Verstoß gegen das BtMG – Vorsicht bei WhatsApp –

Mehr zum Thema: Strafrecht, BtMG, Durchsuchung, Trojaner, Grundrechte, WhatsApp
3,75 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
8

Der Staat liest mit

Wenn es um den Erwerb von Betäubungsmitteln geht, so wird in der Praxis nicht offen am Telefon ein BtM-Geschäft verabredet, sondern verschlüsselt. Die Telefonüberwachung war bis her das klassische Instrument, stellt jedoch für die Strafverfolgungsbehörden kein adäquates Mittel mehr dar, um Straftaten, insbesondere wenn es um Betäubungsmittel geht, zu ermitteln und aufzudecken. Die gewöhnliche Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) bedeutet zunächst das Abhören von Telefonaten und die Überwachung anderer Formen elektronischer Kommunikation, indem man sich in den Übertragungsweg, etwa eine Telefonleitung oder Funkstrecke, einschaltet. Da sich die Kommunikationsmittel überwiegend auf Emails, Facebook und WhatsApp verlagert haben, hat der Gesetzgeber diesem Umstand Rechnung getragen, indem er seine Eingriffs- und Ermittlungsmöglichkeiten erweitert und unter anderem die sogenannte Online-Durchsuchung eingeführt hat.

Sie wurde am 22. Juni 2017 beschlossen, ist jetzt in § 100b StPO geregelt und erlaubt es den Ermittlungsbehörden, mittels eines sog. Staatstrojaners technische Geräte per Fernzugriff heimlich zu durchsuchen. Mit dem bisher eingesetzten Bundestrojaner war es aufgrund der Verschlüsslung technisch nicht möglich, solche Dienste zu überwachen. Die neue Software nimmt heimlich Bildschirmfotos auf und sendet diese an die Ermittler. Dies sei Teil der sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung (TKÜ).

Die Quellen Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) ist eine an die Entwicklung der Kommunikationstechnologie angepasste, besondere Form der Telekommunikationsüberwachung und ist nunmehr in § 100a Abs. 1 S. 2 und 3 StPO geregelt. Das Bundeskriminalamt (BKA) setzt den Staatstrojaner für Smartphones bereits erfolgreich in laufende Ermittlungsverfahren ein, um die Kommunikation und Daten von Beschuldigten auszuspionieren, denn die Quellen-TKÜ ermöglichst es den Ermittlungsbehörden, Nachrichten bereits im Rechner des Absenders abzufangen, bevor sie verschlüsselt werden.

Auch wenn es bis heute in der Geschichte der Bundesrepublik keinen größeren, weitreichenderen und heimlicheren Grundrechtseingriff gegeben hat, so besteht zumindest noch eine Einschränkung insofern, als dass die Behörden nur die laufende Kommunikation überwachen dürfen. Bereits gespeicherte, vergangene Inhalte sind von dem Zugriff ausgeschlossen. Auf diese Inhalte kann der Staat aber mittels der oben genannten Online-Durchsuchung zugreifen, sodass faktisch von keiner Einschränkung gesprochen werden kann. Voraussetzung für eine solche Online-Durchsuchung ist das Vorliegen einer schweren Straftat, d.h.: im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts hat jeder mit einer solchen Durchsuchung zu rechnen, wer Betäubungsmittel gewerbsmäßig oder in nicht geringen Mengen unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

Das könnte Sie auch interessieren
Strafrecht Das beliebte Kind Die Fahrerflucht: Wann verstößt man gegen die Wartepflicht?