Versuchter Prozessbetrug - Strafe?

22. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
Klaus_aus_der_Pfalz
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 3x hilfreich)
Versuchter Prozessbetrug - Strafe?

Welche Strafe kann drohen?

Eine ehemalige Mitarbeiterin hat vor dem Arbeitsgericht mehrfach behauptet ich hätte ihre Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag gefälscht. Ein Schriftgutachten hat jetzt aber die Richtigkeit ihrer Unterschrift festgestellt und die ehemalige Mitarbeiter hat am dritten Arbeitsgerichtstermin ihre Klage zurückgezogen. Da sie mehrfach herumerzählt hat, dies aber schwer beweisbar ist, dass ich Arbeitsverträge fälsche, hat unser Anwalt uns vorgeschlagen, dass wir Strafanzeige wegen versuchtem Prozessbetrug stellen sollen, damit dieser Dame endlich den Mund gestopft werden müsse.
Meine Frage ist und, wird so eine Strafanzeige überhaupt von der Staatsanwaltschaft anerkannt und welche Strafe könnte daraus resultieren?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

Ihre Frage ist leider zu allgemein formuliert. Staatsanwaltschaft und Polizei müssen jeder Strafanzeige nachgehen und je nach Einzelfall wird Anklage erhoben. Aufgrund mangelnder näherer Kenntnisse zu Ihrem Einzelfall ist eine nähere Antwort nicht möglich.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Meine Frage ist und, wird so eine Strafanzeige überhaupt von der Staatsanwaltschaft anerkannt/i>

Polizei und Staatsanwaltschaft sind nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet eine Anzeige wegen des Verdachtes einer Straftat aufzunehmen. Prozessbetrug ist ein Sonderfall des Betruges, somit eine Straftat.

Ob die Dame verurteilt werden wird, und falls ja, welche Strafe dabei herauskommt, läßt sich nicht vorhersagen. Prinzipiell ist das Strafmaß für Betrug Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Ich denke, hier liegt auch der Straftatbestand der Verleumdung vor und ist die Aussage der Klägerin beim Arbeitsgericht nicht auch eine uneidliche Falschaussage?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Da auch der RA von dem Fragesteller von "Prozessbetrug" spricht, gehe ich davon aus, daß die Dame durch vorbringen falscher Behauptungen das Gericht zu einer für sie positven Entscheidung bringen wollte, die jedoch falsch gewesen wäre. Das ist ein Prozessbetrug. Ob das hier nachweisbar ist, ist wie gesagt die andere Frage.

Parteiaussagen im Zivilverfahren fallen nicht unter den TB des § 153 StGB (uneidliche Falschaussage).

Jedoch ist ist auch bei der Parteienaussage nach § 452 ZPO der (Parteien)Meineid (nach § 154 StGB ) möglich. Allerdings besteht für die Partei im Zivilverfahren keine Pflicht sich vernehmen zu lassen.

§§ 186 , 187 StGB können natürl. auch gegeben sein.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Georg HEntschel
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich hatte Strafantrag gegen eine Verfahrenspflegerin aus Neuss, wegen uneidlicher Falschaussage und versuchten Prozessbetrug gestellt. Die VP hat in ihrer Stellungnahme an das AG Neuss bewusst unwahre und verdrehte Fakten angegeben, um der Mutter den Weg für bestimmte Anträge bei Gericht stellen zu können und darüber hinaus mich als Vater von meinem KInd zu entziehen.
Trotz Zeugen und Tonmaterial hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf den Strafantrag mit der Begründung eingestellt:
Die Verfahrenspflegferin trat nicht als Zeuge oder Sachverständiger auf, sondern war nur als Prozesspartei und deshalb sind ihre Taten nicht strafbar.Dies halte ich für eine Ohrfeige! Ob ein KInd durch falschaussagen oder Manipulationen geschädigt wird, ist hier der Staatsanwaltschaft Düsseldorf völlig gleichgültig!

