Vermögensauskunft - Abgabe vermeiden/verschieben

5. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Marcelmegaman
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 5x hilfreich)
Vermögensauskunft - Abgabe vermeiden/verschieben

Hallo,

bei mir ist folgende Situation eingetreten, und ich bin für jede Auskunft und Hilfe dankbar:
- Nachdem ich eine Leistung der Firma A. in Anspruch genommen habe, mit der ich jedoch nicht einverstanden war, verweigerte ich die Zahlung und widersprach Mahnungen sowie Mahnbescheid. Die Firma klagte daraufhin, und ich wurde im schriftlichen Verfahren zur Zahlung des Betrags verurteilt.
- Vor kurzem hatte ich einen Zettel vom Gerichtsvollzieher (keine Ladung, Zustellung etc, nur ein "Schmierzettel") im Briefkasten mit der Information, man hätte mich nicht angetroffen, es wird um Information gebeten, wann ich erreichbar sei. Weitere Informationen wie Schuldgrund, Gläubiger, Aktenzeichen etc waren nicht angegeben.
Ich rief daraufhin beim GV an und er informierte mich am Telefon, dass Firma A. der Gläubiger sei und die Abgabe einer Vermögensauskunft verlange. (Seit dem Urteil hatte es keinerlei Korrespondenz mehr mit der Klägerin gegeben). Er teilte mir den spätesten Termin für die Abgabe der Vermögensauskunft mit.

Ich habe nun folgende Fragen:
1. Natürlich wundert es mich, dass direkt die Abgabe der VA verlangt wird. Ich habe der Klägerin gegenüber nie verlauten lassen, dass ich nicht in der Lage wäre, die Schuld zu bezahlen. Es gab keinerlei erfolglose Pfändungsversuche und die Vollstreckung wurde nie angekündigt. Ist das rechtens so?
2. Ich habe nie eine schriftliche Information erhalten, um welchen Sachverhalt es sich überhaupt handelt, lediglich am Telefon informierte mich der GV darüber. Müsste ich nicht vorher in irgendeiner Weise schriftlich Mitteilung darüber erhalten, wer überhaupt vollstrecken lässt und warum? Also müsste nicht irgendein gelber Umschlag bei mir vorher eintreffen?
3. Meine Situation ist die, dass ich leider genau jetzt arbeitslos geworden bin und nun gerade im Augenblick die Forderung tatsächlich nicht begleichen könnte. Vor 1-2 Monaten wäre es noch gegangen. Ich gehe aber davon aus, dass ich innerhalb von zwei Monaten wieder eine Vollzeitstelle finde, da ich in einem Beruf arbeite, in dem viel Fachpersonal gesucht wird. Ich weiß, dass es mal eine Gesetzesänderung zum §900 ZPO gab, daher weiß ich nicht mehr ob die Information noch aktuell ist. Aber so wie ich es in Erinnerung habe, kann die Abgabe der VA verschoben werden, wenn man glaubhaft machen kann, dass man innerhalb von 6 Monaten wieder in der Lage ist, die Forderung zu begleichen. Ist dies noch aktuell und wenn ja, was ist die genaue Rechtsgrundlage?
4. Wie sollte ich mich schlussendlich verhalten? Mein Ziel ist es, die VA nicht abzugeben und Zeit zu gewinnen, da die Zahlung wohl in absehbarer Zeit möglich sein wird. Besonders im Bezug darauf, dass ich außer dem Schmierzettel vom Gerichtsvollzieher nichts schriftliches habe, sollte ich:
- gar nichts unternehmen und abwarten?
- den Gerichtsvollzieher anschreiben und Bezug auf das Telefonat nehmen, Zahlungswillen signalisieren und um Aufschub bitten?
- den Gerichtsvollzieher anschreiben und erst einmal Informationen zur Vollstreckungssache anfordern, also so als hätte das Telefonat nicht stattgefunden und ich wüsste noch gar nicht worum es überhaupt geht?

Vielen Dank an alle, die sich den langen Text durchgelesen haben,
Gruß,
Marcel

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Seit dem Urteil hatte es keinerlei Korrespondenz mehr mit der Klägerin gegeben

Muss es auch nicht

Zitat:
Ich habe der Klägerin gegenüber nie verlauten lassen, dass ich nicht in der Lage wäre, die Schuld zu bezahlen

Irrelevant. Du hast nicht bezahlt. Nur das zählt.

