Veröffentlichung vom Namen im Internet

22. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Binbong
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)
Veröffentlichung vom Namen im Internet

Hallo,

mein Name wurde vor ein paar Jahren auf der Webseite meines Arbeitgebers veröffentlich. Nach kurzer Zeit wieder gelöscht, währendessen hat eine Datensammel Seite sich Name und Arbeitgeber rausgeschnappt und gespeichert und veröffentlicht das weiterhin. Sprich mein Name und Arbeitgeber werden dort verlinkt. Laut Impressum entfernt er nur wenn der Original Link erloschen ist (was schon passiert ist).

Das Impressum besteht lediglich aus einer Emailadresse bei der sich niemand meldet. Ich hab den Hoster des Servers angeschrieben, dieser rät mir zur Anzeige oder zum Anwalt, da der Besitzer der Webseite dem Hoster ebenfalls nicht antwortet. In einem anderen Forum wurde mir geraten noch den Datenschutzbeauftragten anzuschreiben des zuständigen Bundeslandes, da kam aber auch nichts bei raus, sie machen da ebenfalls nichts.

Was soll ich nun machen? Anzeige oder Anwalt? Ich befürchte, dass wenn ich eine Anzeige schreiben, dass diese wieder gefallen lassen wird.

Mfg

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18 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

Es ist keine Straftat zu erkennen, von daher wird das nichts nützen.


Ohne Anwalt und gerichtliche Kalge wird man da nicht weiter kommen. Ob das überhaupt Erfolg hat, sei mal dahingestellt, denn "ich will das nicht" ist eine überaus magere Grundlage mit geringen Erfolgsaussichten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Binbong
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Was würde ihm denn das Recht geben meinen Namen und Arbeitgeber zu veröffentlichen?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Was würde ihm denn das Recht geben meinen Namen und Arbeitgeber zu veröffentlichen?

Wenn die Information falsch ist, weil die Person nicht mehr bei dem Arbeitgeber arbeitet, dann besteht schon ein Löschungsanspruch.
Aber deshalb ist es noch lange keine Straftat (im Sinne von "Kriminalität"), d.h. eine Anzeige wird nichts bringen. Weder Polizei noch Staatsanwaltschaft werden Ihnen helfen.
Sie müssen Ihr Recht schon selbst durchsetzen, wenn nötig mit Hilfe eines Anwalts.

Das Problem: Auf den Anwaltskosten werden Sie wahrscheinlich sitzen bleiben. Und ein Anwalt kann auch nichts ausrichten, wenn die hinter der Internetseite stehende Person nicht greifbar ist. Sie brauchen Name und (Wohn-)Adresse des Seitenbetreibers und wenn Sie die haben, sollten Sie sich vergewissern, dass die auch stimmen. (Soll ja reichlich Leute geben, die Webseiten unter falschem namen / Fake-Adressen anmelden.) Sonst wird das nichts.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Binbong
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Dass ich auf den Anwaltskosten sitzen bleibe das war mir ziemlich klar, wollte nur wissen ob ich Anzeige erstatte oder einen Anwalt, das hat sich ja geklärt. Wie hoch wären in etwa die Anwaltskosten? Kommt natürlich auf die Arbeit an, er müsste halt von 0 anfangen da man nur den Hoster kennt der den Server vermietet.

Die Daten wurden damals ohne Zustimmung vom Arbeitnehmer ins Netz gestellt und nach einem Gespräch mit dem Arbeitgeber wieder gelöscht. Arbeite dort ebenfalls nicht mehr.


Mfg

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)


Gesetzliche Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit wären bei Annahme des Regelstreitwerts und der Mittelgebühr ca. 500€ (incl. MwSt).
Problem: Die gesetzlichen Gebühren richten sich nicht nach dem Aufwand, d.h. der Preis ist gleich, egal ob der Anwalt viel oder wenig Arbeit hat. Das ist sehr unbefriedigend für den Kunden, wenn der Fall wenig Arbeit macht und sehr unbefriedigend für den Anwalt, wenn der Fall viel Arbeit macht.

Für außergerichtliche Tätigkeit können Kunde und Anwalt aber von den gesetzlichen Gebühren abweichen.
Vielleicht finden Sie einen Anwalt, der sich den Fall unverbindich anschaut und Ihnen dann ein gutes Angebot macht.

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#6
 Von 
Binbong
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Guten Tag,

vielen Dank für die Zahlreichen antworten.

