Verstoß gegen das BtMG - Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld?

7. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Loltroll
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verstoß gegen das BtMG - Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld?

Hallo zusammen und im schoneinmal vielen Dank für den Rat!

Ich (17 Jahre) wurde in Hamburg angehalten direkt nachdem ich für 80€ (ca. 10-15g) Marihuana gekauft hatte. Auf der Polizeiwache zeigte ich mich geständig und kooperativ. Deswegen muss ich jetzt in dem betreffenden Fall auch als Zeuge gegen den Verkäufer vor einem Hamburger Gericht aussagen. Da ich in Niedersachsen wohne wird wahrscheinlich gegen mich vor einem niedersächsischen Amtsgericht Anklage erhoben. Kann ich bei der Menge auf die Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld hoffen? Wenn nicht, welches Strafmaß erwartet mich als Minderjähriger? Zu beachten gilt, dass ich kooperativ war...
Vielen Dank

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Dass bei Ihnen als Jugendlichem das sog. 'Tatortprinzip' nicht zum tragen kommt, sondern das 'Wohnortprinzip', haben Sie bereits richtig erkannt. In Niedersachsen ist eine Menge Cannabis zum ausschliesslichen Eigenkonsum bis maximal 15g gemäß § 31a BtmG einstellungsfähig.

Bei Ihnen ist weiterhin § 31 BtmG (ohne 'a') zu berücksichtigen, da Sie über Ihren eigenen Tatbeitrag hinaus weitere Angaben gemacht haben , die zur Aufklärung einer Straftat beitragen, d.h. gegen Ihren Dealer ausgesagt haben, bzw, diese Aussage nochmals als Zeuge vor Gericht wiederholen werden. Dies hat in diesem Fall besonderes Gewicht, da der Dealer (zumindest wenn er 21 Jahre alt oder älter ist) sich des Verbrechenstatbestandes des § 29a, Abs. 1, Nr. 1 BtmG schuldig gemacht hat, indem er als Person über 21 Jahre BTM an eine Person unter 18 abgegeben hat. Das bedeutet für ihn, dass er eine Mindest strafe von 1 Jahr Freiheitsentzug sicher hat.

Für Sie kommt wie gesagt § 31 BtmG zum tragen:

Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen, wenn der Täter

1.

durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder

2.

freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.


Es kommt daher bei Ihnen durchaus ein 'Absehen von Strafe' in Betracht, oder aber die Auferlegung von einigen, wenigen Stunden gemeinnütziger Arbeit nach §§ 45 , 47 JGG oder §§ 10 ff. JGG .

-- Editiert von !streetworker! am 07.01.2008 21:00:10

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