Verstoß gegen Mietaufhebungsvertrag - Klage?

8. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
medisurfer
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Verstoß gegen Mietaufhebungsvertrag - Klage?

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Familie und ich (6 Personen) sind seit September 2007 Mieter eines Reihenhauses. Dieses Reihenhaus ist Bestandteil 3 weiterer unnittelbar angrenzender Reihenhäuser und bilden ein gemeinsames Objekt.

Dieses Objekt stand zum Zeitpunkt unseres Einzuges unter Zwangsverwaltung und wurde durch einen Makler an uns vermietet. 2 Jahre darauf wurde das gesamte Objekt versteigert und erhielt einen neuen Eigentümer, dessen Absicht es damals schon war, alle 4 Einzelparteien zu verkaufen. 2 Reihenhäuser davon sind bereits verkauft und 2 sind derzeitig vermietet.

Der neue Eigentümer und ich haben uns im Oktober 2011 darauf geeinigt, gegen eine "Ablösesumme" unseren bestehenden Mietvertrag aufzuheben und die Wohnung zum März diesen Jahres zu räumen. Dazu wurde schriftlich ein Mietaufhebungsvertrag geschlossen. Die Ablösesumme sollte in zwei Raten vom Vermieter gezahlt werden, wovon die erste bereits in bar beglichen wurde.

Die zweite Rate sollte mittels Freigabebedingungen auf ein Anderkonto eines Notars überwiesen werden. Der Notar ist jedoch nicht Vertragspartner des Vermieters, sondern im Rahmen unseres neuen Eigenheimes tätig und stellt lediglich das Anderkonto für uns zur Verfügung.

Die Frist für die 2. Zahlung endete am 30.12.2011. Der Vermieter hat uns schriftlich per Fax am 29.12.2011
mitgeteilt, die Zahlung nicht zu leisten. Ein Schreiben von uns an unseren Vermieter erfolgte unmittelbar nach Ankündigung seines Leistungsausfalles mit Setzung in Verzug, Aufforderung zur Einhaltung des Mietaufhebungsvertrages und Frist zur Zahlung der 2. Rate bis zum 04.01.2012.

Der Vermieter meldete sich bis dato nicht und ein Zahlungseingang ist auch nicht zu verbuchen.

Wir sind nun gezwungen, kurzfristig die Einhaltung des Mietaufhebungsvertrages einzuklagen, da wir uns im Vertrauen auf diesen Vertrag bereits anderweitig über einen Notarvertrag gebunden haben und die vereinbarte
Ablösesumme zur Einhaltung des Notarvertrages benötigen.

Zu diesem Sachverhalt möchten wir ein Mandat vergeben, nachdem eine Ersteinschätzung über den positiven Ausgang eines Verfahrens von Ihnen erfolgte. Die Kosten für die Beauftragung sowie alle Folgekosten sind der Gegenseite in Rechnung zu stellen, da wir unsere Bedingungen des Mietaufhebungsvertrages eingehalten haben und die gesetzten Fristen mit dem ausdrücklichen Hinweis auf weitere Anwaltskosten verstrichen sind.

Da wir davon ausgehen, dass sich auch die weitere Abwicklung der Wohnungübergabe in Zukunft als problematisch erweisen wird, möchten wir auf eine weiterführende, notwendige Mandats-Zusammenarbeit
hinweisen.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung (Tel. auf Anfrage). Sämtliche Unterlagen und Informationen sind vertraulich zu behandeln.

Wir freuen uns auf Ihre Antwort!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

:forum:

"Zu diesem Sachverhalt möchten wir ein Mandat vergeben, nachdem eine Ersteinschätzung über den positiven Ausgang eines Verfahrens von Ihnen erfolgte."

