird. Nun ist die Frage, wie ich mich in so einem Fall richtig verhalte. Nicht reagieren wäre sicherlich falsch, oder?
Gruß Andre
Aussitzen! Vom Anwalt wirst Du auch eine Mahnung erhalten - mit Gebührennote. Wenn Du dann nicht zahlst,ist die Gegenseite am Zugzwang. Entweder Sie benatragen einen Mahnbescheid oder lassen es sein. Für den Fall des Mahnbescheides: Widerspruch einlegen. Danch würde die Sache vor Gericht gehen. Für diesen Fall darf man gespannt sein, wie der RA und sein klverer ASuftraggeber ihren Anspruch begründen...
Steffen
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