Hallo,
vielleicht kann mir jemand einen Rat geben, was ich jetzt am besten mache...
Ich bin vor dem Amtsgericht beklagt worden. Streitwert 25.000 €. Schriftliches Vorverfahren wurde angeordnet. Es besteht Anwaltszwang.
Eine Verteidigungsanzeige kann also nur ein Rechtsanwalt für mich abgegeben. Da ich mir keinen Rechtsanwalt leisten kann, habe ich Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwaltes meiner Wahl beantragt (natürlich komplett mit dem Formular für meine finazielle Situation und dem Entwurf einer Erwiderung). Dieser Antrag ist auch nachweislich beim Gericht eingegangen.
Die Notfrist für die Verteidigungsanzeige ist mittlerweile verstrichen. Gestern, zehn 10 Tage nachdem mein Antrag eingegangen ist, wurde mir das Versäumnisurteil zugestellt.
Allerdings ist im Verfahrenskostenhilfe-Verfahren noch gar nicht entschieden worden... Und ich dachte, bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist ein Versäumnisurteil solange nicht möglich, wie über die Verfahrenskostenhilfe noch nicht entscheiden ist.
Wie gehe ich jetzt am besten vor...? Sofortige Beschwerde oder Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand?
-- Editiert von Moderator am 08.03.2017 09:46
-- Thema wurde verschoben am 08.03.2017 09:46
Versäuminsurteil trotz Antrag auf Verfahrenskostenhilfe
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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Gehört eher nach Verfahrensrecht.
Kennt sich niemand aus...?
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Ein PKH-Antrag ist zwar keine Verteidigungsanzeige, muss aber entsprechend § 337 ZPO
Anlass zur Zurückstellung der Säumnisentscheidung geben, bis nach einer Entscheidung über das PKH-Gesuch die Versäumung der Verteidigungsanzeige nicht mehr unverschuldet ist (Zöller/Greger, a.a.O., § 276 Rn. 10 m.w.N.). Ein Fall der unverschuldeten Säumnis ist demnach gegeben, wenn bis zum Ablauf der Frist zur Verteidigungsanzeige über das Prozesskostenhilfegesuch noch nicht entschieden ist oder der Beklagte erst unmittelbar vor Ablauf der Frist von der gegebenenfalls versagenden Entscheidung des Gerichts Kenntnis erlangt (Zöller/Herget, § 337 Rn. 3 m.w.N.).
Allerdings hilft das "unverschuldet" nichts mehr, wenn das Versäumnisurteil bereits ergangen ist. Für eine Eine Wiedereinsetzung in die Verteidigungsanzeigefrist ist es dann zu spät. Gegen das Versäumnisurteil ist als Rechtsbehelf nur der Einspruch möglich (Zöller/Greger, ZPO; 22. Aufl., § 238 Rn. 7). Dieser sollte dringend mit Hilfe eines Rechtsanwaltes fristgerecht eingelegt werden.
Daneben käme ggfs. noch in Betracht, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung zu beantragen falls der Gegner beabsichtigt aus dem Versäumnisurteil zu vollstrecken.
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