Vertragsarztrechtsänderungsgesetz verabschiedet

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Neue Freiheiten für Ärzte und Krankenhäuser ab 01.01.2007

Nach langem Hin und Her hat der Bundesrat am 24.11.2006 dem Vertragsarztrechtsänderungs-
gesetz (VÄG) zugestimmt. Die dort vorgesehenen zahlreichen Änderungen für Vertrags(zahn)ärzte und auch Krankenhausärzte werden zum 01.01.2007 in Kraft treten. Im Folgenden ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen für die Mediziner.

Altersgrenzen

Die Altersgrenze für die erstmalige Zulassung von 55 Jahren wird fallen. Demnach können auch ältere Ärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden. Daneben wird die Möglichkeit geschaffen, in Gebieten mit einer durch die Landesausschüsse festgestellten Unterversorgung Ärzte auch dann zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen, wenn diese das 68. Lebensjahr überschritten haben.

Luis Fernando Ureta
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Überörtliche Kooperation

Es wird nunmehr ausdrücklich für Vertragsärzte die Möglichkeit geschaffen, überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften zu bilden. Dies wird auch KV-Bezirk-übergreifend möglich sein. Ungeklärt sind in diesem Kontext noch verschiedene Fragen hinsichtlich der Budgetierung, der Abrechnung usw.

Teilgemeinschaftspraxen

Auch hier zieht das Vertragsarztrecht nach. Es wird nun ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass Ärzte sich für einzelne Leistungsangebote zu einer Teilgemeinschaftspraxis zusammenschließen. Dies war bereits für den privatärztlichen Teil möglich. Für Vertragsärzte gibt es jedoch eine gravierende Einschränkung: Die Teilgemeinschaftspraxis mit den technischen, überweisungsgebundenen Fächern ist nicht möglich (insbesondere Radiologie und Labormedizin). Bei der Gründung von Teilgemeinschaftspraxen ist insbesondere zu beachten, dass auch zukünftig die Zuweisung gegen Entgelt verboten bleibt. Nach überwiegender Auffassung muss der Gewinnanspruch der partizipierenden Ärzte in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer tatsächlichen Tätigkeit innerhalb der Teilgemeinschaftspraxis stehen.

Tätigkeit außerhalb der Hauptpraxis

Erheblich erleichtert wird nunmehr die Möglichkeit, außerhalb des Hauptstandortes tätig zu werden. Es wird zukünftig möglich sein, eine Zweigpraxis zu gründen, wenn hierdurch die Versorgung der Versicherten am neuen Standort verbessert wird und die ordnungsgemäße Versorgung am Hauptstandort nicht beeinträchtigt. Auch hier ergeben sich noch viele Fragen zum Umgang mit dem neuen Gebilde, welche demnächst seitens der KBV und den Krankenkassen geklärt werden müssen.

Teilzulassung

Es besteht zukünftig die Möglichkeit, eine Vollzulassung um 50% auf eine so genannte Teilzulassung zu reduzieren. Das Budget und der Versorgungsauftrag entsprechen sich in dieser Konstellation entsprechend. Die ursprüngliche Vollzulassung kann ggf. mit anderen Ärzten hälftig geteilt werden. Unklar ist an dieser Stelle noch, inwieweit mit der dann frei werdenden Teilzulassung „gehandelt“ werden kann. Zu beachten ist, dass in gesperrten Gebieten kein eigenständiger Anspruch auf Wiedererteilung der Vollzulassung besteht, wenn der Arzt einmal auf einen Teil seiner Zulassung verzichtet hat.

Anstellung von Ärzten

Von großer Bedeutung dürfte die zukünftige Möglichkeit der Anstellung von Ärzten sein. An dieser Stelle erfolgt eine Gleichbehandlung mit dem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ). Ebenso wie im MVZ können Ärzte in ihrer Praxis andere Ärzte anstellen, welche zugunsten der Praxis auf eine eigene Zulassung verzichten und diese in die Praxis „einbringen“. Die Praxis verfügt dann über diese Zulassung und das daran gebundene Budget.

Krankenhausärzte

Ausdrücklich erlaubt wurde nunmehr die gleichzeitige Tätigkeit von Krankenhausärzten als Vertragsärzte bzw. als Angestellte in Praxen oder in medizinischen Versorgungszentren. Dies war bisher nur in wenigen Ausnahmefällen möglich, da man grundsätzlich von einer Interessenkollision (ambulanter und stationärer Bereich) ausging. Zu beachten ist jedoch, dass auch zukünftig die vom Bundessozialgericht aufgestellten Zeitgrenzen gelten. D. h., dass ein Vertragsarzt mit Vollzulassung keine anderweitige Tätigkeit als Angestellter mit 13 Stunden oder wöchentlich haben darf.

Ausblick

Mit dem VÄG zieht der Gesetzgeber an vielen Stellen mit den bereits vorgenommenen Änderungen in den Berufsordnungen nach. Darüber hinaus schafft er jedoch weitergehende Möglichkeiten, welche das Berufsrecht noch nicht vorsieht. Es ist abzusehen, dass hier zahlreiche Fragen noch der Klärung bedürfen. Dies gilt nicht nur für den rechtlichen, sondern auch für den steuerlichen Part.

Hemmingen, den 29.11.2006


Luis Fernando Ureta
Rechtsanwalt

Kanzlei Schmidt – Ureta – Lange, Steuerberater und Rechtsanwalt
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