Veröffentlichung von Nacktbildern im Internet - Anspruch auf Löschung und Schmerzensgeld!

Mehr zum Thema: Medienrecht, Nacktbilder, Internet, Persönlichkeitsrechtsverletzung, Internetreputation, Unterlassung
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Bis zu 25.000 Schadensersatz bei Veröffentlichung von drei Bildern möglich

Das Internet ist ein Medium, welches anonyme Veröffentlichung von intimen Fotografien ermöglicht. Immer öfter beraten wir unsere Mandanten im Bereich der Persönlichkeitsrechte. Das betrifft beispielsweise auch Fotografien oder Einträge, welche vor Jahren selbst einmal in Internet veröffentlicht wurden, jetzt jedoch hinderlich sind. Sollten Nacktbilder jedoch unrechtmäßig veröffentlicht worden sein, kann man nicht nur die Unterlassung einfordern sondern zugleich ein empfindliches Schmerzensgeld beanspruchen.

So entschied beispielsweise das Landgericht Kiel bereits im Jahr 2006 (Urteil vom 27.04.2006, AZ 4 O 251/05), dass für das Einstellen von drei Nacktfotos der Ex-Freundin im Internet ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € zu zahlen ist. Auf den Bildern war aber außerdem die vollständige Postanschrift sowie die Telefonnummer der Klägerin sowie das Wort „danach" ersichtlich, veranlasst durch den Beklagten, nachdem der Expartner seinem Frust über das Beziehungsende Luft gemacht hatte.

Das Gericht entschied hier, dass

„aufgrund der unberechtigten Veröffentlichung und Verbreitung erotischer Fotos von der Klägerin über das Internet aus unerlaubter Handlung ein Schmerzensgeld wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB, Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) sowie auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zusteht.

(…)

Die Tatsache, dass der Beklagte nicht aus kommerziellen Motiven gehandelt hat, ist entgegen seiner Ansicht kein Grund für eine Ermäßigung des Schmerzensgeldes, da er vorliegend allein von dem niedrigen Beweggrund getrieben war, sich an der Klägerin, die sich auf eine Fortführung der Beziehung mit ihm nicht einlassen mochte, zu rächen."

Der Entscheidung kann man entnehmen, dass die Veröffentlichung von Nacktfotos oder anderen intimen Fotografien von den Gerichten als schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung bewertet wird, so dass jeder Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Kosten sowie auf Schmerzensgeld hat.