Ist es erlaubt, auch für Nichtmitglieder zugelassene Mitgliederversammlungen eines eingetragenen Vereins als MP3s ins Internet zu stellen? Die Erlaubnis jeden einzelnen Teilnehmers - oder seiner Erben - einzuholen, wäre wenig praktikabel. Greift hier evtl. § 48 ("Öffentliche Rede")?
Dass die Veranstaltungen mitgeschnitten wurden, war für jeden Teilnehmer deutlich sichtbar, durch den Mann vorne am Tonband, der auch schon mal die Versammlungen unterbrochen hat, wenn mal wieder eine neue Tonband-Spule eingelegt werden musste.
Falls der Faktor Zeit eine Rolle spielt: Die frühesten Aufnahmen stammen aus den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts!
-- Editiert Alter Falter! am 22.08.2011 11:41
Veröffentlichung von Mitgliederversammlungen (MP3)
22. August 2011
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Frage vom 22. August 2011 | 11:21
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 4x hilfreich)
Veröffentlichung von Mitgliederversammlungen (MP3)
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#1
Antwort vom 22. August 2011 | 13:11
Von
Status: Praktikant (969 Beiträge, 434x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Dass die Veranstaltungen mitgeschnitten wurden, war für jeden Teilnehmer deutlich sichtbar, durch den Mann vorne am Tonband, der auch schon mal die Versammlungen unterbrochen hat, wenn mal wieder eine neue Tonband-Spule eingelegt werden musste. <hr size=1 noshade>
Trotzdem könnte es kritisch werden, hier eine konkludente Zustimmung zur Aufzeichnung zu konstruieren. Immerhin ist "aufstehen und gehen" keine praktikable Alternative in einer MV.
Hinzu kommt, daß selbst im Falle einer konkludenten Erlaubnis zur Aufzeichnung sicherlich noch keine solche zur Veröffentlichung vorliegt.
quote:<hr size=1 noshade>Die frühesten Aufnahmen stammen aus den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts! <hr size=1 noshade>
Das dürfte irrelevant sein, da das Recht, eine Veröffentlichung zu untersagen, zwar verjährt, die Verjährungsfrist aber logischerweise erst mit der Veröffentlichung zu laufen beginnt.
Übrigens: §48 UrhG "öffentliche Rede" würde ich hier als unzutreffend ansehen. Schon "öffentlich" ist zweifelhaft, erst recht aber "Reden über Tagesfragen". Zumal nicht nur echte Reden, sondern auch Zwischenfragen etc. verbreitet würden.
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#2
Antwort vom 22. August 2011 | 17:07
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 4x hilfreich)
Vielen Dank für diese erste Einschätzung! Frei nach dem Motto "Zwei Juristen, drei Meinungen" hoffe ich auf weitere sachdienliche Hinweise! :D
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#3
Antwort vom 22. August 2011 | 19:51
Von
Status: Praktikant (935 Beiträge, 302x hilfreich)
quote:
Dass die Veranstaltungen mitgeschnitten wurden, war für jeden Teilnehmer deutlich sichtbar,
irrelevant - denn damit gibt niemand die Zustimmung zur Veröffentlichung. Üblicherweise wird anabhängig davon auf die Aufnahme und dem Zweck hingewiesen. Bei Hauptversammlungen ist das für den Notar statthaft zwecks Protokollerstellung. Danach darf aber kein Mißbrauch oder anderweitige Nutzung+Verbreitung erfolgen!
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" Gruss aus Offenbach"
#4
Antwort vom 23. August 2011 | 11:34
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 4x hilfreich)
Kann ich davon ausgehen, dass Redebeiträge auch auf öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlungen unter § 201 StGB
fallen, da sie sich an einen "durch persönliche oder sachliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis" richten?
Wie wäre die Rechtslage, wenn alle Teilnehmer der Versammlung durch Unterschrift ihre Einwilligung erteilen, dass die Versammlung aufgezeichnet und öffentlich im Internet verfügbar gemacht wird?
#5
Antwort vom 23. August 2011 | 13:50
Von
Status: Praktikant (969 Beiträge, 434x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Wie wäre die Rechtslage, wenn alle Teilnehmer der Versammlung durch Unterschrift ihre Einwilligung erteilen, dass die Versammlung aufgezeichnet und öffentlich im Internet verfügbar gemacht wird? <hr size=1 noshade>
Dann wäre ja weder der §201 StGB ("unbefugt") einschlägig noch anderweitige Gesetze, die eine Veröffentlichung untersagen könnten.
quote:<hr size=1 noshade>Kann ich davon ausgehen, dass Redebeiträge auch auf öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlungen unter § 201 StGB fallen, da sie sich an einen "durch persönliche oder sachliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis" richten? <hr size=1 noshade>
Da müßte man mal in die Kommentare zum §201 StGB gucken. Ich würde denken, wenn es "öffentlich zugänglich" ist, also auch für Nichtmitglieder, wäre es zulässig.
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