Verträge - Prämien - Lieferverzug

3. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
Hans Geisen
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 4x hilfreich)
Verträge - Prämien - Lieferverzug

Ein Anbieter "Münzenwunder" im Internet vermittelt gewerbsmäßig Verträge mit Dritten an Kaufinteressenten. Dabei geht es z. B. um Kontoeröffnungen bei Banken, aber auch um dauerhafte Strom- oder Telefonverträge.

Als Belohnung für die Vermittlung eines 24-monatigen Telefonvertrags, für den der Käufer A beim Telefonanbieter jeden Monat 20 Euro bezahlt, erhält der Käufer A von Münzenwunder jeden Monat 200 sogenannte "Wundermünzen" auf einem Kundenkonto bei Münzenwunder gut geschrieben.

Nun kann Käufer A online auf den "Markt" des Münzenwunder surfen und kann die 200 Wundermünzen oder eine Summe, die er über die Zeit ansammelt, gegen Prämien einlösen. Er entscheidet sich für einen Einkaufsgutschein eines Buchladens mit einem Wert von 20 Euro. Dieser Gutschein soll per E-Mail geliefert werden. Den legt er in einen Warenkorb und "zahlt" am Ende 200 Wundermünzen dafür.

- Vor dem Kauf gibt es keinen Hinweis auf eine mögliche Lieferzeit.
- In den AGB, auf die verwiesen wird, steht, dass die Prämien zu den auf dem Markt angegebenen Bedingungen eingelöst werden können. Dabei wären die dort erwähnten zeitlichen und mengenmäßigen Bedingungen zu beachten.
- In einer Bestellbestätigung steht, dass die Lieferung "bis zu 14 Tagen" dauern kann.

Nun vergehen 2 Wochen und Käufer A erhält diesen Gutschein nicht. Nach 3 Wochen fragt er bei Münzenwunder an, wo sein Gutschein bliebe. Der entgegnet, der Bücherladen habe Lieferprobleme, man warte täglich auf Lieferung, aber ein konkrete Zusage wäre nicht möglich. Nach 4 Wochen fragt er erneut und erhält eine identische Antwort.

Frage 1: Was kann Käufer A nun tun, um den Münzenwunder zur Lieferung dieses Gutscheins zu zwingen? Dazu sei gesagt, dass dieser Gutschein für Endkunden beim Buchladen innerhalb von Sekunden zu kaufen wäre und per Mail geliefert würde.

Frage 2: Münzenwunder hat in seinen AGB stehen, dass er den Verrechnungskurs der einzulösenden Wundermünzen jederzeit ändern kann. D. h. er könnte plötzlich im nächsten Monat 300 Wundermünzen für einen 20 Euro-Gutschein verlangen. Hat so eine AGB tatsächlich Bestand? Bei der Vermittlung des Telefonvertrages wurde nämlich in der Angebotsbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass 10 Wundermünzen einen Wert von 1 Euro hätten. Und es wurde damit geworben, dass man letztendlich 480€ Prämie erhält.





-- Editiert Hans Geisen am 03.08.2012 16:35

-- Editiert Hans Geisen am 03.08.2012 16:41

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119424 Beiträge, 39725x hilfreich)

quote:
Was kann Käufer A nun tun, um den Münzenwunder zur Lieferung dieses Gutscheins zu zwingen? Dazu sei gesagt, dass dieser Gutschein für Endkunden beim Buchladen innerhalb von Sekunden zu kaufen wäre und per Mail geliefert würde.

Man setzt ihn in Verzug.

Dazu sendet sendet man ein Einschreiben-Rückschein in dem man zur Lieferung des Gegenstandes laut Vertrag bzw. alternativ zur Erstattung des Gegewertes auffodert.
Dafür setzt man eine Frist von 8 Tagen nach Datum bestimmt.
Für den fruchtlosen Fristablauf kündigt man die Einleitung juristischer Schritte zur Durchsetzung der Ansprüche an.
Die Forderung von Schadensersatz behält man sich ausdrücklich vor.

Ist die Frist ergebnislos verstrichen, gibt man das ganze an einen Anwalt, der sich dann mit dem widerspenstigen Vertragspartner beschäftigt ...

Das geht zum Beispiel gleich hier nebenan:
http://www.beauftrag-einen-anwalt.de/



quote:
Münzenwunder hat in seinen AGB stehen, dass er den Verrechnungskurs der einzulösenden Wundermünzen jederzeit ändern kann.

Hier wäre der genaue Wortlaut zu prüfen.
Eine Änderung nach Vertragsschluss dürfte ein Problem sein, hier könnte die Klausel überraschend sein und den Kunden unangemessen benachteiligen - wäre also hinfällig.



quote:
Bei der Vermittlung des Telefonvertrages wurde nämlich in der Angebotsbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass 10 Wundermünzen einen Wert von 1 Euro hätten. Und es wurde damit geworben, dass man letztendlich 480€ Prämie erhält.

Diese Aussagen liegen schriftlich gesichert vor?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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