Sie schrieben, dass es einen Lösungsanspruch bestehen würde, wenn ich nicht mehr bei der Person beschäftigt bin.

Ich stehe zu meinem alten Arbeitgeber in keinem Verhätlnis mehr. Wie kann ich da jetzt vorgehen? Ich hatte den Hoster ein weiteres mal darauf angeschrieben und er meinte er kann mir nicht helfen, er habe den Kunde via Email aufgefordert aber hat nicht geantwortet. Der Hoster gibt mir selbstverständlich auch keine Auskunft über den Kunde. Diesen würde ich ja per Post (Einschreiben) anschreiben, jedoch besteht sein Impressum lediglich aus einer Email Adresse, was ebenfalls nicht rechtens ist laut google.

Wie komm ich da an die Person ran? Der Hoster stellt sich da komplett quer und will da auch nicht mehr machen.

(Vielleicht) Wichtige Randnotiz: Die Daten wurden damals vom Arbeitgeber ohne Erlaubnis ins Netz gestellt, auf bitte dann entfernt.

Nachtrag: Der Geschäftssitz ist laut Datenschutzbeauftragter in Amerika. Ist aber definitiv eine deutschsprachige Seite, entweder DE / AT oder CH.

-- Editiert von Binbong am 24.11.2016 19:28

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)


Die Rechtslage ist eindeutig: Hier klicken

Aber das ganze hilft halt nichts, wenn man keinen hat, den man dafür verantwortlich machen kann.

Der ehemalige Arbeitgeber hat nichts damit zu tun, denn jetzt ist der Name ja nicht mehr auf der Seite des ehemaligen Arbeitgebers vorhanden. Und dass wiederum andere Daten von dessen Internetseite kopieren, dafür kann der ehemalige Arbeitgeber nichts. Zumal fraglich ist, ob überhaupt eine Zustimmung des damaligen Arbeitgebers für die damalige Veröffentlichung erforderlich war. Namen und dienstliche(!) Kontaktdaten von aktiven Mitarbeitern dürfen nämlich im Regelfall auch ohne Zustimmung des Mitarbeiters veröffentlicht werden.

Zitat:
Wie komm ich da an die Person ran? Der Hoster stellt sich da komplett quer und will da auch nicht mehr machen.

Hoster verklagen. Dafür brauchen Sie wahrscheinlich einen Anwalt - und wenn Sie die Daten vom Hoster haben und stellen dann fest, dass Falschnamen verwendet wurden, sind Sie genau so weit wie jetzt.

Ich würde mir gur überlegen, ob der Aufwand lohnt.
Handelt es sich bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber um ein zwielichtiges Unternehmen oder warum sind Sie so dahinter her, nicht mehr mit diesem in Verbindung gebracht zu werden?

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#8
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 730x hilfreich)

Unschädlich ist der Versuch im Rahmen des "Rechts auf Vergessen" bei Google eine Löschung der betroffenen Seite aus dem Suchindex zu beantragen. Dann ist das Problem technisch faktisch erledigt.

https://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article128557505/So-beantragen-Sie-die-Loeschung-von-Daten-bei-Google.html
https://support.google.com/legal/contact/lr_eudpa?product=websearch&hl=de

Es wird empfohlen, denen auch die Geschichte mit dem nichterreichbaren Anbieter anzugeben. Google mag Datenmüllhalden überhaupt nicht.

Und nochmal nachgefragt:
Kommt der Bezug auf die alte Firma bei Suche nach "binbong" oder etwa bei "binbong firmenname" ? Das letztere wäre ein ziemlich unwahrscheinliches Suchmuster, das in der Realität auch keiner sucht.


2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Binbong
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die Antworten, ich schreibe noch mit dem Anbieter um einen Kompromiss zu finden. Gegebenfalls kann der Anbieter (Serverhoster) den Kunden ja in meinem Namen via Post anschreiben.

Weitere recherchen haben ergeben:

Adresse und Telefonnummer sind in Amerika. Die Firma bzw das department existiert nicht. Die Rufnummer ist ebenfalls nicht vergeben und hat bei whitepages keinen Eintrag.

Sind öffentlich einsehbare Daten bei dem Domainhoster, ein Name ist dort nicht angegeben. Ich teile die Meinung, dass sich dahinter eine fakeperson befindet.

