Versuchter schwerer Diebstahl am Fahrrad

9. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Letago
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Versuchter schwerer Diebstahl am Fahrrad

Hallo zusammen,
Ich (21 Jahre, Student, kein geregeltes Einkommen) und ein Freund ( ebenfalls 21 Jahre, Student, kein geregeltes Einkommen) waren gestern auf dem Nachhauseweg von unserem Discobesuch. Wie die meisten wahrscheinlich wissen trinkt man als Student gerne mal. In unserem betrunkenen Zustand, gepaart mit jugendlicher Dummheit hatten wir die "grandiose" Idee ein mit einem Schloss gesichertes Fahrrad zu klauen. Da wir aber nach kurzer Zeit eingesehen haben dass es eine dumme Idee ist und es bei der Umsetzung auch schon gescheitert ist, sind wir weitergelaufen. Bei unserem Versuch das Schloss zu knacken hat uns aber offensichtlich ein Passant beobachtet und verständlicherweise die Polizei alarmiert. Als wir schon einige hundert Meter weg waren hat uns die Polizei zu Personenkontrolle gebeten. Wir waren zu den Beamten stets freundlich und haben die Situation erklärt und uns auch entschuldigt. Nichtsdestotrotz wurden natürlich unsere Daten aufgenommen und Bilder von unseren Händen gemacht. Beim Alkoholtest kamen noch Werte unter 1 Promille raus.
Wir beide sind nicht vorbestraft, haben uns freundlichen gegenüber den Polizisten verhalten und haben weder ein Schaden am Schloss noch am Fahrrad selbst angerichtet. Meine Frage: was erwartet uns als Strafe? In welcher Höhe wird die Geldstrafe sich befinden? Oder kann man sogar hoffen, dass die Anklage fallen gelassen wird?
Lg
Bin über jede Antwort dankbar!!

-- Editiert von Moderator am 09.07.2017 19:23

-- Thema wurde verschoben am 09.07.2017 19:23

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

was erwartet uns als Strafe? Da es beim Versuch blieb, eine mittlere Geldstrafe - irgendwo zwischen 30 und 60 Tagessätzen, nehme ich an. Und als Tagessatz würde ich mal mit wenigstens 20 Euro rechnen - Studenten behaupten hier ja immer gern, sie hätten "kein Einkommen", aber sowas gibt es nicht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 297x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
was erwartet uns als Strafe? Da es beim Versuch blieb, eine mittlere Geldstrafe


Wieso ist hier nicht der Rücktritt nach § 24 StGB einschlägig?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Weil das auf einen freiwilligen Rücktritt abstellt - man könnte die Tat ausführen, läßt es aber. Ein Vergewaltiger, dem zur Tatausführung die Erektion fehlt, kann sich auch nicht auf § 24 berufen, um mal ein anderes Beispiel zu nennen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Letago
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal!!! Dass die Anklage fallen gelassen wird ist aber dennoch unwahrscheinlich?

Zitat (von muemmel):
was erwartet uns als Strafe? Da es beim Versuch blieb, eine mittlere Geldstrafe - irgendwo zwischen 30 und 60 Tagessätzen, nehme ich an. Und als Tagessatz würde ich mal mit wenigstens 20 Euro rechnen - Studenten behaupten hier ja immer gern, sie hätten "kein Einkommen", aber sowas gibt es nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Dass die Anklage fallen gelassen wird ist aber dennoch unwahrscheinlich? Ist es - es handelt sich ja nicht gerade um einen Ladendiebstahl, sondern schon um ein etwas schweres Delikt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

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