Verteidigung gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs

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Wer als Strafverteidiger tätig ist, wird regelmäßig gefragt, wie er denn in Sexualstrafverfahren verteidigen könne. Besonderes Unverständnis besteht insbesondere dann, wenn es um den Vorwurf des sexuellen Kindesmissbrauchs geht. Hierzu ist anzumerken, dass es grundsätzlich Aufgabe eines Strafverteidigers ist, den Mandanten bestmöglich zu verteidigen und einen fairen Prozess zu ermöglichen. Zudem ist davon auszugehen, dass ca. 10% der Strafanzeigen im Bereich der Sexualdelikte unberechtigt sind. Zu Unrecht verurteilt zu werden kann dabei die gesamte Existenz eines Menschen vernichten. Im Folgenden möchte ich einige Fragen zu dem Bereich der Verteidigung gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs beantworten.

1) Welche Strafen drohen bei sexuellem Missbrauch von Kindern?

Alexandra Braun
Partner
seit 2010
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Deutschhausstraße 32
35037 Marburg
Tel: 06421-686165
Tel: 0163-2688570
Web: http://www.verteidigerin-braun.de
E-Mail:
Ordnungswidrigkeiten, Medizinrecht, Verkehrsstrafrecht

Die Strafen sind empfindlich. Bei sexuellem Missbrauch nach § 176 Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe beträgt 10 Jahre. Bei schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 a Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Sollte die Tathandlung mit einem Eindringen in den Körper verbunden sein (§ 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB), so beträgt die Mindeststrafe Freiheitstrafe nicht unter zwei Jahren. Da nur Freiheitsstrafen von nicht mehr als zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden können, steht hier ein Gefängnisaufenthalt bevor.

2) Kommt es zwingend zu einer Hauptverhandlung?

Es kommt hierbei auf den Einzelfall an. Je nach Fallgestaltung kann eine Einstellung wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) in Betracht kommen. Hierzu muss zunächst die Akte ausgewertet werden. Regelmäßig wird der Verteidiger bei einer unzutreffenden Strafanzeige dann eine Stellungnahme abgeben und Einstellung des Verfahrens beantragen.

3) Was kann ein Verteidiger tun?

Bei dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs kommen verschiedene Anträge und Verteidigungsstrategien infrage. Häufig wird ein sogenanntes Glaubwürdigkeitsgutachten beantragt. Durch ein solches Gutachten soll überprüft werden, ob die Angaben der Anzeigenerstatterin zutreffen. Zudem kann ein Sachverständigengutachten beantragt werden oder es kann in bestimmten Fällen Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung gegen die Anzeigenerstatterin gestellt werden.

4) Wie sollte ich mich verhalten, wenn gegen mich wegen sexuellen Missbrauchs ermittelt wird?

Sie sollten so schnell wie möglich einen Anwalt aufsuchen. Das Verhalten im Ermittlungsverfahren ist von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens. Gegenüber der Polizei sollten Sie keine Angaben zur Sache machen. Selbst wenn Sie meinen, die Dinge klären zu können, so wird dies meist nicht klappen. Die Polizei ist in diesem Fall nicht Ihr Freund und Helfer. Weiter sollten Sie über den Vorwurf auch im Bekanntenkreis schweigen. Selbst wenn Sie freigesprochen werden oder das Verfahren eingestellt wird, so bleibt in der Regel ein Makel zurück. Sätze wie "Da wird schon was dran gewesen sein" oder "Er wurde nur aus Mangel an Beweisen freigesprochen" sind an der Tagesordnung.

5) Wie geht ein Verteidiger vor?

Zunächst wird in einem ersten Gespräch erörtert werden, welche Umstände zu der Anzeige geführt haben. Ihnen werden Verhaltensregeln an die Hand gegeben und der Verteidiger wird Akteneinsicht beantragen. Nach Erhalt der Akte wird der Inhalt ausgewertet und die Angaben der Anzeigenerstatterin auf Widersprüche oder Unglaubwürdigkeit untersucht. Gegebenenfalls wird sich der Verteidiger eine Videovernehmung der Anzeigenerstatterin ansehen.

6) Ist es sinnvoll eine Frau als Verteidigerin zu beauftragen?

Häufig sind im Bereich der Sexualdelikte Richterinnen und Staatsanwältinnen tätig. In der Regel ist auch das vermeintliche Opfer weiblich. Der Angeklagte sieht sich dann einer weiblichen Übermacht gegenüber. Eine Verteidigerin kann hier sinnvoll sein, da sich die Situation dadurch bessern kann. Da ich gelegentlich in diesem Deliktsbereich als Nebenklagevertreterin tätig bin, kenne ich zudem auch das Vorgehen der "anderen Seite".

7) Bekomme ich einen Pflichtverteidiger?

Häufig wird in Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs ein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) vorliegen und Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Insbesondere ist dies der Fall. wenn eine Freiheistrafe von mindestens einem Jahr droht oder die Anzeigenerstatterin einen Rechtsanwalt als Nebenklagevertreterin hat.