Google hat ziemlich hohe Auflagen um die Daten rauszubekommen, wäre die nächste Option das zu beantragen. Der Hoster muss ja irwie reagieren denn selbst das Impressum ist nicht zugelassen. Ich schau mal was sich ergibt mit dem Hoster und informiere euch dann.

PS: Der Bezug auf die alte Firma kommt wenn ich "Name" eingebe ohne den Firmenname, nur meinen Vor und Zuname.

Gruß.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von Binbong):
Adresse und Telefonnummer sind in Amerika.

Also klagen in Amerika. Viel Spass ...
An den Anbieter wird man so nicht herankommen.



Bleibt also nur der Weg über den Hoster (falls der in Deuschland sitzen würde).
Das Problem ist halt nur, ob ein Gericht der Abschaltung der Website zustimmen würde. Eine Begründung hat man ja nicht dafür, da dürften die Erfolgsaussichten mager sein.



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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 730x hilfreich)

Der Webseitenanbieter wird einer von den windigen Geschäftsleuten sein, die irgendwo Daten vollautomatisch mit Crawlern zusammenklauben und zu Inhalten mit fragwürdiger Qualität zusammenkopieren.
Hier wird dann Werbung geschaltet, weil die Leute häufig selbst nach sich selber oder nach alten Bekannten suchen.
Ein solches Modell betreiben sehr viele, die Margen kommen nur über das pure Massengeschäft zustande.
Insofern verbietet es sich von selbst einer Email insb, aus Übersee mehr Aufmerksamkeit als den Löschbutton zu widmen.

Im Prinzip haftet der alte Arbeitgeber für den Datenschutzverstoß und müsste demnach eigentlich einen "Reputationsmanager" bezahlen, der sich um solche Probleme mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten kümmert. Wird oft von Stalking-Opfern beauftragt.

Ein "Bitte,bitte" wird nicht reichen. Das aber durchzusetzen erfordert aber eben den Nachweis eines tatsächlichen Reputationsschaden. Das wird eher nur gelingen, wenn die Firma wegen krimineller Machenschaften aufgefallen ist.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Binbong
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die Zahlreichen antworten.

Der Hoster, äusserst unfreundlich und unseriös in seinen Antworten. Resultat: Er macht da nichts, warum auch.

Wenn ich das richtig verstanden habe, verstößt (nur) eine Email als Impressum doch gegen die Impressumspflicht. Was eine Straftat zufolge ist. Wäre es nicht möglich, die Seite zu "melden" ggf. "Anzuzeigen". Da würde dann doch ermittelt werden und der werte Herr zum richtigen Impressum genötigt. Somit hätte ich eine Adresse und könnte es austragen lassen in Form eines schriftlichen Briefes. Mit einem Anwalt an die Adresse zu kommen, sehe ich ehrlich gesagt als unmöglich, da ja bis jetzt keine Straftat besteht und man somit auch weder mit irwas durchkommen kann.

Gruß.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von Binbong):
Der Hoster, äusserst unfreundlich und unseriös in seinen Antworten. Resultat: Er macht da nichts, warum auch.

Das sit weder unfreundlich noch unseriös. Im Gegenteil, ein seriöser Hoster gibt nicht mal eben auf Zuruf irgendwelche personenbezogene Daten heraus oder schaltet Websiten/Domains ab, nur weil da irgendjemand Unbekanntes das fordert.
Der beachtet die Gesetze und das ist gut so.



Zitat (von Binbong):
Wenn ich das richtig verstanden habe, verstößt (nur) eine Email als Impressum doch gegen die Impressumspflicht.

Nein, das hat man falsch verstanden.
Es kommt z.B. darauf an, an wekches Publikum sich das ganze richtet, ob das rein privat betreiben wird oder ein nachhaltiger Betrieb ist, ...



Zitat (von Binbong):
Was eine Straftat zufolge ist.

Nicht mal im Ansatz.



Zitat (von Binbong):
Da würde dann doch ermittelt werden

Nein, der Staat löst nicht alle privaten Probleme.
In der Regel muss der Bürger sich da selbst drum kümmern bzw. einen Fachanwalt beauftragen.



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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Wenn ich das richtig verstanden habe, verstößt (nur) eine Email als Impressum doch gegen die Impressumspflicht.

Ja.

Zitat:
Was eine Straftat zufolge ist.

Nein. Nicht jeder Gesetzesverstoß ist eine Straftat. Abbiegen ohne den Blinker zu betätigen ist ja auch keine Straftat. Beides (also das Weglassen des Impressums und das Weglassen des Blinkens beim Abbiegen) sind nur Ordnungswidrigkeiten.