Zitat:
Es gab keinerlei erfolglose Pfändungsversuche und die Vollstreckung wurde nie angekündigt

Muss es auch nicht.

Zitat:
Müsste ich nicht vorher in irgendeiner Weise schriftlich Mitteilung darüber erhalten, wer überhaupt vollstrecken lässt und warum?

Nicht zwingend. Das Aktenzeichen des Verfahrens wird vermutlich vom GV angegeben worden sein auf dem "Schmierzettel"? Das dann zusammenzubringen mit dem entsprechenden Sachverhalt ist dir dann sicherlich möglich.

Falls nicht, war das vielleicht nicht ganz so OK vom Gerichtsvollzieher. Aber davon "kaufen" kannst du dir nichts.

Zitat:
Also müsste nicht irgendein gelber Umschlag bei mir vorher eintreffen?

Ist er doch. Mit dem Urteil...

Zitat:
und nun gerade im Augenblick die Forderung tatsächlich nicht begleichen könnte.

dumm gelaufen. Als Argument taugt das aber nicht. Du hättest das Geld direkt nach Urteil bezahlen müssen, als es möglich war. Oder das Geld aufheben müssen. Leider eine Art von "Selbst Schuld".

Zitat:
Ich weiß, dass es mal eine Gesetzesänderung zum §900 ZPO gab

Korrekt. Das war 2009. Der ist weggefallen. Gibbet nicht mehr.

Zitat:
Aber so wie ich es in Erinnerung habe, kann die Abgabe der VA verschoben werden, wenn man glaubhaft machen kann, dass man innerhalb von 6 Monaten wieder in der Lage ist, die Forderung zu begleichen

Nö. Sowas gibbet nicht. Aber selbst wenn: Du kannst derzeit exakt nichts glaubhaft machen. Du hast keine Arbeit. Punkt.

Zitat:
Wie sollte ich mich schlussendlich verhalten?

A) Bezahlen
B) Vermögensauskunft abgeben
C) Verweigern und dann halt mit einem Haftbefehl klarkommen

Zitat:
Mein Ziel ist es, die VA nicht abzugeben und Zeit zu gewinnen

Genau das will der Gesetzgeber nicht. Zeit schinden darf man nicht. Du hast bereits genug Zeit geschunden.

P.S.: Mein Beitrag soll kein direkter persönlicher Vorwurf an dich sein. Ich kenne dich schließlich nicht. Es bringt aber nichts, deine Gedankengänge irgendwie sinnvoll zu unterstützen. Es geht leider wirklich nicht.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Der Gläubiger hat ein Urteil welches dir zugestellt wurde. Soll er dich anschließend noch 10 mal betteln doch endlich zu zahlen oder dachtest du das Urteil verliert seine Gültigkeit?

1. Der Pfändungsversuch erfolgt gleichzeitig mit der Abgabe der VA. Einen gesonnderen Versuch bedarf es nicht.
2. Nö
3. Der GV kann aber muss sich nicht auf eine Ratenzahlung einlassen. Dazu sollte man dem GV aber direkt vor Ort was anbieten und nicht erst irgendwann.
4.bezahlen oder HB abwarten. Wenn er dich dann verhaften wird und du noch immer nicht die VA abgibst kommt es ggf auch zur Erzwingungshaft.

Mal ganz ehrlich ... gib die VA ab solange du noch arbeitslos bist. Wenn du geladen wirst wenn du wieder in Lohn und Brot stehst wird es terminlich schwierig und die Pfändung an den neuen AG wird auch nicht lange auf sich warten lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1591 Beiträge, 976x hilfreich)

"1. Natürlich wundert es mich, dass direkt die Abgabe der VA verlangt wird. Ich habe der Klägerin gegenüber nie verlauten lassen, dass ich nicht in der Lage wäre, die Schuld zu bezahlen. Es gab keinerlei erfolglose Pfändungsversuche und die Vollstreckung wurde nie angekündigt. Ist das rechtens so?!
Ja. Natürlich wäre es nett von der Klägerin gewesen, sie hätte dich nochmal erinnert bzw. Vollstreckung angedroht.Mit Rechtskraft des Urteils wusstest du aber, dass du zahlen musst und drohen muss die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung nicht. Seit dem 1.1.13 kann auch sofort ohne vorherigen Pfändungsversuch die Abgabe der VA verlangt werden.

