Versandkosten durch Händler zahlbar?

26. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
MrKy
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 6x hilfreich)
Versandkosten durch Händler zahlbar?

Hallo zusammen,

Ich habe über folgendes Szenario zu berichten:
* Anfang November 2010 Kauf einer Digitalkamera, die auch prompt durch den Internet-Händler geliefert wurde
* Kamera wird geliefert und angenommen, jedoch nicht sofort ausgepackt und getestet
* unmittelbar nach dem Auspacken - erst 20 Tage nach der Lieferung - entdeckt man auf dem Display einen feinen Kratzer
* Kontaktaufnahme mit Händler: der vollständige Artikel, also inkl. Zubehör, soll als "RMA" zurückgeschickt werden, Versandkosten sollen vom Käufer getragen werden
* eine Rechnungskopie, auf der sich auch ein "Ware kontrolliert"-Stempel befindet, soll natürlich mit zurück geschickt werden
Frage 1: müssen die Versandkosten tatsächlich vom Käufer getragen werden? Innerhalb der Gewährleistungsfrist sollten diese doch vom Händler übernommen werden?!?
Frage 2: befreit der "Ware kontrolliert"-Stempel den Händler von der Vermutung, daß er eine beschädigte Ware verschickt hat? Ist der Händler hier in der Beweispflicht? Wenn ja, wie sieht dies aus?
Über umgehende Antwort bedankt sich

MrKy

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Frage 1: müssen die Versandkosten tatsächlich vom Käufer getragen werden? Innerhalb der Gewährleistungsfrist sollten diese doch vom Händler übernommen werden?!? <hr size=1 noshade>


Die Versandkosten hat der Händler zu tragen. Man hat aber keinen Anspruch darauf, sie im Voraus erstattet zu bekommen.

§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

quote:<hr size=1 noshade>Frage 2: befreit der "Ware kontrolliert"-Stempel den Händler von der Vermutung, daß er eine beschädigte Ware verschickt hat? Ist der Händler hier in der Beweispflicht? Wenn ja, wie sieht dies aus?
Über umgehende Antwort bedankt sich
<hr size=1 noshade>


Nein, der Stempel besagt an sich gar nichts, außer der Tatsache, dass es einen solchen Stempel gibt.

Nehme an, dass es um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB geht, Verbraucher kauft beim Unternehmer, dann ist § 476 BGB einschlägig.

§ 476
Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Ein Verbraucher hat auch keine umgehende Rügepflicht, es ist nicht ungewöhnlich, dass eine Sendung erst nach Wochen geöffnet und die Ware begutachtet wird, insbesondere auch bei Geschenken. Es gibt auch keine gesetzliche Vermutung dafür, dass eine originalverpackte Ware makellos ist.

Insofern ist der Händler in der Beweispflicht, diesen Beweis wird er kaum erbringen können.



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