Zitat:
Wäre es nicht möglich, die Seite zu "melden" ggf. "Anzuzeigen".

Ja. Aber ich würde derzeit schon an der Frage scheitern, wo man das melden oder anzeigen müsste. Evtl. bei der Landesrundfunkanstalt des betreffenden Bundeslandes? Geht ja um das Telemediengesetz.

Zitat:
Da würde dann doch ermittelt werden

Eher nicht. Bei Ordnungswidrigkeiten besteht keine Ermittlungspflicht.

Zitat:
und der werte Herr zum richtigen Impressum genötigt.

Nein. Wenn tatsächlich ermittelt werden würde, und die Ermittlungen zu einem Täter führen, und gegen den Täter ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden würde und dieses dann auch zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht wird (was ich insgesamt für ungefähr so realistisch halte wie Schnee im Juli), dann wird der Täter nicht zur Erstellung eines richtigen Impressums genötigt, sondern zur Zahlung eines Bußgeldes.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von Binbong):
Wenn ich das richtig verstanden habe, verstößt (nur) eine Email als Impressum doch gegen die Impressumspflicht.


In Deutschland bzw. der EU schon. In Amerika jedoch nicht, da gibt es keine Impressumspflicht.

Um das genauer betrachten zu können, sollten folgende Fragen beantwortet werden (können):

- Handelt es sich um eine .de-Domain, unter welcher die Webseite zu erreichen ist? Wenn ja, wer ist Eigentümer laut DENIC?
- Falls es eine .com-Domain oder vergleichbare ist, wer ist Eigentümer laut Registrar?
- Ist die Webseite bei einem deutschen/europäischen Provider gehostet?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hi,

auch in der Schweiz ist die Impressumpflicht anders als bei uns.

Nach der eidgenössischen UWG-Novelle 2012 lautet Artikel 3 Abs. 1 UWG (CH) nun:

„Unlauter handelt insbesondere, wer […] Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt […] klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen […]."
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19860391/201607010000/241.pdf

Nach meiner allerdings schon etwas veralteten Kenntnis besteht keine I-Pflicht für Webseiten, die die keinen Geschäftsverkehr vorsehen. (kann sich aber geändert haben)

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Nach meiner allerdings schon etwas veralteten Kenntnis besteht keine I-Pflicht für Webseiten, die die keinen Geschäftsverkehr vorsehen. (kann sich aber geändert haben)

Nicht jede Website ist Impressumpflichtig, aber bestimmte Arten von privaten Websiten sind auch Impressumpflichtig.
Denn es gibt 2 Impressumspflichten:
1. für geschäftsmäßige Online-Dienste (§ 5 TMG )
2. für (regelmäßig) journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte (§ 55 RstV)



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12305.05.2021 11:24:05
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von Binbong):

währendessen hat eine Datensammel Seite sich Name und Arbeitgeber rausgeschnappt und gespeichert und veröffentlicht das weiterhin. Sprich mein Name und Arbeitgeber werden dort verlinkt. Laut Impressum entfernt er nur wenn der Original Link erloschen ist (was schon passiert ist).


Das Pferd läßt sich nur von hinten aufzäumen. Diese Datendrückerkolonnen bezwecken ja irgendwas: sie wollen Geld machen mit den Daten, heißt sie verkaufen die Informationen.

Auch der Hoster kostet Geld. Wenn der Hoster kein Geld sieht, hätte er diese Datendrückerkolonne längst zum Teufel gejagt.

Schon mal überlegt, ob nicht der Hoster selbst die Wurzel allen Übels ist? Der Hoster nimmt Dich doch auf die Rolle.

Früher gab es "Gelbe Seiten", heute suchen die Leute im I-Net. Jeder Klick ist bares Geld.

War eine private Adresse mit angegeben oder nur die Firmeninformation, wo Du arbeitest? Hat der Chef Deine Daten mit Deiner Genehmigung veröffentlicht?

Wenn Du Deine Genehmigung zur Veröffentlichung gegeben hast - wovon zunächst auszugehen ist - bist Du praktisch Teil eines Firmenprofils. Es wird also nicht Dein Name, sondern das Firmenprofil des Arbeitgebers verlinkt. Am Firmenprofil hast Du ja selbst mitgewirkt.