"2. Ich habe nie eine schriftliche Information erhalten, um welchen Sachverhalt es sich überhaupt handelt, lediglich am Telefon informierte mich der GV darüber. Müsste ich nicht vorher in irgendeiner Weise schriftlich Mitteilung darüber erhalten, wer überhaupt vollstrecken lässt und warum? Also müsste nicht irgendein gelber Umschlag bei mir vorher eintreffen?"
Ja, das müsstest du, wenn Kläger direkt die Abgabe der VA verlangt (§ 882 Abs. 4 ZPO und § 136 GVGA). Nein, das müsstest Du nicht, wenn der Kläger zunächst Pfändung verlangt (und nur für den Fall, dass das nichts bringt VA oder nur Pfändung). Für eine Pfändung bedarf es keiner Ankündigung, da kann der GV dir auch direkt auf die Bude rücken und dir, wenn du zu Hause bist, den Grund eröffnen.
Wenn also direkt VA beantragt worden ist, müsste dir zunächst mal eine Ladung zu einem konkreten Termin mit Belehrung, Auftrag des Klägers und Vordruck des Vermögenverzeichnisses zugestellt werden und nicht ein spätester Termin am Telefon genannt werden.
"3. Meine Situation ist die, dass ich leider genau jetzt arbeitslos geworden bin und nun gerade im Augenblick die Forderung tatsächlich nicht begleichen könnte. Vor 1-2 Monaten wäre es noch gegangen. Ich gehe aber davon aus, dass ich innerhalb von zwei Monaten wieder eine Vollzeitstelle finde, da ich in einem Beruf arbeite, in dem viel Fachpersonal gesucht wird. Ich weiß, dass es mal eine Gesetzesänderung zum §900 ZPO gab, daher weiß ich nicht mehr ob die Information noch aktuell ist. Aber so wie ich es in Erinnerung habe, kann die Abgabe der VA verschoben werden, wenn man glaubhaft machen kann, dass man innerhalb von 6 Monaten wieder in der Lage ist, die Forderung zu begleichen. Ist dies noch aktuell und wenn ja, was ist die genaue Rechtsgrundlage?"
Ja, grundsätzlich geht das, wenn der Gläubiger das nicht von vorneherein ausgeschlossen hat oder nachträglich die Zustimmung dazu verweigert.Das findet sich jetzt in § 802 b ZPO .
§§ 802 b ZPO
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein."
Welche Voraussetzungen an das Glaubhaftmachen gesetzt werden, weiß ich nicht.

"4. Wie sollte ich mich schlussendlich verhalten? Mein Ziel ist es, die VA nicht abzugeben und Zeit zu gewinnen, da die Zahlung wohl in absehbarer Zeit möglich sein wird. Besonders im Bezug darauf, dass ich außer dem Schmierzettel vom Gerichtsvollzieher nichts schriftliches habe, sollte ich:
- gar nichts unternehmen und abwarten?
- den Gerichtsvollzieher anschreiben und Bezug auf das Telefonat nehmen, Zahlungswillen signalisieren und um Aufschub bitten?
- den Gerichtsvollzieher anschreiben und erst einmal Informationen zur Vollstreckungssache anfordern, also so als hätte das Telefonat nicht stattgefunden und ich wüsste noch gar nicht worum es überhaupt geht?"
Keine Ahnung. Einfach abwarten solltest du jedenfalls nicht. Denn soviel ist klar: der GV hat einen Auftrag (welchen genau auch immer) und den wird er jetzt zügig (damit meine ich noch in diesem Monat) verfolgen.
Zumindestens müsstest du jetzt ja mal wissen, um welche Gesamtsumme es aktuell geht .Denn außer der ausgeurteilten Summe und Zinsen sind ja noch weitere Kosten dazugekommen. Ich würde das telefonisch mit dem GV besprechen, die Zahlungsvereinbarung muss allerdings schriftlich erfolgen oder mit dem Kläger eine Zahlungsvereinbarung treffen. Der kann ja auch seinen Auftrag vorläufig auf Eis legen.

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