Vermögensauskunft, SChuld schon bezahlt, GV will Gebühren, rechtens?

28. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
bcofido
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermögensauskunft, SChuld schon bezahlt, GV will Gebühren, rechtens?

Hallo zusammen,

folgender Fall:

Person A schuldet Gläubiger 300 Euro.
Am 15.06. kommt ein Mahnbescheid dazu.
Person A überweist umgehend die 300 Euro an den Gläubiger und denkt, die Sache ist damit erledigt.

Am 13.07. kommt die Ladung zur Vermögensauskunft zum 27.07., es sei denn, Person A zahlt umgehend 362,20 € (300 + 62,20 GV-Gebühr)

Person A weißt den GV schriftlich darauf hin, dass die Zahlung bereits im Juni geleistet wurde und legt entsprechende Kontoauszüge als Nachweis bei.

Am 25.07. erhält Person A einen Brief vom GV mit folgendem Inhalt:

"Sehr geehrte Person A,

wie Ihr Gläubiger heute mitteilte, haben Sie den Betrag auf dessen Konto überwiesen. Dies kann der GV selbstverständlich nicht ahnen.
Demzufolge sind hier trotzdem noch meine Kosten offen. Wenn Sie also 62,20 EUR fristgerecht bis zum Termin zahlen, kann ich das Verfahren einstellen. Anderenfalls muss es antragsgemäß fortgesetzt werden.

MfG
GV"

Person A erwiedert schriftlich, dass sie keinen Grund sieht, diese Gebühren zu zahlen, da die Schuld bereits vor der Aufforderung zur Vermögensauskunft beglichen wurde.

Auf das Schreiben kam nun heute per Postübergabeurkunde die Eintragungsanordnung.
Person A hat nun 14 Tage zum Widerspruch.

Ist der GV in diesem Fall tatsächlich im Recht?
WEnn nein, wie muss Person A argumentieren?

Viele Grüße

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Es kommt nicht darauf an, wann zur Vermögensauskunft aufgefordert wurde, sondern wann der Gläubiger dies beantragt hat!
Hatte er da schon das Geld? Wenn der Gläubiger bereits befriedigt war, war die Vollstreckungshandlung grundsätzlich unzulässig und dem Gläubiger sind die Kosten dafür aufzuerlegen.

Insofern nochmal den Zeitablauf prüfen und wie unmittelbar die Zahlung wirklich war.

Wenn man sich beim Zeitablauf sicher ist, würde ich die Beschwerde schreiben, sowie eine sogenannte Vollstreckungserinnerung einreichen und beantragen, dem Gläubiger die Kosten dieser rechtswidrigen Vollstreckungshandlung aufzuerlegen und einen Antrag, dass doch der Titel bitte entwertet und herausgegeben wird. Rechtswidrig ist sie, da der Gläubiger bei Antrag längst befriedigt war.

Sollte der Gläubiger das beantragt haben noch bevor das Geld bei ihm war, musst du die Kosten tragen. Wobei du dir dann ja schon einige Wochen zeit gelassen haben müsstest.

-- Editiert von mepeisen am 29.07.2017 09:17

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bcofido
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Der GV hat nun die Eintragung ins Schuldenregister beantragt, da ich nicht zum Termin erschienen bin. Natürlich bin ich nicht erschienen, da ich die Hauptschuld schon vor einem Monat bezahlt habe!

Hierzu allerdings eine Ergänzung:
Der Mahnbescheid war kein richtiger MB, sondern eine sogenannte "notarielle Kostenrechnung". Der GV hat diese am 15.06. in meinen Briefkasten eingeworfen, allerdings war darauf nur die Hauptforderung eingetragen. Ich war etwas überrascht, aber habe sofort die Summe überwiesen.

Nun kam fast einen Monat später (13.07.) die Ladung zur Vermögensauskunft aufgrund des Titels (Notarielle Kostenrechnung vom 14.06.), weil der Gläubiger den GV über meine Zahlung nicht informiert hat!

Ich fühle mich absolut im Recht, wenn nicht sogar vom GV genötigt. Ich habe nun 14 Tage zum Widerspruch. Suche daher nach einer geeigneten Argumentation!

-- Editiert von bcofido am 29.07.2017 13:56

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#3
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Nochmals ... Wann genau hat der Gläubiger die VA beantragt und wann genau hast du gezahlt?

Der GV macht seinen Auftrag und nötigt dich nicht. Irgendjemand wird ihn zahlen müssen und wer das ist kann man dir sagen wenn du die Fragen beantwortet hast. Das wurde bereits von mepeisen genauer erläutert. Wir sind hier in einem Rechtsforum und da geht es nicht darum ob du dich im Recht fühlst.

