Versetzung eines Arbeitnehmers an einen anderen Dienstort

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Arbeitgeber muss bei Versetzungen auch Interessen der Arbeitnehmer beachten

Ein Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer, sofern dies vertraglich vorgesehen ist, auch an einen anderen Dienstort versetzen. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt und völlig willkürlich.

Häufig werden Versetzungen bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst vorgenommen. Die Vorgehensweise der Bundesagentur für Arbeit wurde nunmehr vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 10.07.2013 (Az. 10 AZR 915/12) für rechtswidrig erklärt.

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Die Klägerin war seit Juli 2009 bei der beklagten Bundesagentur zunächt befristet in Pirna beschäftigt. Aufgrund eines BAG-Urteils musste die Klägerin von der Beklagten unbefristet übernommen werden. Daraufhin wurden alle betroffenen, vorher befristeten Arbeitnehmer/innen zum 01.08.2011 nach Weiden versetzt.

Die Bundesagentur war der Auffassung, die betroffenen Arbeitskräfte seien aufgrund von haushaltsrechtlichen Vorgaben nur in bestimmten Agenturen einsetzbar, in denen auch die Planstellen vorhanden seien. Insoweit waren in die Auswahl nur die vorher befristeten Kräfte einzubeziehen gewesen.

Das BAG stellte klar, dass eine Versetzung dem Grunde nach zulässig ist, wenn ein dienstlicher Grund besteht. Dieser mag zwar im Personalüberhang vor Ort vorhanden gewesen sein, dennoch hätten auch Interessen der Beklagten angemessen berücksichtigt werden müssen. Nachdem aber in die Auswahlentscheidung nur die vorher befristeten Arbeitskräfte einbezogen wurden, sei der Grundsatz des billigen Ermessens verletzt worden und die Versetzung damit unwirksam.

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