Versicherungsbetrug - Strafmaß

5. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
shabby2005
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 8x hilfreich)
Versicherungsbetrug - Strafmaß

Folgender fiktiver Fall:

Person A ist vorbestraft aus dem Jahr 2009 (Betrug mit einer Bewährungsstrafe) und ihm wird nun Versicherungsbetrug vorgeworfen mit einem Schaden von ca. 180.- €.

Person A ist verheiratet und hat Kinder, gutes soziales Umfeld und Job.

Im Grunde handelt es sich nicht um Betrug, aber dies wird sich schwer nachweisen lassen für Person A. Es handelt sich um einen Krankenzusatzversicherung.

Mit was für einem Strafmaß kann Person A hier rechnen, da er ja vorbestraft ist?

Gruss.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32922 Beiträge, 17283x hilfreich)

Mit was für einem Strafmaß kann Person A hier rechnen, da er ja vorbestraft ist? Das genau ist das Problem von Person A. Die Bewährungszeit ist hoffentlich abgelaufen? Dann könnte man angesichts der eher niedrigen Schadenshöhe durchaus an eine Geld- oder Bewährungsstrafe denken.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
shabby2005
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 8x hilfreich)

Die Bewährungszeit ist seit über einem Jahr abgelaufen.

Falls es zu einer Freiheitsstrafe kommen würde, wie hoch könnte das bei so einer Schadenssumme denn aussehen?

Wovon hängt es denn ab, ob in solchen Fällen eine Bewährung ausgesprochen wird?

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Es gibt im Strafrecht keine "Tabellen", anhand derer festgelegt ist, dass mit der Schadenshöhe auch die Strafhöhe steigt. Die Straffindung ist ein Prozess, zu der viel, viel mehr gehört (als Kriterium) als die Höhe des verursachten Schadens. Grob ist dieser Prozess in § 46 StGB beschrieben:

quote:<hr size=1 noshade>
§ 46 StGB
Grundsätze der Strafzumessung

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters,

die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,

das Maß der Pflichtwidrigkeit,

die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,

das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. <hr size=1 noshade>


Wie Sie sehen, ist dort die Höhe des verursachten Schades als solche nicht einmal genannt.

Die Frage:
quote:<hr size=1 noshade>
Falls es zu einer Freiheitsstrafe kommen würde, wie hoch könnte das bei so einer Schadenssumme denn aussehen? <hr size=1 noshade>


könnte man also mit z.B. 3-6 Monate, oder 6-9 Monate, oder 6 bis 18 Monate beantworten und alles wäre zumindest nicht falsch.

quote:<hr size=1 noshade>Wovon hängt es denn ab, ob in solchen Fällen eine Bewährung ausgesprochen wird? <hr size=1 noshade>


Nicht nur "in solchen Fällen", sondern immer hängt das davon ab, ob die Strafe dem Gesetz nach überhaupt "bewährungsfähig" ist, also nicht oberhalb von 2 Jahren liegt und von der sog. "Sozialprognose" als auch der sog. "Legalprognose" --> "...wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird . Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind."


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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
shabby2005
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 8x hilfreich)

D.h. man kann hier keine allgemeine Prognose abgeben, da zuviele Faktoren eine Rolle spielen.

Danke für die Informationen.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Genau so ist es.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
shabby2005
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 8x hilfreich)

Ich habe mir nochmals die Gesetzestexte durchgelesen. Wenn die Sozial und Legalprognose "gut" ist, sprich man sich um Ausgleich bemüht, die Schuld bezahlt wird und man auch sonst ein intaktes Leben mit Job, Kindern und Familie führt und auch sonst hier nichts zu rügen ist - könnte man vielleicht tatsächlich eine Geldstrafe rausarbeiten?

Es ist klar, dass hier durch die Vorstrafe natürlich Alles schwieriger wird.

Aber die Frage bleibt, ob die Schadenshöhe tatsächlich keinerlei Relevanz in der Urteilsfindung hat? Sprich es ist egal, ob es 200 oder 200.000 Schaden sind?

Somit wäre also eine Geldstrafe, oder eine Freiheitsstrafe zwischen 3 bis 18 Monaten denkbar?

Ich verstehe schon die diversen Aspekte, aber eine etwa Peilung aufgrund der genannten Umstände könnte man doch herausarbeiten, wenn man Vergleichsurteile kennt vielleicht?

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32922 Beiträge, 17283x hilfreich)

Wenn die Sozial und Legalprognose "gut" ist, sprich man sich um Ausgleich bemüht, die Schuld bezahlt wird und man auch sonst ein intaktes Leben mit Job, Kindern und Familie führt und auch sonst hier nichts zu rügen ist - könnte man vielleicht tatsächlich eine Geldstrafe rausarbeiten? Lesen Sie doch einfach noch mal meinen Beitrag - haben Sie daran irgendwas nicht verstanden?
Aber die Frage bleibt, ob die Schadenshöhe tatsächlich keinerlei Relevanz in der Urteilsfindung hat? Sprich es ist egal, ob es 200 oder 200.000 Schaden sind? Doch, hat sie, und es steht auch im Gesetz: "Die verschuldeten Auswirkungen der Tat" - das genau ist bei Eigentumsdelikten die Schadenshöhe.
Somit wäre also eine Geldstrafe, oder eine Freiheitsstrafe zwischen 3 bis 18 Monaten denkbar? Ich halte hier allenfalls eine kurze Haftstrafe für möglich (unter 6 Monaten). Und im Regelfall soll die durch eine Geldstrafe ersetzt werden (§ 47 StGB ). Natürlich kann ich keine Garantie geben, daß ein Richter hier nicht die vom § 47 geforderte "Verteidigung der Rechtsordnung" zur Verhängung einer kurzen Haftstrafe für gegeben hält. Das schließt aber noch nicht die Möglichkeit der Bewährung aus. Und sollte eine Strafe ohne Bewährung verhängt werden, gäbe es ja noch die Möglichkeit der Berufung.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 08.06.2014 19:31

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
shabby2005
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 8x hilfreich)

Vielen Dank muemmel.

Ich kann mir hier im Grunde keine Freiheitsstrafe über 6 Monate für diesen Fall vorstellen - und denke auch eher an eine Geldstrafe oder kurze Freiheitsstrafe auf Bewährung.

Der § 47 ist interessant. Danke dafür.

Grüsse.

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