Verrechnung Honorar/Fremdgeld/ Rechnungsfehler

5. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
clu
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verrechnung Honorar/Fremdgeld/ Rechnungsfehler

Hallo Zusammen,

ich hatte mit meinem Arbeitgeber einen Rechtstreit, der vor Gericht damit endete, dass ich Gehaltsfortzahlungen sowie eine Abfindung erhalte. Nun hat der Anwalt in dem Urteil festlegen lassen, dass die Abfindung an ihn überwiesen werden soll.

Darf er das, ohne es mit mir vorher abzusprechen?

Nun ist es so, dass es eine offene Rechnung meiner Frau wegen eines anderen Streitfalls gibt sowie von mir ebenfalls wegen eines anderen Streitfalls, die bisher nicht bezahlt wurden, da Arbeitszeit berechnet wurde die nachweislich nicht erbracht wurde.

Kann er Honorarforderungen meiner Frau sowie eines anderen Falles von dem ausgezahlten Fremdgeld abziehen?

Wann und wie muss er mich darüber in Kenntnis setzen?

Wie und wo kann ich dann noch gegen die falschen Rechnungen angehen?
Die Rechnungen wurden bereits beanstandet ohne eine Reaktion des Anwaltes. Da ich jetzt erst mit der Fälligkeit der Abfindung herausgefunden habe, dass das Geld beim Anwalt landet, weiß ich natürlich auch warum er nicht reagiert.

Über eine rasche Antwort würde ich mich sehr freuen.

Was denn, so teuer?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zum einen wird vermutlich in dem Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber kein Urteil erlassen sondern einen Vergleich geschlossen worden sein. Nämlich nur im Vergleich könnte festgelegt werden, an wen Zahlungen zu erbringen sind. In einen Urteil wird soetwas nicht geregelt.

Da die Standartvollmachten, die von Rechtsanwälten in der Regel verwedet werden, sehr umfänglich sind, kann auch ohne Absprache mit dem Mandanten rechtsbindend ein Vergleich geschlossen und erst Recht eine bestimmte Art der Zahlung vereinbart werden. Auch ohne den zusätzlichen Umstand im vorliegenden Fall, dass noch Rechnungen zur Zahlung ausstehen, kann eine Zahlung auf das Konto des RAes sehr sinnvoll sein. Das erleichtert die Prüfung von Zahlungseingängen ungemein. Erst recht wenn die Mandantschaft etwas unzuverlässig ist, und ggf. nicht über an sie gerichtete Zahlungen den RA unterrichtet. Das ewige Nachfragen schriftlich oder fernmündlich kann in so einem Fall schon sehr nervenraubend werden.

Also erstmal sehe ich daher im Hinblick auf den vereinbarten Vergleich bzw. die Zahlung aufs Konto des RAes keine Probleme.

Eine Aufrechnung des Zahlungseingangs bzgl. der Abfindung kann nur mit Forderungen gegen dich erfolgen. Warst du bei dem Streitfall deiner Frau nicht Auftraggeber, dann kann auch hier keine Aufrechnung stattfinden.

Findet wirklich eine Aufrechnung statt und du meinst, dass diese unzulässig ist, dann musst du den gesamten Betrag letztendlich notfalls durch Klage vom RA herausverlangen. Eine solche Klage wird aber nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn der Rechnungsbetrag, der aufgerechnet wurde, tatsächlich nicht zutreffend war. In diesem Zusammenhang wäre von Interesse, warum du meinst, dass in der Rechnung Arbeiten abgerechnet wurden, die nicht erbracht wurden. Rechtliche Laien haben oftmals falsche Vorstellungen darüber, was der RA genau für das Entstehen eines Gebührenanspruchs schuldet und wie sich die Gebühren überhaupt zusammen setzten. Handelt es sich nicht bloß um eine Beratung und wird der RA gegenüber einer anderen Person nach außen tätig, dann entstehen gesetzliche Gebühren nach dem RVG, die nach Gegenstandswerten berechnet werden und bei denen der Arbeitsaufwand keine Rolle spielt. Etwas anderes gilt nur, wenn man eine Honorarvereinbarung, z.B. Zeithonorar, getroffen hat.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
clu
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Eidechse,

vielen herzlichen Dank für die rasche und sehr ausführliche Antwort.

