Versicherung will trotz Zusage doch nicht zahlen!!!!

6. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
b94bng
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Versicherung will trotz Zusage doch nicht zahlen!!!!

Hallo zusammen,
mein Freund und ich haben folgendes Problem.:
In der 30iger Zone ist meinem Freund ein Kind mit Mountainbike vor das Auto gefahren. Zwei Zeugen Sassen im Auto und ein spazierengehende Oma haben wir auch als Zeugen.
Der Kind ist zum Glück nichts passiert, nur der Wagen sah richtig übel aus. ( Windschutzscheibe, Kotflügel;Stosstsange und Seitenspiegel mussten ausgetauscht werden.)
Und jetzt kommts:
Die Eltern das Jungen hatten eine Haftpfilichtversicherung bei der Provinzial abgeschlossen und sagten, das diese auch den Schaden übernehmen würde und auch schon bei einem anderen schadensfall gezahlt hat. Der Man von der Versicherung gab der Autowerkstadt nach Betrachtung der Wagens grünes Licht zum Austausch der Einztelteile. Jetzt aber, nachdem der Wagen fertig is, will die Versicherung nicht zahlen, mit der Begründung. Das Kind sei erst 9 Jahre alt.
Was ist das für ein Paragraph, dann dürfte dioch kein normaler Mensch mehr eine Haftpflicht für sein Kind abschliessen ? ODER???
Vielen Dank für eure Hilfe

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Hm, wurde die Haftpflicht denn *für das Kind* abgeschlossen?

Es gibt ja nur zwei Möglichkeiten:

*Entweder* das Kind ist zu jung um verantwortlich zu sein, dann macht auch eine HV für das Kind keinen Sinn.
*Oder* das Kind ist alt genug, dann müßte auch die HV einspringen (wenn sie denn für das Kind abgeschlossen wurde).

Ob eine HV der Eltern für das Kind mitgilt, weiß ich nicht (vielleicht mal im Forum Versicherungsrecht fragen, da paßt das besser).

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#2
 Von 
b94bng
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich glaube die Versicherung argumentiert mit dem Paragraphen 827 BGB.
Aber wieso verkauft die Versicherung dann die Haftpflicht und zahlt nicht?
2. Kann die Versicherung sich aus einer ( wenn auch mündlichen Zusage) einfach zurüchziehen ?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47486 Beiträge, 16806x hilfreich)

Solche Haftpflichtversicherungen sind üblicherweise Familienhaftpflichtversicherungen. Spezielle Haftpflichtversicherungen für Kinder gibt es nicht.

Nach § 827 BGB ist jemand nicht schuldfähig, der nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit in die Verantwortung seines Handelns hat. Dies trifft für Kinder bis zu 7 Jahren grundsätzlich zu.
Falls dies jedoch gegeben ist, kann auch eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern vorliegen. Wenn das Kind nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit hat, dann müssen die Eltern entsprechend aufpassen.

Das haben sie in diesem Fall möglicherweise nicht getan. Dann muss aber die gleiche Versicherung nicht für das Kind, sondern für die Eltern wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht eintreten.

Falls sich die Versicherung weiter weigert, zu zahlen, würde ich einen Anwalt einschalten. Eine entsprechende Ankündigung wirkt vielleicht schon.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47486 Beiträge, 16806x hilfreich)

Habe mich nochmal schlau gemacht. Nach § 828 BGB Abs. 2 gilt folgendes:

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.



Um den Schaden ersetzt zu bekommen, musst Du also den Eltern die Verletzung der Aufsichtspflicht nachweisen.

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