Verschiebung der Wahlen der Vorstandschaft

1. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb451573-93
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Verschiebung der Wahlen der Vorstandschaft

Guten Tag zusammen,

ich hoffe, dass diese Frage noch nirgends in diesem Forum aufgetaucht ist, wenn doch bitte ich dies zu Entschuldigen.

Hintergrund: Unser Musikverein feiert Ende 2018 ein großes Jubiläum. Der gesamte Verein arbeitet seit längerer Zeit an den Vorbereitungen, die Vorstandschaft umfasst dabei selbstverständlich ein großes Aufgabengebiet. Im Frühjahr 2018 wird unsere Jährlich stattfindende Mitgliederversammlung ausgetragen. Nächstes Jahr steht wie alle zwei Jahre wieder die Wahl der Vorstandschaft an. Einige Vorstandsmitglieder wollen ihr Amt nicht mehr 2 Jahre weiter ausführen, jedoch wäre es sehr wünschenswert, wenn die jetzige Vorstandschaft zumindest bis nach dem Jubiläum in dieser Besetzung bestehen bleibt.

Es gibt somit zwei Möglichkeiten.

1. Neuwahlen 2018 (Vorstandschaft wird hoffentlich komplett wiedergewählt) und folglich Rücktritte nach dem Jubiläum um eine außerordentliche Neuwahl im Frühjahr 2019 zu erzwingen.

2. Wahlen von 2018 um ein Jahr verschieben. Neuwahlen somit erst 2019.

Der zweite Weg wäre natürlich viel einfacher (nicht unbedingt rechtlich, sondern für uns). Ich kann aber keine Aussage treffen ob dies so erlaubt ist. Unsere Satzung hilft mir da leider nicht weiter und auch im BGB habe ich nichts spezielles gefunden.

Vorstellen könnte ich mir eine Satzungsänderung, aber dass wäre natürlich sehr aufwendig. Gibt es hierfür eine einfacherer Lösung?

Vielen Dank,

Gruß Peter Müller

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Der zweite Weg wäre natürlich viel einfacher (nicht unbedingt rechtlich, sondern für uns). Ich kann aber keine Aussage treffen ob dies so erlaubt ist.


Leider steht in der Zustandsbeschreibung nichts darüber für welche Amtsdauer der jetzige Vorstand gewählt wurde. Interessant dabei wäre die Angabe für den jetzigen Vorstand:
Monatsname und Jahr der Wahl sowie Satzungsregelung für 2 Jahre ??

Anscheinend gibt es in der Satzung nicht die oft eingefügte Regelung:
"Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt."

Wenn die Amtszeit im Monat X 2018 endet und keine Neuwahl stattfindet wäre der Vorstand unvollständig.
Da unklar geblieben ist ob es um Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB handelt, bleibt offen ob der Verein dann noch handlungsfähig wäre.

Mehr nach Beantwortung der offenen Fragen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
fb451573-93
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo schon mal danke für die genau Nachfrage:

Zitat:
Leider steht in der Zustandsbeschreibung nichts darüber für welche Amtsdauer der jetzige Vorstand gewählt wurde


Die letzte Wahl fand im März 2016 statt. Aus der Satzung zitiere ich: "Der Gesamtvorstand ... wird durch die Generalversammlung für 2 Jahre gewählt...Sie vertreten den Verein und behalten ihr Amt, bis ihre Nachfolger zum Vereinsregister angemeldet sind."

Sprich: Wir würden die jetzige Amtszeit gerne auf 3 Jahre erweitern. Leider kann ich mir fast schon denken, dass dies so einfach ohne Satzungsänderung nicht funktioniert. Wie gesagt könnten sich alle Vorstandsmitglieder nochmal wiederwählen lassen um folglich nach einem weiteren Jahr ihren Posten nieder zu legen. So oder so würden 2019 Wahlen statt finden.

Falls jemand vielleicht dennoch eine andere Idee hat, freue ich mich auf weitere Antworten.

Gruß Peter

-- Editiert von fb451573-93 am 01.08.2017 22:38

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Sie vertreten den Verein und behalten ihr Amt, bis ihre Nachfolger zum Vereinsregister angemeldet sind."
Also endet das Amt nicht automatisch nach Ablauf der 2 Jahre.
Für ein früheres Ende müsste ein Rücktritt erfolgen, denn der obige Satz gilt nur für das Ende der Amtszeit durch Zeitablauf.
Wenn neben dem Zeitablauf kein Rücktritt erfolgt, läuft das Amt also weiter bis zu Wahl und Eintragung des Nachfolgers.
Somit ist weder Lösung (oben) 1 noch 2 maßgebend.
Es kommt vielmehr auf die erfolgte Wahl des/der Nachfolger an und die muss nicht 2018 stattfinden, wenn alle mitmachen.
Wer bestimmt denn nach der Satzung die Tagesordnung der MV ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
ugoetze
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat:
Es kommt vielmehr auf die erfolgte Wahl des/der Nachfolger an und die muss nicht 2018 stattfinden, wenn alle mitmachen.

Wenn der Vorstand die Neuwahl im März 2018 nicht auf die Tagesordnung setzt, liegt darin ein Verstoß des Vorstands, der aber keine unmittelbare rechtliche Auswirkung hat.
Durch eine MV Ende 2018 nach Abschluss der Jubiläumsaktivitäten könnte sogar noch eine außerordentliche MV zur Wahl des Vorstands einberufen werden und der vermeintliche Verstoß wäre aus der Welt.

-- Editiert von ugoetze am 09.08.2017 12:05

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