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#4
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

Also ganz wichtig ist hier folgendes.
Du wirst den GV bezahlen müssen wegen der Kosten, denn dieser führt hier erst einmal eine Vollstreckungshandlung durch, zu welcher er beauftragt worden ist.
Dann ist es wichtig zu wissen, wann der Auftrag zur VA Abnahme erteilt wurde.
Sollte er vor deiner Zahlung beauftragt worden sein, bleibst du auf den Kosten sitzen.
Sollte das danach passiert sein, sehe ich hier gute Chancen das Geld vom Gläubiger zurückzubekommen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Rein vom Datum her kann das nicht stimmen.

15.06. MB .. .Schuldner zahlt sofort, der Eingang der Zahlung sollte also auch bei Antrag auf VB schon bekannt und berücksichtigt sein. VB 29.06. .... dann wird wieder um ich denke mal 1 Woche der VB zu gestellt, hiervon erhält der Gläubiger eine Nachricht, auch das dauert, wenn alle Umstände glücklich zusammen treffen, dann kann frühestens am 27.7. die Vollstreckung raus ... und dann am gleichen Tag der GV mit dem Auftrag in der Hand zum Schuldner persönlich marschiert? Nö.

Ich denke, dass der TE sich hier mit den Daten verheddert. 15.6. VB, 29.6. Auftrag an den GV die Kosten zu vollstrecken, wenn Schuldner nicht zahlt soll in einem Aufwasch soll Vermögensauskunft abgegeben werden.

Natürlich muss in diesem Fall der Schuldner auch die Kosten tragen, die Kosten des Mahnverfahrens perse, auch die Beauftragung es GV und mE auc die Kosten des GV.



-- Editiert von AltesHaus am 01.08.2017 08:24

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
auch die Beauftragung es GV und mE auc die Kosten des GV.

Nur dann, wenn er (bei deinem Beispiel bleibend) erst nach dem 29.6. bezahlt hätte.
Hätte der Gläubiger schon vor dem 29.6.das Geld in den Händen gehalten, war der Vollstreckungsauftrag vom 29.6. rechtswidrig und das muss der Gläubiger dann selbst bezahlen.

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
auch die Beauftragung es GV und mE auc die Kosten des GV.

Nur dann, wenn er (bei deinem Beispiel bleibend) erst nach dem 29.6. bezahlt hätte.
Hätte der Gläubiger schon vor dem 29.6.das Geld in den Händen gehalten, war der Vollstreckungsauftrag vom 29.6. rechtswidrig und das muss der Gläubiger dann selbst bezahlen.


Kommt drauf an, wenn lediglich bezgl. der Kosten vollstreckt wird (wovon ich jetzt mal ausgehe) dann hat er die Kosten zu tragen.

Ich sehe das so, dass alle Fristen verpennt wurden, dann nur die HF gezahlt wurde, da hat der Gläubiger dann bezgl. des Restes vollstreckt. Aber das ist nur eine Vermutung aufgrund der gelieferten Daten.

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Kommt drauf an, wenn lediglich bezgl. der Kosten vollstreckt wird (wovon ich jetzt mal ausgehe) dann hat er die Kosten zu tragen.

Wegen welchen Kosten?
Der TE hat bereits geschrieben, dass es kein Mahnbescheid war. Insofern gab es auch keine zusätzlichen vermuteten Kosten.

Ja, es ist etwas Spekulation dabei. Solange der TE die eigentliche Kernfrage nicht beantwortet, können wir auch nicht mehr tun als zu spekulieren. Weiß nicht, wie viel Sinn es macht, ab hier nun jede denkbare Konstellation durchzukauen.

Akademisch vielleicht wertvoll. Ich denke es macht Sinn, die bereits gesagten Sätze im Raum stehen zu lassen, solange nicht mehr Infos kommen. Der Wichtigste Satz ist, dass es drauf an kommt, ob der Gläubiger vollständig befriedigt war, bevor er die Vollstreckungshandlung beantragt (!!!) hat.

-- Editiert von mepeisen am 01.08.2017 09:55

Signatur:

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat:

Wegen welchen Kosten?
Der TE hat bereits geschrieben, dass es kein Mahnbescheid war. Insofern gab es auch keine zusätzlichen vermuteten Kosten.


Sry, das ist mir durchgeflutscht. Wenn eine notarielle Kostenrechnung vorliegt, dann benötigt es hier zumindest einmal, dass die Rechnung dem TE auch ohne GV zugegangen ist. Müsste da nicht auch ggfls. zumindest die Vollstreckungsklausel durch das Amtsgericht eingefügt werden und müsste dann nicht der Schuldner vom Gericht hierüber Nachricht erhalten, mal ganz zu schweigen davon, dass der Notar auch mal hätte ohne den GV eine Rechnung zusenden MÜSSEN?

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