Es gibt praktisch keine Datenschutzbestimmungen für Firmen, es sei denn die Firmendaten stammen aus "nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Quellen". Kommt praktisch aber nicht vor, weil die Firma ja Öffentlichkeit sucht.

Oder lebt ihr davon, daß ihr euch vor potentiellen Kunden versteckt? Ausnahmen bestätigen die Regel, wenn z.B. der Firmensitz sich auf den Caiman Islands in einem Briefkasten befindet.

Wer ist Geschäftsführer einer GmbH? Wie waren die Umsätze der xy-GmbH? Wird öffentlich kundgetan im Bundesanzeiger oder Handelsregister usw. Wenn Du allerdings vom Hund gebissen wirst und nur die Informationen auf der Hundemarke hast ( so denn eine Hundemarke vorhanden ist ), kommt der Datenschutz ins Spiel - Steuergeheimnis, man mag es kaum glauben. Der Hundehalter läßt sich so nicht ermitteln. Datenschutz funktioniert also in unserem Land.

Zitat (von Binbong):

Das Impressum besteht lediglich aus einer Emailadresse bei der sich niemand meldet. Ich hab den Hoster des Servers angeschrieben, dieser rät mir zur Anzeige oder zum Anwalt, da der Besitzer der Webseite dem Hoster ebenfalls nicht antwortet. In einem anderen Forum wurde mir geraten noch den Datenschutzbeauftragten anzuschreiben des zuständigen Bundeslandes, da kam aber auch nichts bei raus, sie machen da ebenfalls nichts.


Die Quelle eines Flusses sucht man, indem man an der Mündung anfängt mit der Suche.

Wirst Du aufgrund der I-Net-Veröffentlichung mit Reklame gleich welcher Art (also auch postalisch) zugeschmissen? Dann kannst Du von den Absendern des Reklamemülls verlangen, Auskunft zu erteilen über die Herkunft der Daten. Die Reklame-Müllwerker haben in aller Regel schon ein Impressum, nämlich die Adresse unter der sie ihre Waren anbiedern. Dann den nächsten Quell-Datendrücker anschreiben, woher er die Daten hat usw. Mühselig, funktioniert aber aus eigener Erfahrung.

Wenn Du nicht mit Reklame vollgemüllt wirst, welchen Schaden hast Du ansonsten?

Ohne Genehmigung wird der Chef wohl keine Daten von Dir ins Netz gestellt haben als Teil seines Firmenprofils, und wenn es nur ein Bild mit Namen und ggf. Funktion ist.

Zitat (von Binbong):

Was soll ich nun machen? Anzeige oder Anwalt? Ich befürchte, dass wenn ich eine Anzeige schreiben, dass diese wieder gefallen lassen wird.


Weder noch.

Selbst ist der Mann / die Frau. Zieh Dir mal das BDSG rein, insbesondere §§ 33 und 34 und die Einschränkungen dazu. Nimm Dir Zeit, koch genügend Kaffee und leg Papier und Bleistift bereit um Notizen zu machen. Spätestens wenn Du an eine Stelle kommst wo steht "Satz 1 gilt entsprechend", weißt Du nicht mehr was in Satz 1 denn nochmal drinstand...Gesetze sind absichtlich so gestrickt. Sonst könnte ja jeder verstehen, was damit gemeint ist.

Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen sind nur in absoluten Ausnahmefällen Straftaten, meistens OWi. OWi kannst Du anregen bei der "zuständigen Stelle", könnte der Bundesdatenschutzbeauftragte sein oder irgendein Landesdatenschutzbeauftragter.

Sitzt der Datendrücker in einem anderen Bundesland als Du selbst wohnst, werfen sich die jeweiligen LDSB gegenseitig die toten Hühner über den Zaun. Da ist im Zweifel keiner zuständig. Da ist es denn einfacher, Kameras in Läden zu bemängeln, die zu weit auf den Bürgersteig rausstrahlen.

Leute, Leute, überlegt doch vorher was ihr veröffentlicht und wen ihr warum dazu ggf. ermächtigt. Nur weil die Merkel augenscheinlich nichts dagegen hat, daß ihr Telefon abgehört wird, kann man/frau selbst doch höchstmögliche persönliche Vorsorge treffen zum Schutz seiner Privatsphäre.

Ist das Kind erst in den Brunnen gefallen, kann man/frau wie Don Quichotte gegen die Windmühlenflügel reiten, das Kind bleibt im Brunnen.

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