Noch eine Frage zu den beanstandeten Rechnungen:

Der Anwalt arbeitet nur auf Zeithonorar, daher wurde auch dieses vereinbart. Es ging auch nicht um einen Rechtsstreit, sondern erst mal um Beratungsgespräche, ob sich ein Rechtsstreit überhaupt lohnt.
Nun hat der Anwalt in dem Fall meiner Frau für einen Beratungstermin von 45 Minuten, 2 Stunden berechnet, da er sich angeblich eine Stunde vorbereitet hat. In dem Termin stellte sich heraus (hier waren auch meine Schwiegermutter anwesend, da diese auch involviert ist), dass er sich in keiner Weise vorbereitet hatte, da er E-Mails und Schriftstücke, die er dazu erhalten hatte erst in dem Termin gelesen wurden.
In einem Beratungsgespräch zuvor, war er auch schon nicht vorbereitet, dafür wollte er eine andere Frage meiner Frau kostenlos beantworten, damit war das für uns o.k. Nun hat er dann aber doch alles berechnet.

Außer einer Klage mit dem hinzuziehen eines neuen Anwalts gibt es keine Möglichkeit gegen Rechnungen vorzugehen?
Sind nachweislich zuviel berechnete Leistungen ein standeswidriges Verhalten?

Zum Fremdgeld:

Der Anwalt verfügt derzeit nicht über meine Kontoverbindung. Laut meinem alten Arbeitgeber wurde die Abfindung am Montag überwiesen. Sollte ich den Anwalt anschreiben oder abwarten, ob er sich meldet?

Sollte er die offene Rechnung meines anderen Falles abziehen, müsste er mir dann nicht vorher eine Aufrechnung schriftlich zukommen lassen?

Sollte er auch den ausstehenden Betrag meiner Frau abziehen, was kann ich dagegen tun? Ist das standeswidriges Verhalten?

Nun kommt noch eine Sache hinzu: Der Fall gegen meinen Arbeitgeber zog noch einen weiteren Gerichtstermin wegen des Dienstwagens nach sich. Hier hatte der Anwalt auch ziemlich daneben gelegen, indem er mir sagte, es sei eine sichere Sache, da sich „auch ein Richter an Urteile halten“ müsste. Nun hat der Richter meine Klage nicht nur abgelehnt, sondern auch eine Berufung abgelehnt. Einen Tag vor dem Gerichtstermin habe ich durch eine Eidesstattliche Versicherung des Anwaltes erst erfahren, dass meine Klage tatsächlich eine 50:50 Chance hatte und die Kosten für mich daher dafür völlig unverhältnismäßig sein würden.

In der Beanstandung der anderen Rechnungen habe Ihn auch darauf hingewiesen und das ich erwarte, dass er seine Rechnung an mich dahingegen überdenkt. Nun habe ich dazu bisher noch gar keine Rechnung erhalten (Gerichtstermin war Ende November und Berufung ausgeschlossen).

Kann er jetzt irgendeine Summe vom Fremdgeld abziehen, ohne mir bisher eine ordentliche Rechnung gestellt zu haben?
Er hat lediglich vor dem Gerichtstermin auf meinen Wunsch per E-Mail geschrieben, wie viel Arbeitszeit er bereits investiert hat, ist das einer entsprechenden Mitteilung um einen Betrag vom Fremdgeld abzuziehen gleichwertig?

Kann er nachdem ich ihm meine Kontoverbindung nenne, erstmal eine Rechnung senden, um dann die Summe abzuziehen und mir den Rest zu überweisen?

Muss er mir vorher schriftlich mitteilen, dass er die offenen Summen abziehen wird oder kann er das einfach so machen?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen bereits im Voraus.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

Bestimmt wird Dein Anwalt Dein Geld mit seinen Forderungen einfach aufrechnen. Du hast sozusagen bereits größtenteils verloren.

Einem Anwalt soll man nicht gleichzeitig mehrere Sachen anvertrauen.- eben wegen Aufrechnerei
Mandant Forderungen sollen direkt auf Mandantkonto oder per an Mandant addressierten Verrechnungsscheck eingehen. So erspart sich der Mandant der Fragerei und Warterei. Schließlich sind das Mandantgelder.
Man soll vorher genaue Vereinbarungen treffen über Honorare und Zahlungsweise. - Zeithonorar ist immer ungünstig, da Mandant die Arbeitszeit des Anwalts nicht kontrollieren kann.
" ....dass er sich in keiner Weise vorbereitet hatte, da er E-Mails und Schriftstücke, die er dazu erhalten hatte erst in dem Termin gelesen wurden."
Genau diese schlechte Erfahrung hatte auch ich gemacht und bin hierüber sehr enttäuscht.

Allerdings gibt es auch sehr gute und vertrauenswürdige Anwälte/-innen, mit denen das Zusammenarbeit sogar echt Spaß macht.

Rede offen mit Deinem Anwalt. Hoffentlich legt er Wert Dich weiterhin als Mandant zu haben.

1x Hilfreiche Antwort

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