Versandschaden nach 25 Tagen

12. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
onlinehandel2014
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)
Versandschaden nach 25 Tagen

Ich habe folgendes Problem.
Ein Kunde kauft bei uns ein Waschbecken.
Der Artikel wurde versenbdet und auch vom Kunden in Empfang genommen.

Der Kunde pakt das Waschbecken "Angeblich" nach 25 Tagen aus und bemerkt das dieses defekt ist.

Jetzt möchte er Ersatz.

Das Problem für mich:
Der Versanddienstleister nimmt sich von dem Schaden nichts an, da der Artikel bereits seit 25 Tagen in der Obhut des Empfängers ist und dieser ja nun auch dort kaputt gegangen sein kann.

Verdeckter Mangel würd ich ausschliessen, da ein zerbrochenes Waschbecken ja nun recht offensichtlich zu sehen ist.

Ein Rückgaberecht haben wir für 14 Tage,
demnach würde dies auch entfallen.

Hat jemand erfahrungen was hier die Rechtslage zu solch einem Fall sagen würde ?




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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

du trägst das Versandrisiko, ist als an dir den Schaden zu regulieren, evtl kannst du ja auch noch was beim Versandunternehmen erreichen, versuchen kannst du es ja mal...

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das Problem für mich:
Der Versanddienstleister nimmt sich von dem Schaden nichts an, da der Artikel bereits seit 25 Tagen in der Obhut des Empfängers ist und dieser ja nun auch dort kaputt gegangen sein kann. <hr size=1 noshade>



Ist das ein privater Käufer? Sonst § 377 HGB .

Ist er privat, hat die Beweislast nach § 363 BGB nach 25 Tagen sicher gewechselt. Der Käufer müsste also beweisen, dass der Schaden bereits vorgelegen hat, als er die Ware abgenommen hat.

§ 476 BGB wird ihm hier nicht helfen, die "Art des Mangels" gibt das nicht her.

Beim Spediteur kann er selber sein Glück versuchen, § 421 HGB gibt ihm einen eigenen Anspruch. Der wird aber mit demselben Argument seine Haftung ablehnen.


-- Editiert asap am 12.01.2014 23:15

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
onlinehandel2014
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Also ich habe gewerblich angeboten und der Kunde ist Privatperson.
Wenn dann hier 363 BGB greift ist die Angelegenheit
Für mich ja eindeutig.
Dann muss ich dem Kunden keinen Ersatz leisten.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Also ich habe gewerblich angeboten und der Kunde ist Privatperson.
Wenn dann hier 363 BGB greift ist die Angelegenheit
Für mich ja eindeutig.
Dann muss ich dem Kunden keinen Ersatz leisten. <hr size=1 noshade>



Ja, aber nur, weil der Käufer so lange mit der Mangelrüge gewartet hat.

Sonst ist § 476 BGB zu Lasten der gewerblichen Händler eine unüberwindbare Hürde.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

Welchen defekt hat er denn gemeldet?
Totaler Bruch oder nur ein (verdeckter) Riss oder eine kleiner "Lackschaden"?
Könnte ja auch sein, das er es wirklich erst jetzt ausgepackt hat, dann solltes seine normale Gewährleistungsansprüche greifen, oder?

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Könnte ja auch sein, das er es wirklich erst jetzt ausgepackt hat, dann solltes seine normale Gewährleistungsansprüche greifen, oder?
<hr size=1 noshade>



Wie soll das denn realistisch gehen?

§ 476 BGB hilft hier nicht, der Karton muss ja irgendwo gestanden haben, muss geräumt worden sein, in 25 Tagen kann da viel passieren. Ohne dass der Käufer das selber unbedingt mit bekommt. Ihn trifft hier die Beweislast.

Dazu kommt noch, daß die Meldefrist wegen eines denkbaren Transportschadens längst abgelaufen ist, der Transporteur haftet auch nicht mehr.

Man könnte höchstens problematisieren, wie lange der Käufer zuwarten kann das Paket zu öffnen, ohne Nachteile zu erleiden. Aber bei 25 Tagen ist dieser Zeitpunkt ganz sicher überschritten, § 476 hilft ihm nicht mehr.

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