Ihre Frage sollten Sie nicht im Laien-Forum, sondern besser hier stellen:

http://www.123recht.net/loginerstberatung.asp

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119625 Beiträge, 39758x hilfreich)

Was ihr sucht, findet ihr hier: http://www.beauftrag-einen-anwalt.de/



Dazu noch ein paar Anmerkungen:

quote:
Ein Schreiben von uns an unseren Vermieter erfolgte unmittelbar nach Ankündigung seines Leistungsausfalles mit Setzung in Verzug, Aufforderung zur Einhaltung des Mietaufhebungsvertrages und Frist zur Zahlung der 2. Rate bis zum 04.01.2012.

Dafür besteht ein gerichtsfester Zugangsnachweis?



quote:
und die gesetzten Fristen mit dem ausdrücklichen Hinweis auf weitere Anwaltskosten verstrichen sind.

Dafür besteht ein gerichtsfester Nachweis?



quote:
Die Kosten für die Beauftragung sowie alle Folgekosten sind der Gegenseite in Rechnung zu stellen,

Rechnungsempfänger und Zahlungspflichtiger ist immer der Auftraggeber, in dem Falle also ihr.
Natürlich kann man die Anwaltskosten als Regress einfordern, zahlt die Gegenseite jedoch nicht bzw. kann diese nicht zahlen, ist der Auftraggeber erstmal verpflichtet selbst die Rechnung zu zahlen.
Diese kann er dann bei der Gegenseite wiederun einklagen.

Ob ein Anwalt die Rechnung stunden möchte bis die Gegenseite zahlungswillig/-fähig ist, bleibt dem Verhandlungsgeschick des Mandanten überlassen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
medisurfer
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich weiß, dass so, wie ich meinen Anfangsbeitrag geschrieben habe dieser in "Frag einen Anwalt" oder "Beauftrage einen Anwalt" hätte kommen müssen - was auch noch passieren wird. Jedoch wollte ich lediglich Eure Meinung dazu wissen, um sich eben noch mehr "Ansichten" einzuholen.

Es bestehen gerichtsfeste Nachweise (Einwurfeinschreiben) über die Fristen und Setzung in Verzug, Aufforderung zur Einhaltung des Mietaufhebungsvertrages und Frist zur Zahlung der 2. Rate bis zum 04.01.2012.

Seht Ihr noch andere Möglichkeiten, kostengünstig und schnell an die vereinbarte 2.Zahlung heranzukommen? Könntet Ihr eine Klage mit positivem Ausgang für uns bestätigen? Für uns steht der Verlust der Wohnung auf dem Spiel, deswegen müssen wir schnell handeln.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119625 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
Es bestehen gerichtsfeste Nachweise (Einwurfeinschreiben)

Ein Einwurfeinschreiben ist keineswegs gerichtsfest und durchaus angreifbar. Aber besser als gar nichts.



quote:
Seht Ihr noch andere Möglichkeiten, kostengünstig und schnell an die vereinbarte 2.Zahlung heranzukommen?

Außer einer Klage keine Legale.

Denn der Vertrag ist sicherlich nicht notariell beglaubigt und enthält eine Vollstreckungsklausel?



quote:
Könntet Ihr eine Klage mit positivem Ausgang für uns bestätigen?

Nein, natürlich nicht. Das wäre vollkommen unseriös.

Das wird auch kein vernünftiger Anwalt machen. Er wird höchstens eine Prognose abgeben. Diese könnte zwischen 80-90% liegen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Frist für die 2. Zahlung endete am 30.12.2011. Der Vermieter hat uns schriftlich per Fax am 29.12.2011
mitgeteilt, die Zahlung nicht zu leisten. <hr size=1 noshade>


Dann ist bereits durch Fristablauf spätestens am 30.12. Verzug eingetreten, siehe § 286 II Nr.1 BGB . RA-Kosten sind als Verzugsschaden geschuldet, weitere Mahnungen nicht nötig, kann man sich sparen.

Es besteht wie immer das Solvenzrisiko davon abgesehen könnt ihr schon jetzt unbesorgt einen RA beauftragen, Kostenerstattungsanspruch besteht schon jetzt, Fristablauf, Erfüllungsverweigerung, Verzug,

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