Ein Bekannter von mir hat am 30.04.09 seine Kündigung erhalten. Er war in einem UNbefristeteten Arbeitsverhältnis. Die Kündigung wurde zum 31.05.09 ausgesprochen.
Bis heute hat er sich jedoch nicht als arbeitssuchend bei der Agentur gemeldet, weil er nicht wusste, dass er innerhalb einer Frist dies machen muss. Die Frist von 3 Tagen nach Kündigungserhalt erhielt er heute telefonisch von der Agentur.
In seinem Kündigungsschreiben stand auch nichts drin,dass er sich umgehend bei der Agentur melden muss.
Wie sieht es nun mit einer eventuellen Sperre aus?
Wenn ja, würde hier ein Widerspruch lohnen, weil er ja nicht wusste das er rechtzeitig zum Amt muss?
Verspätete Arbeitslosenmeldung - Sperre?
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
@webtalk
sperre 1 woche, sgb III, §144
der ag muss den arbeitnehmer auf die arbeitslosmeldung hinweisen.
man kann versuchen hier den ag in die pflicht zu nehmen, die agentur für arbeit ist nicht schuld an der misere, meiner ansicht nach lohnt ein widerspruch nicht.
sunbee
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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"
@webtalk:
Ich stimme @sunbee vollumfänglich zu. In wie weit der AG in die Pflicht genommen werden kann, wäre tatsächlich mal zu prüfen.
Das der AN sich bis heute noch nicht arbeitslos gemeldet hat, zeugt aber von erheblicher Naivität. Es dürfte doch wohl jedem klar sein, dass auch die Bearbeitung eines Antrages auf Arbeitslosengeld einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Und irgendwelches Geld wird Dein Bekannter doch wohl benötigen.
Darüber hinaus dürfte allgemein bekannt sein, dass ALG erst ab Tag der Antragstellung gewährt wird.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: www.axelkrueger.info"
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Der AG kann nicht in die Pflicht genommen werden!
Einfach mal in den Arbeitsvertrag schauen, da steht dort das meistens drin.
Ansonsten muss ich meinen Vorrednern Recht geben.Die Sperre von einer Woche ist rechtens.Aber mal ganz ehrlich, eine Sperre von 1 Woche ist wirklich nicht lebensbedrohlich.Da lohnt der ganze Aufwand nicht!
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"****Einmal dachte ich, ich hätte unrecht. Aber ich hatte mich ausnahmsweise getäuscht.****"
Hinzuzufügen ist, dass mein Bekannter noch AU vom 7-22.05.09 war. Hat sogar Physiomaßnahmen verordnet bekommen, dem er täglich nachgeht. Wenn man also Feiertage und Wochenenden abrechnet, bleibt gar nicht mehr so viel Zeit.
@webtalk
leider hat @mimic recht. hab noch mal geguckt. der ag ist zwar in der pflicht, aber das bag hat bereits geurteilt
BAG 29.9.2005, 8 AZR 571/04
dein freund hat die kündigung am 30.04. erhalten, eine au vom 07.05- 22.05 ist da wohl völlig egal....
sunbee
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@sunbee:
Hast Du mal getestet, wohin der Link des BAG-Aktenzeichens führt? Ich hab's zwar nicht gelesen, aber mit dieser Fragestellung dürfte das kaum zu tun haben. Allerdings werden Aktenzeichen hier ja auch automatisch verlinkt und die Links funktionieren regelmäßig gar nicht.
Hier
ist das Urteil dann tatsächlich zu finden.
Gruß,
Axel
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@axel
danke für den hinweis. in der tat, hatte nicht geguckt, wohin der link dann wirklich führt.
sunbee
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Ich habe da auch eine Frage zu !!
Mein Cousin war in der Ausbildung ( vertrag ging bis 21.08.09). Er hat sich am 29.05 arbeitslos gemeldet weil er einen Tag vorher das er nicht übernommen wird.An diesem Tag also am 30.05 hat er auch die Einladung zur mündlichen Prüfung bekommen (06.06.09). Diese hat er auch an dem Tag bestanden und damit war sein Vertag ja beendet!! Er war dann08.06 beim Arbeitsamt hat gemeldet das er bestanden hat und alles. Also in meinen Augen alles so wie es sein musste.
Jetzt hat er eine Sperrzeit bekommen weil er sich zu spät arbeitslosgemeldet hat ! Wie soll das gehen ?? Samstags am 06.06 wusste er ja erst das er bestanden hat da hatten die zu also war er Pünktlich da und am 29.05 war er ja auch schon mal da und hat sich da gemeldet also was wollen die ?? Die Wo che vor der Prüfung war noch mal Prüfungsvorberreitung also wichtig um zu bestehen !! I
st das Amt im Recht ??
@holle1974
Meiner Einschätzung nach ist die Agentur für Arbeit hier im Recht.
Eine Arbeitslosmeldung hätte vorsorglich erfolgen müssen, da der Azubi wusste, dass nach der Prüfung die Arbeitslosigkeit folgt. Eine Meldung hätte also bereits lange im Voraus erfolgen können u. müssen. SGB III; §122
Der Einwand, er hätte ja nicht wissen können, ob er besteht, ist irrelevant, denn hätte er nicht bstanden, hätte er die Meldung zurückziehen können
Sunbee
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Ich habe mich vertan er hat sich am 29.04 schon arbeitslos gemeldet!! So und letztes jahr waren die Prüfungen ende Juli also doch früh genug!! also ich verstehe es wenn einer 3 tage vorher hin geht oder so !!
der letzte Berufsschule tag war Letzte Woche Montag wo er ja hin musste um das Zeugniss zu holen. normal sind dann erst Prüfungen !!! und alles liegt vor in schriftlicher Form !!
@holle1974
Dann dröseln wir das mal auf.
Wann wurde er arbeitslos? Wann erfolgte die Meldung? Wie lange soll die Sperre dauern und welcher § ist benannt im Bescheid
Sunbee
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