Unsere Hündin wurde Ende Oktober von einen freilaufenden Schäferhund gebissen. Der Hund lief mit dem Vater der VErsicherungsnehmerin auf der Straße (ohne Leine). Der Mann blieb stehen um mit dem Nachbar zu quatschen. Unsere Hund (im Hof) haben angeschlagen, sind bellend zum Tor gelaufen. Es kam zum Gerangel. Unsere Hündin versuchte den Kopf unten durch zu stecken (ca. 10cm) Abstand zum Boden. Der Schäferhund biss ihr in den Vorderlauf. 500,-€ Tierarztkosten. Die Versicherung bezahlte uns nur 50%. Sie sprechen von davon ich müsse mir die von meinem Tier ausgehende Gefahr anrechnen lassen.Nun meine FRage: Die VErsicherungsnehmerin gab bei ihrer Versichrung an, der Hund wäre angeleint gewesen, hätte sich aber losgerissen. War mir egal, sie wollte ihren Vater da nicht reinziehen... Nun sieht die Sache aber anders aus. Ändert es was das der Hund gar nicht angeleint war???
Versicherung zahlt nur 50% der Tierarztkosten
Probleme mit Tierhaftung oder einem Tierkauf?
Probleme mit Tierhaftung oder einem Tierkauf?
Besteht in dem Bereich Leinenpflicht?
500 € Tierarztkosten nur wegen einem Biss in den Vorderlauf?
Berry
50:50 ist hier angesichts des geschilderten Hergangs nachvollziehbar.
Bzgl der Leine käme es drauf an.
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ZitatBesteht in dem Bereich Leinenpflicht? :
500 € Tierarztkosten nur wegen einem Biss in den Vorderlauf?
Berry
Ist nicht deutschlandweit in Städten Leinenpflicht?
Ich find 50% ok.
Auch wenns vielleicht hart klingt. Aber auch auf dem eigenen Grundstück muss man seinen Hund im Auge haben. Und wenn es zum "Gerangel" kommen kann durch den Zaun. Dann haben meiner Meinung nach beide Hundehalter was falsch gemacht.
ZitatIch find 50% ok. :
Auch wenns vielleicht hart klingt. Aber auch auf dem eigenen Grundstück muss man seinen Hund im Auge haben. Und wenn es zum "Gerangel" kommen kann durch den Zaun. Dann haben meiner Meinung nach beide Hundehalter was falsch gemacht.
Allerdings lässt du grad das Argument untergehen, dass der andere Hund nicht angeleint war.
In diesem Fall wäre das sogar grob fahrlässig und der VN müsste den Schaden selbst begleichen...
Unabhängig davon, dass das Risiko dadurch deutlich höher ist.
Meiner Meinung nach wären 75 % in Ordnung.
ZitatDer Hund war vielleicht nicht angeleint, die Hündin hatte aber offenbar den Vorderlauf im öffentlichen Raum, als sie versuchte, den Kopf unter dem Tor durchzustecken. Das könnte man auch als mangelnde Absicherung sehen, die 50:50 Quotelung halte ich für gerechtfertigt. :
Sehr kreativ. Bringt aber nichts. Wenn der Hund angeleint gewesen wäre, wäre der Hund gar nicht dahingekommen...
Wie gesagt, in Anbetracht dieser Situation würde die Versicherung 75 % anerkennen können. Wenn aber der eigene VN die Versicherung be******t, damit er selbst die Zahlung nicht übernehmen muss (und das wäre aufgrund der Falschaussage sowieso der Fall), wäre es für den Verursacher günstiger alles zu bezahlen.
Nun ja, wie so zahlt der/die Versicherungsnehmer/in nicht die restlichen 50%?
Sie möchten doch, das die 100% ( Tierarztkosten) vom Verursacher übernommen werden. Da spielt es keine Rolle ob der Verursachen eine Versicherung hat oder nicht hat. Hat er eine dann kann er sich glücklich schätzen das seine Versicherung 50% übernehmen.
Im Zweifelsfall sollte ein Richter entscheiden.
Zitat:Warum in aller Welt sollte er das tun??? Genau dafür hat er seine Versicherung.
Weil er es kaputt gemacht hat! Hätte er keine Versicherung hätte er nix zahlen brauchen?
Wo ist die Logik?
Die Frage stellt sich mit welcher Begründung die Versicherung nur 50% übernimmt. Dieses sollte in Gesetzestextes mit §§ erfolgen.
Ob der Besitzer des Schäferhundes eine Tierhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder nicht, hat nämlich rechtlich betrachtet keine Bedeutung.
Fordern Sie vom Verursacher 100% zur Not auf gerichtlichen Wege.
und der schickt die Forderung Versicherung und die schickt ihr Schreiben nochmal raus.
echt viel gewonnen
Zitat:Zu diesem Unsinn fällt mir nichts mehr ein, sorry.
mir auch nicht
die gegnerische versicherung geht einfach von der tiergefahr ihres hundes aus. also 50:50.
falls sie dieser versichererung diesen fall noch nicht aus ihrer sicht, am besten noch mit zeugen, dargelegt haben wird sich an dieser quote nichts ändern. nach ihren schilderungen konnte keine gefahr von ihren hunden ausgehen die solch qutotenregelung rechtfertigen würden, weil ihre hunde/hund nur die füsse durch das verschlossene tor strecken konnten.
eine sehr große rolle spielt auch, dass der schäferhund frei lief ( auch wenn er sich losgerissen hat) und der besitzer keine kontrolle mehr über seinen hund hatte.
§833, §254
Zitat:Das Grundstück war auch nicht entsprechend abgesichert.
diesen satz bezeichne ich auch als unsinn
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