Vermittlungsvorschläge mit und ohne Rf Belehrung

20. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
TheDoctor83
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 110x hilfreich)
Vermittlungsvorschläge mit und ohne Rf Belehrung

Hallo!

Ich brauche Eure Hilfe. Ich bekomme in letzter Zeit vom Arbeitsamt (Ich beziehe ALG 1) sehr fragwürdige Vermittlungsvorschläge. So zb. Zeitarbeit, Jobs mit sehr geringem Stundenlohn usw. Allerdings ist mir aufgefallen das unter dem Satz Das dieses Schreiben auch ohne Unterschrift Rechtswirksam ist, einmal eine Rechtsfolgenbelehrung steht und einmal nicht. Welche Bedeutung hat das? Muss ich mich bei Vermittlungsvorschlägen ohne Rechtsfolgenbelehrung nicht bewerben? Dies würde mir in diesem Fall sehr entgegenkommen... Bitte nur Antworten wenn ihr Euch hier sicher seid! Vielen Dank dafür schon mal.

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-- Editiert von Moderator am 21.05.2014 00:54

-- Thema wurde verschoben am 21.05.2014 00:54

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Mit dieser Frage bist du wahrscheinlich im falschen Forum, weil es sich nicht um Arbeitsrecht handelt. Versuch es vielleicht besser im Forum Sozialrecht.

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#2
 Von 
Widerstand
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 63x hilfreich)

Hallo TheDoctor83 ^^

Das Sozialgericht Gießen (Az.: S 29 AS 676/11 ) meint dass ein VV eine RFB enthalten muss, sonst darf nicht sanktioniert werden. Bezieht sich hier auf ALG 2, sollte aber aufs Selbe rauskommen ^^

Meine (ich bin kein Jurist) Begründung: ein VV könnte ja auch unverbindlich sein, gerade bei ALG 1, also muss bei jedem VV auch darauf hingewiesen werden, wenn Du Dich bewerben musst ^^

Weiterhin musst Du auch nicht zu irgendwelchen Arbeitgebermessen mit Zeitarbeitsfirmen erscheinen (nur mal so nebenbei), siehe hierzu bitte Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.02.2014 - L 7 AS 1058/13 B : »Sollte es sich bei dem Besuch in den Diensträumen des Jobcenters - wie der Kläger behauptet - um eine Arbeitgebermesse handeln, in der sich Verleihunternehmer vorstellen und der Kläger sich dann dort auf bis dahin ihm unbekannte Arbeitsangebote bewerben müsste, gehört diese Veranstaltung nicht zu den zulässigen Meldezwecken nach § 309 Abs. 2 SGB III . Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext des § 32 SGB II , der Meldeversäumnisse beim Grundsicherungsträger bzw. bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin sanktioniert, nicht aber eine unterbliebene Meldung bei potentiellen Arbeitgebern. Zwar kann der Besuch einer Arbeitgebermesse als Information über den aktuellen Arbeitsmarkt für Empfänger von Grundsicherungsleistungen durchaus sinnvoll sein. Diese muss aber im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II geregelt bzw. durch einen diese ersetzenden Verwaltungsakt durchgesetzt werden. §§ 59 SGB II , 309 SGB III eignen sich dafür nicht. «

LG
Widerstand ^^

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3x Hilfreiche Antwort



#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@TheDoctor:

Schau Dir die Vermittlungsvorschläge ohne RFB nochmal genauer an. Vermutlich steht darüber "unverbindlicher Stellenvorschlag", oder so ähnlich. Dann handelt es sich dabei um Stellenangebote des Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur, auf die keine Bewerbungspflicht besteht.

Ansonsten gilt, dass Du Dich schon bewerben musst. Eine Sanktion wegen Nichtbewerbung ist allerdings nur dann zulässig, wenn der VV eine Rechtsfolgenbelehrung enthält, oder Dir nachgewiesen werden kann, dass Dir die Rechtsfolgen der Nichtbewerbung bekannt waren (§ 31 Satz 1 SGB II ).

Ich gehe davon aus, dass jedenfalls in der Masse der Fälle eine Sanktion nicht erfolgen wird, wenn der VV keine Belehrung enthält. Und falls doch, würde ich mich auf eben diese fehlende Belehrung berufen und ggf. ergänzend argumentieren, dass eben gerade deshalb, weil andere Vorschäge eine Belehrung enthalten, ich davon ausgegangen bin, dass die Vorschläge ohne Belehrung eben unverbindlich sind. Für mich schwer vorstellbar, dass ein Sozialgericht das anders sehen würde.

Wichtig: Die Vermittlungsvorschläge sorgfältig aufbewahren.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

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