Vermieter hat bei einer Besichtigung das Fenster offen gelassen und es hat ins Wohnzimmer geregnet.

1. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
DaGray
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter hat bei einer Besichtigung das Fenster offen gelassen und es hat ins Wohnzimmer geregnet.

Ich habe meine Wohnung gekündigt, die Kündigungsfrist geht noch bis Ende September. Da ich aber bereits in der neuen Wohnung wohne, habe ich dem alter Vermieter einen Wohnungsschlüssel gegeben, damit er ohne mich Besichtigungen durchführen kann. Er war letztens in der Wohnung und hat ein großes Balkonfenster offen gelassen. Einen Tag später hat es strak geregnet und das Wohnzimmer stand unter Wasser. Ich bekam per WhatsApp folgende Nachricht: "Sie haben leider die Balkontür offen gelassen, so dass eine große Wasserpfütze im Wohnzimmer stand. Ich habe versucht es mit dem Besen etwas breit zu kehren, damit es abtrocknet, hatte nichts anderes dabei. Ich hoffe, dass das Laminat nicht zu Schaden gekommen ist. Ich muss das mal beobachten."
Ich war an dem Tag als das Fenster offen stand nicht in der Wohnung sondern habe von Außen gesehen dass das Fenster bereits offen stand. Ich dachte der Vermieter führt zu dem Zeitpunkt eine Besichtigung durch, deswegen bin ich nicht nochmal hoch gegangen.
Ich muss dazu sagen, dass das Laminat bereits beim Einzug viele Kratzer hatte und im letzten Gespräch mit dem Vermieter sagte er, dass er die Wohnung wieder "schön" machen will. Ich habe jetzt bedenken, dass er das mit Absicht versucht auf mich abzuwälzen damit er kein Geld für neues Laminat ausgeben muss.
Wer muss den Schaden jetzt bezahlen?

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.043 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.