Verstoß gegen BtMG, § 29

4. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
pommesbaron
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Verstoß gegen BtMG, § 29

Hallo,
ich habe einige Fragen zu meinem Fall. Ich bin Medizinstudent im vierten Semester, und bin in Nordrheinwestfalen, in der Nähe der holländischen Grenze, von der Autobahnpolizei (?) angehalten worden. Man verlangte Führerschein, Ausweis und Fahrzeugpapiere und fragte mich, ob ich Drogen, Waffen, etc, bei mir führen würde. Ich verneinte das, obwohl ich zwei Päckchen Cannabis (à 5g, zusammen also 10g) bei mir trug. Ehrlich gesagt weiß ich nicht, weshalb ich mich so verhalten habe. Es war meine erste Fahrt nach Venlo und mein erster Einkauf in einem Coffeeshop. Ich bin weder süchtig, noch handele ich mit Cannabis. Es mag vielleicht kaum zu glauben sein, aber ich bin wirklich direkt beim ersten mal der Polizei in die Fänge gelangt.

Und nun frage ich mich, was weiterhin geschieht. Wie wahrscheinlich ist es, dass das Verfahren eingestellt wird, weil das in NRW bis 10g laut Internet angeblich die Regel sei. Spielt es eine Rolle, dass ich den Drogenbesitz auf NAchfrage verneint habe, und man danach das Cannabis fand? Bisher bin ich niemals polizeilich in Erscheinung getreten.

Was für eine Strafe habe ich zu erwarten? Ist eine Wohnungsdurchsuchung wahrscheinlich? Man kündigte mir an, dass sich wahrscheinlich das Straßenverkehrsamt bei mir melden würde, wegen eines Urintests. Wie lange ist THC darin nachweisbar?

Und wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, steht ein entsprechender Eintrag meinem Examen im Wege? Ich habe gehört, dass Krankenpfleger ihre Berufszulassung verlieren würden, bei einem Verstoß gegen das BtMG. Ich bin zwar kein Krankenpfleger, arbeite aber als zukünftiger Arzt im selben Bereich.

Und bezieht sich die 10g-Regel auf das tatsächliche Gewicht der Cannabisteile, oder ist damit ein tatsächlicher THC-Gehalt von 10g gemeint?

Sollte ich mir schon jetzt einen Rechtsbeistand suchen, oder damit warten bis ich etwas von der Staatsanwaltschaft höre?

Über sachdienliche Antworten würde ich mich sehr freuen! Vielen Dank!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
pommesbaron
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Hm ... Ist mein Fall so kompliziert, oder aus welchem Grunde mag sich niemand dazu äußern? Das lässt mich ja schon grübeln... Würde mich freuen, wenn sich das noch ändert!

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#2
 Von 
Stratege
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 22x hilfreich)

Ganz genau kann ich es Dir nicht sagen, aber ich schätze Du wirst mir einer Geldstrafe rechnen müssen. So ging es einem Kumpel von mir, der von Holland was mitgebracht hat. Eine Geldstrafe gilt erst ab 90 Tagessätzen als eine Vorstrafe. Ich denke jedoch nicht, daß das bei Dir der fall sein wird, da Du bisher ja artig warst. Es ist wichtig, daß Du vor Gericht (falls es zu einer verhandlung kommt) Reue zeigst und sagst, das es Dir leidtut und das es das erste mal war und nicht wieder vorkommt. Cannabis ist mit einem Urintest etwa 3 Monate nachweisbar. Es gibt allerdings Mittelchen, die die Urinproduktion erhöhen und das Ausscheiden beschleunigen. Da solltest Du mal googeln. Hast Du denn den Konsum zugegeben? Nunja, jedenfalls wird das wahrscheinlich dazu führen, daß Du zur MPU mußt. Da fallen erstmal locker 90% beim ersten mal durch. Man kann sich aber in speziellen Kursen vorbereiten. Jesdes Durchfallen kostet etwa 300,-€! Wenn Du die MPU dann irgendwann beim 3. oder 4. Mal bestehst wirst Du aber weiter regelmäßig Urintest abgeben müssen (ich glaube für ein Jahr). Also am besten nicht mehr kiffen!

