Versicherungsmaklerhaftung gewinnt an Bedeutung
Mehr zum Thema: Versicherungsrecht, Versicherungsmaklerhaftung, Falschberatung, Versicherungsmakler, Haftung, SchadensersatzanspruchWas bedeutet die Haftung vom Versicherungsmakler? Verweigert die Versicherung die Schadensregulierung, sollte immer eine Haftung des Versicherungsmaklers geprüft werden. Die Erfolgsaussichten, diese Ansprüche durchzusetzen, sind so gut wie nie zuvor.
Verweigern Versicherungen die Regulierung eines Schadens zu Recht, sollten die betroffenen Versicherungsnehmer auf keinen Fall aufgeben. Vielmehr sollte zwingend die mögliche Haftung des Versicherungsmaklers geprüft werden. Diese haften nämlich immer dann, wenn sie ihre Kunden falsch beraten, indem sie es z.B. pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken.
Ein Beispielsfall: Ein Hauseigentümer wendet sich an einen Versicherungsmakler und bittet um Überprüfung seines Gebäudeversicherungsschutzes, verbunden mit dem Wunsch, gegen alle Risiken abgesichert zu sein. Der Hauseigentümer folgt dem Rat des Versicherungsmaklers, einen neuen Vertrag gegen jährliche Zahlungen von 300 € abzuschließen. Eine Gesprächsdokumentation erhält er nicht.
Ein Jahr später läuft der Keller des Hauseigentümers aufgrund eines Starkregens voll. Die Versicherung verweigert die Regulierung unter Verweis auf fehlenden Versicherungsschutzes - und zwar zu Recht.
Nun kommt der Versicherungsmakler ins Spiel: Dieser hätte den Hauseigentümer im Rahmen des Beratungsgesprächs über die Lücke im Versicherungsschutz aufklären und einen Zusatzvertrag anbieten müssen. Die entsprechende Versicherung gegen Elementarschäden wie Starkregen kostet beim selben Versicherer nämlich lediglich 50 €. Da er dies nicht getan hat, haftet er für die Schäden des Hauseigentümers.
Hauseigentümer müssen Falschberatung beweisen
In prozessualer Hinsicht ist der Hauseigentümer für die Falschberatung allerdings beweislastpflichtig. Hieran scheiterten früher in der Regel die Ansprüche, denn eine Pflicht zur Dokumentation bestand nicht.
Ohne Beratungsdokumentation wird Falschberatung vermutet
Heute kann sich der Hauseigentümer auf die fehlende Gesprächsdokumentation berufen, wodurch zu seinen Gunsten vermutet wird, dass über die Lücke im Versicherungsschutz nicht gesprochen wurde. Plötzlich muss der Versicherungsmakler nachweisen, dass dieser Umstand doch thematisiert wurde!
Haftungsansprüche gegen Versicherungsmakler sind deshalb heute viel leichter durchsetzbar als noch vor ein paar Jahren. Dies gilt selbstverständlich nicht nur im Falle von Gebäudeversicherungen, sondern im Hinblick auf alle Versicherungszweige. Zudem haften nicht nur die Versicherungsmakler für schlechte Beratung, sondern auch die Versicherungsvertreter und Versicherungsagenten.
Ansprüche gegen den Makler können noch jahrelang bestehen
Der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers kann zum Teil auch noch Jahre nach dem Beratungsgespräch durchgesetzt. Es lohnt sich für betroffene Versicherungsnehmer also, ein Erstberatungsgespräch mit einem Fachanwalt für Versicherungsrecht zu führen.
In einem Solchen Fall, können Sie den Anwalt einfach in die Haftung nehmen und den Schaden direkt bei Ihrem Anwalt geltend machen! Der hat nämlich eine Vermögensschadenhaftpflicht die bezahlt, wenn der Anwalt versagt. Sein zu Unrecht kassiertes Honorar, bekommen Sie in solchen Fällen natürlich auch zurück.
Wenn der Anwalt keine Ahnung hat entzieht man ihm das Mandat sofort das Mandat.
Dem Anwalt muss sonst nämlich erstmal nachgewiesen werden, dass er falsch beraten hat. Das dauert und daran scheitert es in der Praxis meist weil dieser Beweis nicht oder nur sehr schwer erbracht werden kann. Ohne anwaltliche Hilfe wird der Haftungsnachweis des Anwalts ohnehin nicht erbracht werden können.
Natürlich bekommt man, wenn es denn nach einem langen Rechtsstreit, auf den man sich dann schonmal einstellen kann, sein Honorar und den Schaden den der Makler angerichtet hat zurück, wenn man denn recht bekommt. Aber das ist nicht so einfach mal eben gemacht und die Chancen sind leider eher gering.
Daher kann man sich wenn man den Anwalt "einfach in Haftung nimmt" auch schön die Finger verbrennen. Gelingt der Nachweis nämlich nicht hat man nur noch weitere Kosten produziert.
im Schadensfall auf Kosten des Maklers wieder hereinzuholen. Und das gelingt dann eventuell nur wegen den derzeitigen unverständlichen Regelungen i.S. Beratungsdokumentation, die der Versicherungsmann nicht nachweisen kann und was dann schon mit einer Falschberatung oder mangelhaften Beratung gleichgestellt wird. Rechtlich klar - aber menschlich unter der Gürtellinie.