Hallo,
Ich habe im öffentlichen Dienst (Erzieherin) einen Vertrag bekommen in dem folgendes formuliert ist:
Frau Musterland wird ab dem 1.9.2013 als Vollzeitbeschäftigte befristet bis zum 31.8.2014 beschäftigt.
Der Arbeitsvertrag wird auf Grund einer Schwangerschaftsvertretung / elternzeitvertretung nach Paragraf 14 Abs. 1nr 3 TzBfG mit sachlichem Grund befristet geschlossen.
Was heißt das jetzt konkret? Was passiert, wenn die Kollegin schon im Januar wieder kommt, kann mir dann gekündigt werden? Oder kann ich bis zum 31.8.2014 auf jeden fall bleiben?
Liebe Grüße
Kati
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Vertrag befristet für Schwangerschaftsvertretung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
quote:
Was heißt das jetzt konkret? Was passiert, wenn die Kollegin schon im Januar wieder kommt, kann mir dann gekündigt werden?
Der Vertrag ist mit Sachgrund SS/Elternzeit-Vertretung befristet und läuft maximal bis zum 31.8.2014. Wenn die zu vertretene AN früher zurück kommt, dann endet der befristete Vertrag entsprechend eher.
quote:
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__15.html
quote:
Frau Musterland wird ab dem 1.9.2013 als Vollzeitbeschäftigte befristet bis zum 31.8.2014 beschäftigt.
@1000kleinesachen, wie kommst du angesichts dieser Formulierung darauf, der Vertrag könnte vorher gelöst werden? Die Befristung ist ganz klar kalendermäßig bestimmt.
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Weil der zweite Satz der Befristung lautet:
quote:
Der Arbeitsvertrag wird auf Grund einer Schwangerschaftsvertretung / elternzeitvertretung nach Paragraf 14 Abs. 1nr 3 TzBfG mit sachlichem Grund befristet geschlossen.
Für mich ist das daher keine klare kalendermässige Bestimmung.
Andere Meinungen sind natürlich jederzeit willkommen und ich lass mich da gern vom Gegenteil überzeugen.
quote:
Frau Musterland wird ab dem 1.9.2013 als Vollzeitbeschäftigte befristet bis zum 31.8.2014 beschäftigt.
Ist keine kalendermäßige Befristung?
Kalendermäßige Befristung mit nachgeschobenem Sachgrund, so geht das m.W. nicht.
-- Editiert hamburgerin01 am 25.06.2013 01:49
Für mich ist es genau das Gegenteil. Ich gebe Dir aber Recht, durch die Reihenfolge der beiden Sätze könnte man zunächst grundsätzlich von einer kalendermässigen Befristung ausgehen. Ob das reicht, die Sachgrundbefristung später in Frage zu stellen, falls die zu vertretende AN eher wieder kommt? Ich habe da meine Zweifel.
Der AG hätte die Reihenfolge anders wählen können und besser formulieren könnte man es ebenso. Z.B. "... ist längestens befristet bis zum 31.08."
Dieser Fall ist schwierig zu beurteilen und kommt auf die genaue Formulierung an.
Da gesetzlich zwischen einem befristeten Vertrag mit und ohne Sachgrund unterschieden werden muss, muss im Vertrag prinzipiell der Grund stehen.
Vorliegend muss man daher einen solchen Vertrag dahin auslegen, was die Parteien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung hier gesehen haben.
Und aus meiner Sicht wiegt die kalendermäßige Befristung hier deutlich schwerer.
Es wär dem AG möglich gewesen, im ersten Abschnitt die Klausel "maximal bis zum" einzufügen. Dann wäre es klar sachgrundbezogenes Ende.
Ohne Not hat der AG hier wohl ein festes Ende definiert, so dass der AN höchstwahrscheinlich annehmen kann, dass er auf jeden Fall bis zum 31.08.2014 auch beschäftigt wird.
Der zweite Absatz ist aus meiner Sicht nur da, aufzuzeigen, dass es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag mit sachlichem Grund handelt.
Dies deckt sich auch mit der Rechtssprechung des BAG. Denn das BAG geht weiter von einem sachlichen Grund aus, wenn der AG den AN bis zum Auslauf des Vertrages weiterbeschäftigt, obgleich der sachliche Grund entfallen ist und er ihn in einer anderen Abteilung weiterbeschäftigt.
Die Vertragsklarheit gebietet es aus meiner Sicht, von einem kalendermäßig bestimmten Ende des Arbeitsvertrags auszugehen.
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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
-- Editiert MitEtwasErfahrung am 25.06.2013 08:41
quote:<hr size=1 noshade>Da gesetzlich zwischen einem befristeten Vertrag mit und ohne Sachgrund unterschieden werden muss, muss im Vertrag prinzipiell der Grund stehen. <hr size=1 noshade>
Das entspricht nicht der Rechtsprechung des BAG, siehe Urteil vom 13.02.2013 - Aktenzeichen 7 AZR 225/11 . Dort heißt es in Rn. 15:
Der Befristungsgrund bedarf weder einer Vereinbarung noch unterliegt er dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG . Es genügt, dass er als Rechtfertigungsgrund für die Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorliegt. Der Arbeitgeber kann sich mithin auf einen Sachgrund auch dann stützen, wenn im Arbeitsvertrag kein oder ein anderer Sachgrund oder etwa § 14 Abs. 2 TzBfG („sachgrundlose Befristung") als Rechtfertigung für die Befristung genannt ist (vgl. BAG 12. August 2009 - 7 AZR 270/08 - Rn. 24 mwN, USK 2009-153).
Also führt hier die Angabe eines bestimmten Zeitraumes nicht dazu, dass hier nur eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorliegt. Liegt der Sachgrund objektiv vor, dann haben wir hier eine Befristung mit Sachgrund.
Eine andere Frage ist es natürlich, ob der AG trotzdem verpflichtet ist, das befristete Arbeitsverhältnis bis zum angegebenen Ende weiterlaufen zu lassen, auch wenn der Sachgrund vorher entfallen sollte. Hierzu habe ich jetzt spontan keine Rechtsprechung des BAG gefunden. Aber da bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Befristungsabrede es auf das Vorliegen des Grundes im Zeitpunkt der Abrede ankommt, neige ich dazu anzunehmen, dass der AG sich hier an den vereinbarten Zeitrahmen halten muss. Evtl. hat hier jemand noch Urteile dazu.
Hm, ist wohl nicht ganz eindeutig?!
Vielen dank für eure Antworten!
Kati
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