Vermögensauskunft mit Haftbefehl trotz Einrede

15. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Audi-S
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 11x hilfreich)
Vermögensauskunft mit Haftbefehl trotz Einrede

Vermögensauskunft mit Haftbefehl

Hallo zusammen,
ich möchte mich hier einklinken, weil ich ein "ähnliches"
Problem habe.
Es gibt einen Titel durch Gericht aus 1984 und der Gläubiger hat ende 2013 einen GV zur Vollstreckung geschickt. Hauptforderung 3000€ + 3700€ Zinsen seit 1984.
War mal zum Pfänden da, ist aber wieder abgezogen.
Daraufhin kam für Mitte März 2014 eine Vorladung zu Vermögensauskunft. 3 Tage vor dem Termin hatte ich das mit der Verjährung der Zinsen gepeilt und dem GV einrede der Verjährung gefaxt und gleichzeitig mitgeteilt, zum Termin nicht zu kommen, weil dieser auf falschen Zahlen basiert. Daraufhin kam schreiben mit Hinweis auf Eintrag ins Schuldnerverzeichnis.
Jetzt erhalte ich Post von meiner Hypothekenbank mit
Hinweis durch Schufa, dass Haftbefehl erlassen wurde.

Muss nach der gültigen Einrede nicht erst mal vom Gläubiger eine korrekte Forderung gestellt werden ?
Was soll ich da nun unternehmen ?

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6 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Die Vermögensauskunft zu verweigern ist nie eine gute Idee. Und nein, die Begründung funktioniert nicht.

Gegen Vollstreckungsmaßnahmen wehrt man sich mit entweder einer soenannten "Erinnerung" oder mit einer Vollstreckungsabwehrklage. Wenn man sich unsicher ist, sollte man einen Anwalt damit beauftragen, die Verjährung der Zinsen zu erwirken.

Das Kind ist nun in den Brunnen gefallen. Ich würde schleunigst zusehen, die Vermögensauskunft abzugeben, dann bekommst du vom GV den Haftbefehl ausgehändigt. Damit gehst du zum Amtsgericht und lässt die Eintragungen im Schuldnerregister löschen. Mit dem Beschluss, dass gelöscht wurde, geht man dann zu Schufa Und Co. So war der alte Ablauf vor 2-3 Jahren, sollte noch in etwa so passen vom Ablauf her.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#2
 Von 
Audi-S
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 11x hilfreich)

Ich hab die Vermögensauskunft verweigert, weil die geforderte Summe mehr als das doppelte der rechtlich
unstrittigen Summe beträgt.
Ich soll eine VA abgeben wegen einer Forderung, die so nicht stimmt.
Wenn ich nämlich eine korrekte Forderung bekomme, werde ich darüber nicht diskutieren und gleich Bar bezahlen.

Es kann doch nicht sein, dass hier fiktive Forderungen gestellt werden und mir aus diesem Grund nicht unerhebliche Repressalien entstehen.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Hast du meinen Beitrag einfach nicht gelesen oder hast du ihn nicht verstanden? In meinem Beitrag steht drin, welche zwei Möglichkeiten gegen eine Vollstreckungsmaßnahme zur Verfügung stehen. Du hast die dritte Möglichkeit (pauschale Verweigerung), die es gar nicht gibt, gewählt. Du hast einfach gedacht, du wüsstest es besser...

Alleine deswegen, weil du dich falsch verhalten hast, kam es zum Haftbefehl und dir wurde angekündigt, dass du bei Verweigerung mit einer solchen Maßnahme rechnen musstest. Nicht weil du dich nicht wehren durftest. Ich empfehle erneut einen Anwalt, ggf. zuvor einen Beratungsschein beim Amtsgericht abholen, wenn du dir keinen leisten kannst.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 15.05.2014 16:03

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Audi-S
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo mepeisen,

gelesen schon aber erst verstanden, nach dem's so klar war.
Werde das mit der Gegenklage oder Erinnerung vom Erfolg
und den Kosten prüfen lassen.
Habe jedoch eben von der Schwester des Gläubigers jetzt erfahren, dass selbiger in Dubai seit 2 Jahren in Haft ist. Dabei wird mir auch klar, warum Gläubiger als c/o-Adresse die seiner Mutter angibt.
Wenn diese ohne Vollmacht den GV losschickt, dürfte doch die Vollstreckung nicht rechtskräftig sein.
Wenn ich mit der Info bis ende 2014 hinterm Berg halte,
kann doch der richtige Gläubiger sogar mit dann erteilter
Vollmacht ein Urteil von 1984 wegen Verjährung nicht mehr Vollstrecken.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
Wenn diese ohne Vollmacht den GV losschickt, dürfte doch die Vollstreckung nicht rechtskräftig sein.

Das kann man einmal prüfen lassen. Also die tatsächliche Vollmacht bzw. wer da nun den GV losgeschickt hat. Davon ab: Auch aus der Haft heraus darf man Briefe schreiben und vermutlich auch von Dubai her und vielleicht hat der Gläubiger ja einen Anwalt legitimiert oder den Titel an seine Mutter verkauft oder was weiß ich... Ich würde da keine all zu großen Hoffnungen reinlegen.

Die Vollstreckungsmaßnahme löst die Frist erneut aus. Verjährung wäre dann 2044. Ob bei nicht vernünftiger Legitimation die Sache in Luft ausgelöst wird und am Ende des Jahres verjährt ist, das sollte wohl mal ein Anwalt klären.

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#6
 Von 
Audi-S
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 11x hilfreich)

Danke für die bisherigen Antworten !

Die Forderung aus 1984 besteht und alles Andere ist der Mühe nicht wert.
Nach Telefonat mit GV erklärte mir dieser, Gläubiger hat
die Einrede akzeptiert und nun geht's um 3000 + 4% für 3 Jahre. Gleichzeitig, möchte er von mir Ratenzahlung.
Wenn ich jetzt, ohne schriftlich festgehalte 3000+4%
anfange Raten zu zahlen, würde ich doch die Ursprünglichen 6700€ (29 Jahre 4%) anerkennen und diese auch zahlen müssen.
Ist das vom GV schon arglistige Täuschung und wie soll ich weitermachen ?

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