Georg Hentschel

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

war nur als Prozesspartei und deshalb sind ihre Taten nicht strafbar

Nicht wegen §153 StGB , aber doch wohl wegen §263 StGB , oder?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Georg HEntschel
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)

Nein! Nicht einmal wegen § 263 StGB wurde das Ermittlungsverfahren eröffnet. Obwohl eine Rechtspsyschologin die Stellungnahme der Verfahrenspflegerin als Befangen und Sakandalös begutachtete, dass der Staatsanwältin auch vorlag. Trotzdem wurde nichts gegen eine solche Verfahrenspflegerin, die schon einmal mit dem OLG Düsseldorf Probleme wegen falscher Wiedergabe ihrer Aufzeichnungen in ihrer Stellungnahme hatte unternommen. Ich hätte durch diese manipulation der VP um ein Haar meinen 5 jährigen Sohn, der seit drei Jahren immer wieder äußert bei mir leben zu wollen nur 2 Stunden im Monat und das betreut gesehen. Die VP unterstellte mir, dass ich meinen Sohn beeinflussen würde, dass der Gutachter der vom AG Neuss bestellt wurde als völlig unbegründet und für nicht richtig erkannte.Es beängstigt mich wirklich sehr, was sich hier abspielt.
Ich kann nur hoffen, dass sich bald was für meinen Sohn ändert.

Georg Hentschel aus Neuss

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"Georg Hentschel"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dieter Mayer
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 12x hilfreich)

@Georg Hentschel:

Sehr geehrter Herr Hentschel,

ihr Fall ist sicherlich interessant und wichtig. Der Sachverhalt des Fragestellers ist aber ein völlig anderer. Man sollte nicht Äpfel mit Birnen vermischen. Im übrigen ist der Staatsanwaltschaft nur dann etwas "völlig egal", wenn es keinen Straftatbestand erfüllt, mag das Verhalten auch moralisch verwerflich, anrüchig oder sonst was sein. Aufgabe der StA ist aber lediglich die Verfolgung von Straftaten, wobei sie an Gesetz und Recht gebunden ist und nicht etwas verfolgen kann, das - wie gesagt - keinen Straftatbestand erfüllt.

MfG

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dieter Mayer
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 12x hilfreich)

@Klaus:

Ich würde Strafanzeige und ausdrücklich Strafantrag wegen versuchten Betrugs, Verleumdung, übler Nachrede und "allen sonst in Betracht kommenden Straftatbeständen" stellen. Was dabei dann herauskommt, kann man nicht voraussagen.

Bzgl. der Antragsdelikte Verleumdung und übler Nachrede bestehl allerdings eine Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Kenntnis der Tat. Wenn Ihnen die unrichtigen Vorwürfe also bereits länger als 3 Monate bekannt sind, dürfte ein Strafantrag wegen Verleumdung udn übler Nachrede nichts bringen. Wohl aber wegen des versuchten Betrugs. Also: Nur zu.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Georg HEntschel
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich möchte noch einmal zurück zu meinem Eintrag vom 15.01.2007 kommen.
Das Familienverfahren wurde im July 2007 vom Familiengerichtes mit der Entscheidung, dass mein Sohn nun hauptsächlich bei mir lebt abgeschlossen. Nun sind seit dem fast 4 Jahre vergangen und mein Sohn ist glücklich und fühlt sich wohl. Da dieses unnützige, vermeidbare und langjährige Verfahren eher einer Horrorgeschichte ähnelte, habe ich diese fast unglaublichen Erlebnisse als Buch verfasst und werde es wohl im Frühjahr 2011 veröffentlichen. Als meine Veröffentlichung bekannt wurde, gab es von einigen Personen Einwände bzw. Gegenwehr mit der Begründung, dass eine Buchveröffentlichung ein Mißbrauch meinem Sohn gegenüber darstellt, dass man sogar dem Familiengericht mitteilte.
Aber auch hier lief die Gegenwehr BESTIMMTER Person wieder ins leere. Denn der Familienrichter teilte mit, dass eine Buchveröffentlichung nicht zu der elterlichen Sorge gehört und daher eine Buchveröffentlichung keinerlei Mißbrauch gegenüber dem Kind darstellt und hier auch keinen Anlass sieht von Amtswegen ein Sorgerechtverfahren einzuleiten. Man muss sich wirklich fragen, wozu doch gewisse Person fähig sind um wieder ein Kind zum eigenen ........benutzen!

