Inwieweit ist es strafbar, wenn Passwörter innerhalb einer Gruppe veröffentlicht wurden (beabsichtigt oder unbeabsichtigt)? Z.B. Login-Daten für das Content Management System von Webseiten, die für die Gruppe gedacht sind? (Wobei nur ein oder zwei Personen dieser Gruppe das CMS betreiben sollen, das Passwort also eigentlich nur für diese gedacht waren?) Und spielt es dabei eine Rolle ob diese Webseiten schon Inhalte hatten? In diesem Fall war es so, dass nur am dem Design der Webseiten gearbeitet wurde.
Wie verhält es sich überhaupt mit dem Veröffentlichen von Passwörtern? Kommt es stets darauf an, was für ein Schaden dadurch enstanden ist bzw. enstehen könnte?
Veröffentlichung von Passwörtern
20. Oktober 2015
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Frage vom 20. Oktober 2015 | 18:26
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 21x hilfreich)
Veröffentlichung von Passwörtern
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#2
Antwort vom 20. Oktober 2015 | 21:11
Von
Status: Lehrling (1300 Beiträge, 730x hilfreich)
Zitat:Auch §202a StGB
greift m.E. nicht, weil dabei die Zugangssicherung nicht "überwunden", sondern schlicht genutzt wird. Könnte vor Gericht aber spannend sein.
Nun, der §202c StGB bildet das aber wohl ab:
http://dejure.org/gesetze/StGB/202c.html
Zitat:
§ 202c
Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
.
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Es könnte auch noch das hier in Betracht kommen:
http://www.arbeitsratgeber.com/betriebsgeheimnis-geschaeftsgeheimnis/
Und innerhalb einer Firma kann es dann noch arbeitsrechtliche Sanktionen geben.
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#4
Antwort vom 21. Oktober 2015 | 22:57
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 21x hilfreich)
Ja, es handelt sich weder um eine wettbewerbliche Situation noch handelt es sich um eine Firma oder einen Betrieb. Der Knackpunkt ist halt nur der, dass Passwörter an Personen innerhalb der Gruppe gelangt sind, für die sie eigentlich nicht bestimmt waren. Ein Schaden ist dadurch nicht entstanden, denn die Personen haben damit nichts gemacht und hätten dafür auch keinen Grund gehabt.
#5
Antwort vom 22. Oktober 2015 | 07:16
Von
Status: Bachelor (3155 Beiträge, 3146x hilfreich)
Zitatdenn hier verschafft sich ja niemand die Passwörter, sondern ein Gruppenmitglied hat sie :
§202c StGB stellt noch einiges mehr als das Verschaffen unter Strafe. So insbesondere auch die Verbreitung, was hier sicher der Fall ist.
Der Knackpunkt ist aber, dass das Verbreiten alleine nicht reicht, sondern es muss zum Zwecke der Vorbereitung einer der benannten Straftaten geschehen. Das ist bei einem versehentlichen Weitergeben sicher nicht der Fall. Im Falle eines absichtlichen Verbreitens kommt es maßgeblich darauf an, wozu das geschehen ist.
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