Vertrag zu Gunsten Dritter §§328,331 widerrufen: Recht des Begünstigten auf Akteneinsicht

25. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
idolf
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 74x hilfreich)
Vertrag zu Gunsten Dritter §§328,331 widerrufen: Recht des Begünstigten auf Akteneinsicht

Hallo zusammen,

habe mal eine Frage:

Mein Onkel hatte zwei Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall mit seiner Bank geschlossen, Begünstigter waren mein Cousin und ich.
Nun behauptet die Bank, mein Onkel hätte zu Lebzeiten widerrufen.
Unterlagen wären dort keine mehr vorhanden, weil alles an den Notar übergeben wurde

Der Notar wiederum beruft sich auf die Bank, d.h., er schreibt mir, dass laut der Bank mein Onkel widerrufen hätte. Ich hatte eigentlich erwartet, dass er mir unaufgefordert eine Kopie des Widerufes schickt, aber nein, als Anlage gab es u.a. seine Aufforderung aus 2015 an die Bank, ihm diese Widerrufe zur Verfügung zu stellen.


Habe ich als (evt. ehemals) Begünstigter ein Anrecht auf Einsichtnahme in diesen Widerruf?

Danke und schöne Ostern!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
idolf
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 74x hilfreich)

Hallo,

mittlerweile gab mir der Notar eine Kopie des Widerrufs.
Vom ersten telefonischen Kontakt aus gerechnet, haben wir auf dieses Schriftstück ca. 6 Monate gewartet - unglaublich!




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