Georg Hentschel


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"Georg Hentschel"

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
RoseTyler
Status:
Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

quote:
Gegenwehr BESTIMMTER Person
gewisse Person


Wayne interessiert's?

Ich kann nur hoffen, daß du in dem Buch keine Realnamen nennst oder ähnliche Stunts abziehst, sonst fängst du dir auch dann eine teure Unterlassungsklage, wenn die Aussagen der Wahrheit entsprechen. Denn das Persönlichkeitsrecht kann auch in so einem Fall vorgehen.

=> http://de.wikipedia.org/wiki/Esra_(Roman)

-- Editiert am 07.11.2010 20:10

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Georg HEntschel
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)

Möchte mich nochmals zu dem Fall Versuchter Prozessbetrug zurückmelden, denn es ist seit dem noch sehr vieles unfassbares geschehen. Nachdem das Familiengericht Neuss die Mitteilung bekannt gab,dass meine Buchveröffentlichung ( Pokereinsatz Kindeswohl ) nichts mehr im Wege steht wurde ich eine lange Zeit gestalkt und bedroht. Dann erhielt ich plötzlich eine Klage dieser Verfahrenspflegerin wegen unerlaubten Mitschneidens deren gesprochene Worte und wurde hierauf auf eine sehr hohe Summe Schmerzensgeld verklagt. Dieses Verfahren dauerte fast drei Jahre und veranlasste mich mit der Buchveröffentlichung noch zu warten. Dann kam es zur endgültigen Verhandlung und Beweisaufnahme mit Zeugen, die der Richterin des AG Neuss eindeutig davon überzeugte, dass an den Vorwürfen der Verfahrenspflegerin nichts aber auch rein gar nichts stimmte und einer falschen Verdächtigung gleichkam. Für die meisten Beteiligten war dies eine eindeutige Art von Rache, denn sie hatte es mit ihren Lügen beim Familiengericht zu Gunsten der Mutter nicht geschafft mich als Vater zu entsorgen. Wenn man bedenkt, dass von dieser Verfahrenspflegerin der Antrag auf Entzug des Sorgerechtes und des Umganges und dies nur mit unwahren Behauptungen gestellt wurde muss man sich doch wirklich fragen, was dann die Priorität / nur zum Wohle des Kindes bedeuten soll. Es ging der Mutter und deren Komplizen / Rechtsanwältin / Verfahrenspflegerin / Jugendamt nie um das Kindeswohl sondern explizit nur darum zu gewinnen egal ob dies dem Kind zu Gute kommt oder nicht. Wie gesagt, die Klage dieser Verfahrenspflegerin wurde vom AG Neuss mit einer Rüge an die Klägerin abgewiesen und die Kosten ihr auferlegt. Das Buch wird nun im April 2015 endgültig veröffentlicht und darüber hinaus ein zweites Buch über die seltsamen Methoden von Behörden, Verfahrenspfleger, Rechtsanwälte, Gutachter & Versicherungen. Diese zweite Buch ist nun fast beendet und wird ebenfalls im April 2015 aber hier erst online zu lesen sein. Das Buch trägt den Titel ( Vorsicht Willkür ) und der seltsamen Methoden der......
Georg Hentschel

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"Georg Hentschel"

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Ist Ihr Buch in demselben Stil verfasst wie Ihr Beitrag hier? :crazy:

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"justice"

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es ging der Mutter und deren Komplizen / Rechtsanwältin / Verfahrenspflegerin / Jugendamt nie um das Kindeswohl sondern explizit nur darum zu gewinnen <hr size=1 noshade>

Das passiert beduaerlicherweise in sehr vielen Verfahren so, das die Kinder als Waffe/Pfand eingesetzt werden



quote:<hr size=1 noshade>Ist Ihr Buch in demselben Stil verfasst wie Ihr Beitrag hier? <hr size=1 noshade>

Keine Sorge, die Verlage habne Leute dafür (Lektoren), die das korrigieren.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Georg HEntschel
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)

Ist Ihr Buch in dem Selben Stil verfasst der Beitrag hier?

Möchten Sie mich beleidigen oder weshalb diese eine Ironische Frage?

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"Georg Hentschel"

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

Wayne interessiert's? Werbung für das eigene Buch geht schon in die Richtung von :spam:

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""

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