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#3
 Von 
pommesbaron
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank schonmal für diese Ratschläge! Das mit dem Urintest, dass er THC-negativ ausfällt, kann ich ganz gut beeinflussen (wow, ein MEd-Studium kann bei sowas recht nützlich sein! *zwinker*). Im übrigen konsumiere ich seit Wochen nichts mehr, und habe aus diesem Zwischenfall (den ich eigentlich gar nciht so verharmlosen mag!) durchaus gelernt. Die Drogenexperimente sind definitiv passé!

Aber worüber ich so gar nichts bisher weiß, sind die rechtlichen Folgen. Geldstrafe, okay. Im Führungszeugnis taucht sie erst ab einer Höhe von 90 Tagessätzen auf, was in meinem Fall wohl eher nicht in Frage kommt. Bislang würde ich da eher auf 50 tagessätze tippen, bei den anderen Infos hier aus dem Net.


Aber zum Thema Staatsexamen, Einstellung, und so weiter: Wer bekommt WO Einsicht? Und wo wird WAS vermerkt?
a) Einstellung des Verfahrens
b) einfache Geldstrafe, z.Bsp. an gemeinnützigen Verein
c) Verurteilung durch HV

Und: Wie lange bleiben diese Vermerke bestehen? Werden sie irgendwann wieder gelöscht?

Und eine aller letzte Frage: Halten sich diejenigen, die sich rechlich hier so gut auskennen, mit Antworten zurück, weil dies die Form einer verbotenen Rechtsberatung annehmen könnte? Wie gesagt, kenne mich mit all den Gestzen und Paragraphen nicht aus, sonst wäre die Situation nun auch nicht so! *zwinker*





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#4
 Von 
Bada-Bing
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 31x hilfreich)

@POMMES: Ich würde an Deiner Stelle eher davon ausgehen, dass die Zurückhaltung darin begründet ist, dass ein Großteil Deiner Fragen durch die Forumssuche beantwortet werden kann.

Daher... Nutze sie und falls dann noch etwas unklar ist. Raus damit

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#5
 Von 
pommesbaron
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Ehrlich gesagt, ich habe nun Stunden (gestern und heute) damit verbracht, das Forum bezgl. aller BtMG-Einträge zu durchforsten und all diese Beiträge zu lesen. Mich persönlich bringt das aber auch nicht viel weiter. Aber vielleicht ist es auch einfach so, dass man hier keine konkreten Angaben machen kann und es auf Staatsanwalt und ggf. Richter ankommt.

Bezgl. meines bevorstehendes Examens, oder dem Interesse der Allgemeinheit, dass ich im Arztberuf nciht arbeiten dürfte (wegen eines BtM-Deliktes) konnte ich gar nichts hier finden.

Ich denke, ich habe mich selber da rein manövriert und werde nun einfach der Dinge warten, die da kommen. Auch wenn ich gern gewusst hätte, ob ich einen Anwalt kontaktieren sollte - weil ich eben nicht weiß, welche Konsequenz das für meinen angestrebten Beruf haben kann...

Trotzdem vielen Dank für die Antworten!

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#6
 Von 
pommesbaron
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Jetzt habe ich, nach über fünf Monaten, tatsächlich Nachricht von der Staatsanwaltschaft erhalten. Das Verfahren gegen mich wurde nach § 31 a BtMG eingestellt. Natürlich fehlte nicht die Info, dass ich im Wiederholungsfall nicht mehr mit einer Einstellung des Verfahrens rechnen könne.
Aber das kommt ja auch nicht mehr vor! Versprochen! Vielen Dank an die User, die versucht haben, meine Fragen zu beantworten...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)

Danke fürs Feedback! :)

Gruß Holger

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Glück gehabt :)

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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